Abschreibung Software – Kann bei Software ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden?
Die Abschreibung von Software orientiert sich am Abschreibungsverfahren für die zugehörige Hardware, wenn es sich um Systemprogramme handelt, die ohne Zusatzentgelt zusammen mit der Hardware erworben werden. Bei unabhängig von der Hardware erworbenen Programmen erfolgt eine lineare Abschreibung von Software entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen angenommenen Nutzungsdauer von drei Jahren (bei Individual-Software: fünf Jahre). Fraglich ist aber, ob bei geplanten Software-Investitionen auch ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Absatz 1 EStG, früher „Ansparabschreibung“) geltend gemacht werden darf.
Was ist ein Investitionsabzugsbetrag?
§ 7g Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht vor, dass kleine und mittlere Betriebe einen bis zu 40-prozentigen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend machen können, wenn sie beabsichtigen, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu erwerben. Zu den Bilanzstichtagen darf die Summe aller Investitionsabzugsbeträge je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen. Zum Zeitpunkt der Anschaffung des Anlagegutes, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres getätigt werden muss, wird der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst. Der Investitionsabzugsbetrag bewirkt somit eine Steuerstundung.
Als kleine oder mittlere Betriebe, die berechtigt sind, einen Investitionsabzugsbetrag anzusetzen, gelten
- Unternehmen mit einem Betriebsvermögen bis 235.000 Euro,
- land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Wirtschaftswerten bis 135.000 Euro und
- Betriebe, die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, mit einem Jahresgewinn von bis zu 100.000 Euro.
Urteil des Bundesfinanzhofs zur Abschreibung von Software
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18.5.2011 (Az. X R 26/09) entschieden, dass Software grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln ist. Daher liege kein bewegliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 7g EStG vor, so dass die Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag nicht gegeben seien.
Der zu entscheidende Rechtsfall
Ein Finanzgericht hatte in der Vorinstanz entschieden, das zumindest bei Standardprogrammen, die sich auf einem Datenträger befinden und bei denen der Nutzer keine Zugriffsmöglichkeit auf die Software hat, von materiellen Wirtschaftsgütern auszugehen sei. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um ein System- oder ein Anwenderprogramm handele. Entscheidend sei, dass eine standardmäßige Software für eine Vielzahl von Nutzern angefertigt sei. Ebenso wie Tonträger und Bücher seien Datenträger unabhängig von ihrem Materialwert als materielle Wirtschaftsgüter einzustufen. Daher könne eine Ansparabschreibung (bzw. ein Investitionsabzugsbetrag) geltend gemacht werden.
Gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts zur Abschreibung von Software hatte das Finanzamt geklagt und dabei die Auffassung vertreten, dass der geistige Inhalt bei einer datenträgergebundenen Standardsoftware im Vordergrund stehe und auch über den Preis entscheide. Somit handele es sich auch bei Standardsoftware um ein immaterielles Gut, so dass eine Abschreibung der Software durch eine Ansparabschreibung (Investitionsabzugsbetrag) nicht in Frage komme.
Abschreibung von Software: Entscheidungsgründe des Bundesfinanzhofs zum Investitionsabzugsbetrag
Materielle Wirtschaftsgüter, so der Bundesfinanzhof, seien körperliche Gegenstände oder auf materielle Werte gerichtete Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter, bei denen es sich meistens um geistige Werte handele, zeichneten sich hingegen durch ihre Unkörperlichkeit aus.
Bei Wirtschaftsgütern, die sich aus immateriellen und materiellen Bestandteilen zusammensetzen, müsse die Einordnung nach der im Vordergrund stehenden, wirtschaftlichen Bedeutung erfolgen. Maßgeblich sei, ob es dem Käufer vorwiegend auf den immateriellen oder den materiellen Gehalt ankomme und ob die Verkörperung lediglich als Träger des immateriellen Gehalts diene oder aber eine eigenständige Bedeutung habe. Für die Entscheidung, ob der materielle oder der immaterielle Aspekt überwiegt, komme es deshalb darauf an, worauf sich ein künftiger Anschaffungsvorgang beziehen soll, um festzustellen, ob die Grundlage für eine Ansparabschreibung (eines Investitionsabzugsbetrags) vorhanden sei.
Im Streitfall habe die Anschaffung ausschließlich auf die Software gezielt. Der materielle Gehalt beschränke sich auf den Datenträger, der lediglich dem Transport des Software-Programmes diene. Nach der Übertragung der Software auf einen Computer verliere der Datenträger regelmäßig seine Bedeutung. Datenträger hätten, so der BFH, ohnehin an Bedeutung verloren, seit Software auch aus dem Internet heruntergeladen werden könne.
Im Ergebnis liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch bei Standardsoftware kein materielles Gut vor, so dass ein Investitionsabzugsbetrag bei geplanten Software-Investitionen nicht angesetzt werden können.