Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) belastet aus Drittländern importierte Waren und stellt damit einen umsatzsteuerrechtlichen Ausgleich zwischen importierten und im Inland erworbenen Waren dar. Gleichzeitig trägt die Einfuhrumsatzsteuer dem Grundsatz Rechnung, dass letztendlich das inländische Umsatzsteuerniveau erreicht werden soll, und gewährleistet eine sichere Besteuerung importierter Waren. Die Einfuhrumsatzsteuer ist, anders als die inländische Umsatzsteuer, eine Verbrauchssteuer und wird nach den Vorschriften des Grundgesetzes, des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Abgabenordnung durch den Zoll erhoben. Da Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können Unternehmer auch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerlast abziehen, wenn sie über Einfuhr- und Verzollungsbelege verfügen.