Wie Sie mit Steuerfreibeträgen Ihre Steuerbelastung verringern
Steuerfreibeträge, Steuerfreigrenze und Werbungskostenpauschbeträge
Der Steuerfreibetrag verringert die Höhe Ihrer Steuerschuld. Sie zahlen nur Steuern auf den Einkommensbetrag, der den Freibetrag übersteigt.
Neben dem Steuerfreibetrag gibt es auch Werbungskostenpauschbeträge und Steuerfreigrenzen. Sie verringern Ihre Steuerbelastung nur dann, wenn Ihre Einnahmen den gesetzlich fixierten Grenzbetrag nicht überschreiten. Sonst müssen Sie Ihre Einkünfte komplett versteuern.
Sie richten sich an Zielgruppen wie Arbeitnehmer, Selbstständige, Sparer, Schenker, Gewerbetreibende, Unternehmer, Eltern, Arbeitslose, Rentner und Übungsleiter. Das deutsche Steuerrecht gewährt folgende Steuerfreibeträge:
Steuerfreibeträge für alle, die mit ihrer Arbeitskraft Einkünfte erzielen
Grundfreibetrag
Das ist der Betrag, bis zu dem überhaupt keine Einkommensteuer anfällt. Er dient der Existenzsicherung und verschont Personen mit niedrigen Einkünften. Er steht allen zu, die mit ihrer Arbeit unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, von der Steuerklasse oder der ausgeübten Tätigkeit Einkommen erwirtschaften. Zu dieser Gruppe gehören Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler. Die Höhe des Grundfreibetrages orientiert sich am sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. Er steigt pro Jahr nur geringfügig, um die steigenden Lebenshaltungskosten abzufedern. 2014 liegt er bei 8.354 € für Alleinstehende und bei 16.708 € für Ehepaare.
Sparerpauschbetrag
Wer Einkünfte aus Kapitalanlagen wie Zins- oder Dividendenerträge erzielt, kann als Ausgleich für die Kosten der Geldanlage (z. B. Beratungskosten, Bankgebühren, Transaktionskosten) den Sparerpauschbetrag in Anspruch nehmen. 2014 liegt der Betrag bei 801 € für Alleinstehende und bei 1.602 € für Verheiratete. Sie machen ihn geltend, indem Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Erzielen Sie zusätzliche Kapitalerträge aus anderen Quellen wie zum Beispiel einer Versicherung, so teilen Sie den Freistellungsauftrag beliebig auf.
Steuerfreibeträge für Eltern
Kinderfreibetrag
Der Steuergesetzgeber hat auch an die Familien gedacht. So können Eltern ab dem ersten Lebensmonat des Nachwuchses für den Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsaufwand einen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Er liegt pro Kind bei 7.008 € pro Jahr. Sind die Eltern steuerlich getrennt veranlagt, steht jedem Elternteil ein Betrag von 3.504 € pro Jahr zu.
Beachten Sie, dass das Finanzamt Ihre Kindergeldzahlungen mit diesem Freibetrag verrechnet. Es muss im Rahmen der gesetzlichen Günstigerprüfungspflicht untersuchen, ob für Sie der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld vorteilhafter ist. Grundsätzlich lohnt sich bei niedrigem Einkommen eher das Kindergeld und bei höheren Einkünften der Kinderfreibetrag
Alleinerziehendenentlastungsbetrag
Er gleicht die besonderen Belastungen von Alleinerziehenden aus. Der Freibetrag steht dem steuerpflichtigen Elternteil zu, wenn es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen kann. Zudem muss das Kind zu seinem Haushalt gehören. Das betreuende Elternteil erhält jährlich einen Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 1.308 €.
Ausbildungsfreibetrag
Eltern dürfen den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen, wenn ihnen für ihr volljähriges Kind der Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld gewährt wird. Zudem muss der Nachwuchs wegen der Ausbildung auswärtig wohnen. Alleinstehende Elternteile erhalten 1.070 € pro Jahr. Zusammenlebende oder verheiratete Eltern können 1.605 € beanspruchen.
Steuerfreibeträge für Rentner
Der Gesetzgeber legt Wert auf eine gerechte Besteuerung im Alter, da die Einkünfte der Rentner eher sinken. So stehen den Ruheständlern gleich zwei Freibeträge zu:
Altersentlastungsbetrag
Er wird allen Steuerpflichtigen gewährt, die ihren 64. Geburtstag gefeiert haben. Der Freibetrag orientiert sich der Höhe nach am Arbeitslohn brutto und an sonstigen Einnahmen. Sie dürfen davon einen Anteil von 25 % bis zur Höhe des jeweils gültigen Höchstbetrages (im Jahr 2014 sind das 1.216 €) geltend machen. Die Höhe dieses Freibetrages verringert sich jedes Jahr kontinuierlich, bis der Betrag ab 2040 vollständig wegfällt.
Versorgungsfreibetrag
Er wird bei Einnahmen aus einer früheren Arbeitnehmertätigkeit, Beamtenpensionen, Witwen- und Waisengeldern, Unterhaltsleistungen und sonstigen Versorgungsbezügen gewährt. Sie erhalten diesen Betrag nicht, wenn Sie eine Rente aus Ihrer gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung beziehen. Die Höhe des Freibetrages errechnet sich aus den Einkünften.
Freibeträge bei Schenkung und Erbschaft
Auch bei Schenkungen und Erbschaften will der Fiskus seinen Anteil haben. Die Steuerlast lässt sich mit dem Schenkungssteuer- bzw. Erbschaftssteuerfreibetrag mindern. Die Höhe des Freibetrags orientiert sich am Verwandtschaftsgrad zwischen dem Beschenkten und Geber bzw. Erblasser und Erben. Derzeit bekommen Ehe- und eingetragene Lebenspartner des Schenkers/Erblassers einen Freibetrag von 500.000 €, Kinder, Stiefkinder und die Enkel 200.000 €. Sie zahlen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer nur auf den Vermögenswert abzüglich der Freibeträge. Die Höhe berechnet sich nach Ihrer Steuerklasse.
Steuerfreibeträge für Unternehmer, Übungsleiter und Arbeitslose
Unternehmer mit einer Kapitalgesellschaft und Betriebe, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts ausüben, müssen Gewerbesteuer bezahlen. Auch hier gibt es einen Freibetrag, dessen Betrag von der Organisationsform des Unternehmens abhängt. Kapitalgesellschaften bekommen keinen Freibetrag. Natürliche Personen und Personengesellschaften dürfen 24.500 € von ihrem Ertrag abziehen. Der Freibetrag aller sonstigen Organisationsformen liegt bei 5000 €. Der Freibetrag zum Arbeitslosengeld setzt sich aus einem Grundfreibetrag von 100 € sowie von 20 % eines Betrages von 100 € bis 1000 € zusammen. Die Arbeitsagentur berücksichtigt ihn bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Wer nebenberuflich gemeinnützig, pflegerisch oder als Übungsleiter oder Betreuer tätig ist, darf seine Steuerbelastung mit einem Übungsleiterfreibetrag von 2400 € pro Jahr verringern.