Warenimporte unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) belastet aus Drittländern importierte Waren und stellt damit einen umsatzsteuerrechtlichen Ausgleich zwischen importierten und im Inland erworbenen Waren dar. Gleichzeitig trägt die Einfuhrumsatzsteuer dem Grundsatz Rechnung, dass letztendlich das inländische Umsatzsteuerniveau erreicht werden soll, und gewährleistet eine sichere Besteuerung importierter Waren. Die Einfuhrumsatzsteuer ist, anders als die inländische Umsatzsteuer, eine Verbrauchssteuer und wird nach den Vorschriften des Grundgesetzes, des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und der Abgabenordnung durch den Zoll erhoben. Da Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können Unternehmer auch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Umsatzsteuerlast abziehen, wenn sie über Einfuhr- und Verzollungsbelege verfügen.
Einfuhrumsatzsteuer gilt für die Einfuhr aus Drittländern
In Deutschland fällt die Einfuhrumsatzsteuer an, wenn Waren aus Drittländern eingeführt werden. Drittländer sind die Staaten außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Europäischen Union. Einfuhren aus Ländern der EU gelten als umsatzsteuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb in der Zuständigkeit der Finanzbehörden. Sie unterliegen damit nicht der vom Zoll erhobenen Einfuhrumsatzsteuer, werden also behandelt wie Güter aus dem Inland. Teile einiger EU-Staaten sind jedoch vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommen, mit der Folge, dass der Import von Waren aus diesen Ländern einfuhrumsatzsteuerpflichtig ist. Zu diesen Gebieten zählen
- die dänischen Inseln Faröer und Grönland,
- die deutsche Insel Helgoland und das Gebiet der Exklave Büsingen in der Schweiz,
- die finnischen Ålandinseln,
- die französischen Übersee-Departements Guadeloupe, Martinique, La Reunion, Guayana, St. Pierre und Miquelon sowie Mayotte,
- der griechische Berg Athos,
- die britischen Kanalinseln Guernsey, Jersey, Alderney und Sark,
- die italienischen Gebiete Livigno, Campione d’Italia und Orte am Luganer See zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio,
- die niederländischen Gebiete Aruba, Bonaire, Curacao, Sint-Maarten, Saba und Sint Eustatius,
- die zu Spanien gehören Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla sowie
- der türkische Teil Zyperns.
Einfuhren aus diesen Gebieten werden in den einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr überführt, sodass die Abgabe einer Zollanmeldung erforderlich ist. Auch das Inland besteht nicht exakt aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ausgenommen vom umsatzsteuerrechtlichen Inland sind
- die Freihäfen,
- deutsche Flugzeuge und Schiffe in internationalen Lufträumen und Gewässern,
- die Küstenbereiche zwischen der Strandlinie und der deutschen Hoheitsgrenze,
- die Insel Helgoland,
- die Exklave Büsingen.
Die im österreichischen Hoheitsgebiet liegenden Gebiete Mittelberg und Jungholz unterliegen hingegen der deutschen Umsatzsteuer-Gesetzgebung und gelten damit steuerrechtlich als Inland.
Auch private Waren-Importe sind steuerpflichtig
Einfuhrumsatzsteuerpflichtig sind geschäftliche Importe aus einem Drittland sowie private Einfuhren. Die Steuer fällt daher einerseits für den Import einer für den Verkauf bestimmten Ware durch ein Unternehmen an. Andererseits sind auch Waren einfuhrumsatzsteuerpflichtig, die Sie als Privatperson für den eigenen Bedarf in einem Drittland bestellen oder von einer Reise aus einem Drittland mitbringen. Sie sind daher auch als Privatperson verpflichtet, für importierte Waren eine Zollanmeldung abzugeben. Eine Lieferung, die mit der Post oder privaten Versandunternehmen eingeführt wird, erfolgt oft direkt an das zuständige Hauptzollamt. Sie erhalten dann von dort Informationen über die Lieferung und können Ihre Sendung beim Hauptzollamt gegen Bezahlung der Einfuhrumsatzsteuer abholen.
Besteuerungsverfahren
Die Einfuhrumsatzsteuer ersetzt nicht den Zoll, sondern wird unter Umständen parallel erhoben. Auch wenn die Einfuhr von Gütern zollfrei ist, kann außerdem die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer bestehen. Zur Erleichterung erhebt das zuständige Zollamt Zölle und Einfuhrumsatzsteuer in einem Arbeitsgang. Die Anmeldeformalitäten müssen daher auch im zollrechtlich freien Verkehr erfolgen. Dabei berücksichtigt die Zollbehörde Abweichungen der zollrechtlichen Vorschriften von der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, von der Höhe der Steuersätze und von den Sonderregelungen für den Vorsteuerabzug der Unternehmer, da diese sich aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) ergeben.
Bemessungsgrundlage der Steuer
Als Bemessungsgrundlage für die Steuererhebung gilt nach § 11 UStG der Zollwert einer Ware. Dieser kann abhängig vom Herkunftsland und der Art der Waren variieren und nach verschiedenen Verfahren berechnet werden. Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung des Zollwerts nach dem einfachen Transaktionswert, also dem Kaufpreis der Ware im Ausland. Ist der Kaufpreis nicht bekannt oder ermittelbar, gilt als Transaktionswert der Preis, der im Herkunftsland erhoben wird, wenn eine Ware zur Ausfuhr in das Gemeinschaftsgebiet der EU bestimmt ist. Führt auch dieses Verfahren nicht zum Erfolg, wird der Transaktionswert stufenweise nach den folgenden Verfahren ermittelt:
- Zugrundelegung des Transaktionswerts gleicher Waren
- Ermittlung des Transaktionswerts gleichartiger Waren
- Anwendung der deduktiven Methode unter Zugrundelegung des Inlands-Verkaufspreises einer gleichartigen Ware
- Methode des errechneten Wertes auf der Grundlage vorgelegter Kalkulationsunterlagen unter Berücksichtigung der Materialkosten, des Gewinnes und der Gemeinkosten sowie der Beförderungs-, Behandlungs- und Versicherungskosten
- Schlussmethode durch flexible Anwendung und Kombination der vorausgegangenen Wertermittlungsschritte, wenn keine andere Methode zu einem realistischen Transaktionswert führt.
Neben dem Zollwert gehören in Deutschland
- Steuern und Abgaben des Herkunftslandes, soweit diese noch nicht entrichtet wurden,
- besondere EG-Einfuhrabgaben und spezielle Verbrauchssteuern sowie
- Beförderungskosten von der Grenze des EU-Gebietes bis zum Bestimmungsort
zum Warenwert.
Zoll- und Steuerbefreiung
Eine Sendung oder Lieferung von Waren mit geringem Wert bis 22 Euro ist von Zöllen und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Der Wert umfasst neben dem Kaufpreis auch gezahlte Versandkosten und ausländische Umsatzsteuer. Eine Lieferung mit einem Gesamtwert zwischen 22 und 150 Euro ist zwar zollfrei, aber einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Von der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreiung ausgenommen sind Tabakwaren, Alkohol sowie Parfums und Eaux de Toilettes.