Umsatzsteuer

Kennen Sie Ihre Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz?

16. Juli 2014

Steuerbescheid Einspruch

Das Umsatzsteuergesetz hat als Bundesgesetz Auswirkungen auf Verbraucher, die in Deutschland Lieferungen und Leistungen in Anspruch nehmen. Insbesondere wirkt sich das Gesetz auf Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler aus. Als Unternehmer, Handwerker und Freiberufler benötigen Sie daher umfassende Informationen über das Umsatzsteuergesetz, da nach deutschem Recht Verstöße gegen Gesetze auch dann schwerwiegende Folgen haben können, wenn sie auf Unkenntnis beruhen.

Verpflichtung zur Erhebung von Umsatzsteuer

Für Unternehmer und Freiberufler regelt das Umsatzsteuergesetz neben der Verpflichtung zur Zahlung von Mehrwertsteuer für empfangene Güter und Dienstleistungen vor allem die Pflicht zur Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden. Um die Umsatzsteuer erhöht sich daher der Preis für Waren und Dienstleistungen. Grundsätzlich sind nach § 1 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz Unternehmer zur Erhebung der Umsatzsteuer und anschließenden Abführung an das für ihren Betriebssitz zuständige Finanzamt verpflichtet. Als Unternehmer betrachtet das Umsatzsteuergesetz in § 2 Abs. 1 natürliche und juristische Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben. Die Umsatzsteuerpflicht entsteht unabhängig von der Absicht, durch die selbstständige Tätigkeit Gewinn zu erzielen. Somit sind

  • Handwerksbetriebe,
  • Handelsbetriebe,
  • Kaufleute,
  • Freiberufler sowie
  • gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine

grundsätzlich zur Erhebung von Umsatzsteuer verpflichtet, wenn sie nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen. Kleinunternehmer, deren Vorjahres-Umsatz 17.500 Euro nicht überschreitet, sind laut § 19 Abs. 1 UStG von der Verpflichtung zur Umsatzsteuererhebung befreit, wenn der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000 Euro.

Umsatz: steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen

Umsatzsteuerpflichtig ist eine Lieferung oder Leistung, die durch einen Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt erbracht wird. Relevant ist für Unternehmer daher § 1 Abs. 1 UStG. Danach sind Sie zur Zahlung von Umsatzsteuer für

  • die Einfuhr von Waren im Inland inklusive der österreichischen Gebiete Mittelberg und Jungholz und
  • den innergemeinschaftlichen, entgeltlichen Erwerb im Inland

verpflichtet. Verkaufen Sie hingegen als Privatperson einen Gegenstand aus Ihrem privaten Besitz, zum Beispiel das nicht zum Betriebsvermögen gehörende Auto, sind Sie nicht verpflichtet, Umsatzsteuer zu berechnen.

Darüber hinaus kennt das Umsatzsteuergesetz in Abschnitt II Ausnahmen von der Steuerpflicht für

  • Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung oder von Teilen eines Geschäfts an andere Unternehmen,
  • einen Verkauf zwischen Privatpersonen,
  • den Innenumsatz innerhalb einer Firma sowie zwischen Organen von Gesellschaften,
  • die Ausfuhr in Länder außerhalb der EU,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen an umsatzsteuerpflichtige Unternehmen in anderen EU-Staaten,
  • humanmedizinische Leistungen,
  • Leistungen im Bereich der Bildung,
  • Umsätze, die nach dem Versicherungssteuergesetz besteuert werden,
  • Verkäufe von Grundstücken und Immobilien, die der Grunderwerbssteuerpflicht unterliegen,
  • Umsätze aus Rennwetten und Lotterien,
  • Brief- und Paketporto der Deutschen Post AG und anderer Brief- und Paketdienste,
  • Wohnungs- und Grundstücksmieten,
  • Lohnveredelungen an importierten und für den anschließenden Export bestimmten Gegenständen,
  • Umsätze für die Durchführung der Seeschifffahrt und der Luftfahrt sowie
  • typische Bankdienstleistungen gegenüber Privatpersonen.

In Einzelfällen bestimmen neben dem Umsatzsteuergesetz auch andere Gesetze die Befreiung von der Steuerpflicht, unter anderem das Offshore-Steuerabkommen, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut und das Ergänzungsabkommen für die NATO-Hauptquartiere. Es handelt sich also insgesamt um Steuerbefreiungen, die für NATO-Bündnispartner gelten.

Steuersätze nach dem Umsatzsteuergesetz

Das Umsatzsteuergesetz in Deutschland in der Fassung vom 21.02.2005 kennt vorwiegend zwei Steuersätze, die allgemeine Umsatzsteuer von 19 Prozent sowie die ermäßigte Steuer in Höhe von 7 Prozent für

      • den Verkauf von Lebensmitteln, Milch und milchhaltigen Getränken mit einem Milchanteil von mehr als 75 Prozent,
      • die Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Büchern ohne sexuellen Inhalt,
      • Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr auf Strecken unter 50 Kilometer,
      • die Nutzung, Einräumung und Übertragung von Urheberrechten,
      • Leistungen der Zahnärzte und Zahntechniker,
      • Eintrittskarten für kulturelle Einrichtungen wie Theater, Museen oder Konzerte,
      • den Filmverleih und die Filmvorführung von jugendfreien Filmen und Filmen mit Erstaufführungsdatum vor 1970,
      • Zirkusvorführungen von Schaustellern und Zoologischen Gärten,
      • Leistungen von Zweckbetrieben der gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften sowie
      • die Vermietung von Hotel- und Pensionszimmern sowie Campingplätzen.

Darüber hinaus bestimmt § 23 Abs. 1 UStG, dass mit Rechtsverordnung durch das Bundesfinanzministerium die Festlegung von Durchschnittssteuersätzen möglich ist. Das gilt insbesondere für

      • Gruppen von vergleichbaren Unternehmen, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,
      • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie
      • Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Körperschaften im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes.

Umsatzsteuerpflicht geht mit dem Recht zum Vorsteuerabzug einher

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtig sind, genießen laut Umsatzsteuergesetz gleichzeitig das Recht zum Vorsteuerabzug. Vorsteuern in diesem Sinne sind die Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst für erhaltene Lieferungen und Leistungen entrichtet. Unternehmer können die auf den Rechnungen ihrer Lieferanten und Dienstleister ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer Steuerpflicht absetzen. Ist der Vorsteuerabzug höher als die Umsatzsteuerpflicht, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag. Um den Vorsteuerabzug nutzen zu können, müssen die Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer im Original vorliegen.

Pflichten der Unternehmer – Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererklärung

Unternehmer sind verpflichtet, der Finanzbehörde ihre unternehmerische Tätigkeit und die erwarteten Umsätze anzuzeigen. Übersteigt der Jahresumsatz 17.500 Euro, besteht im darauf folgenden Jahr Umsatzsteuerpflicht. Grundsätzlich sind monatlich oder quartalsweise jeweils bis zum 10. des Folgemonats Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind Unternehmer verpflichtet, der Finanzbehörde eine Umsatzsteuererklärung vorzulegen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Rechnungsstellung, Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnung der steuerrelevanten Daten.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.