Die Abschreibung von Software orientiert sich am Abschreibungsverfahren für die zugehörige Hardware, wenn es sich um Systemprogramme handelt, die ohne Zusatzentgelt zusammen mit der Hardware erworben werden. Bei unabhängig von der Hardware erworbenen Programmen erfolgt eine lineare Abschreibung von Software entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen angenommenen Nutzungsdauer von drei Jahren (bei Individual-Software: fünf Jahre). Fraglich ist aber, ob bei geplanten Software-Investitionen auch ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Absatz 1 EStG, früher „Ansparabschreibung“) geltend gemacht werden darf.