Steuerklassenrechner – Optimale Steuerklassenwahl für Eheleute
Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der Steuervorauszahlungen während eines Jahres, nicht aber die Höhe der jährlichen Einkommenssteuer, denn diese berechnen Sie mit der Steuererklärung unter Berücksichtigung Ihres Jahreseinkommens und möglicher steuermindernder Kriterien. Durch die Wahl der Steuerklasse können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen oder reduzieren. Hier kann ein Steuerklassenrechner helfen. Alleinstehende ohne Kinder hingegen werden automatisch der Steuerklasse I zugeordnet und haben daher keine Möglichkeit der Steuerklassenwahl.
Die Steuerklasse bestimmt die Vorauszahlung der Lohnsteuer
Die Zuordnung zu einer Steuerklasse wirkt sich vorwiegend auf Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer aus. Darüber hinaus kann sich auch das Arbeitslosengeld nach der letzten Steuerklasse richten. Die Steuerklassen-Zuordnung soll eine möglichst exakte Vorauszahlung der Steuern während des gesamten Steuerjahres gewährleisten, um hohe Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach der Abgabe der Steuererklärung zu vermeiden. Die Lohnsteuer der Arbeitnehmer wird monatlich von den Arbeitgebern einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Ermittlung der Steuer wenden Arbeitgeber Lohnsteuertabellen an, aus denen die Höhe der Steuer in Abhängigkeit vom Einkommen und der auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Steuerklasse zu entnehmen ist. Das deutsche Steuerrecht kennt insgesamt sechs Steuerklassen, die auch der Steuerklassenrechner berücksichtigt:
- Steuerklasse I – für Ledige, Verheiratete oder Lebenspartner, deren Lebens- bzw. Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, Verwitwete und dauerhaft getrennte Lebens- und Ehepartner
- Lohnsteuerklasse II – für alleinerziehende Ledige, Verwitwete und dauerhaft getrennt lebende Paare
- Steuerklasse III – für steuerpflichtige Lebens- und Ehepartner, wenn der andere Partner in Steuerklasse V eingestuft ist, sowie für Verwitwete im Jahr des Todes des Ehe- oder Lebenspartners und im darauffolgenden Jahr
- Lohnsteuerklasse IV – für verheiratete und verpartnerte, unbeschränkt einkommenssteuerpflichtige Arbeitnehmer
- Steuerklasse V – für verheiratete und verpartnerte Steuerpflichtige, deren Lebens- bzw. Ehepartner in Steuerklasse III eingestuft ist
- Steuerklasse VI – für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse ausüben oder ihrem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung von Lohnsteuerklasse IV mit Faktor. Anhand der Zuordnung der Steuerklassen erkennen Sie, dass ein Wechsel der Steuerklassenkombination nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist. Die Auswahl beschränkt sich auf die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V sowie IV/IV mit Faktor.
Steuerklassenwahl für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Ein Steuerklassenrechner unterstützt Ehe- und Lebenspartner bei der Auswahl der optimalen Steuerklassenkombination. Ideal ist eine Steuerklassenwahl, die zu einer geringen Belastung des monatlichen Einkommens führt und gleichzeitig die reale Steuerhöhe bezogen auf ein Jahr ergibt. Abhängig vom Einkommen beider Partner bieten sich die Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V an. Grundsätzlich wählen Lebens- und Ehepartner, deren Gehälter nahezu gleich hoch sind, am besten die Steuerklassenkombination IV/IV. Ist das Einkommen eines Partners deutlich niedriger, kann der Steuerklassenrechner die Steuerklassenkombination III und V nahelegen. Ist nur einer der Ehegatten berufstätig, führt die Kombination III und V zu einem hohen monatlichen Nettoeinkommen, ist aber gleichzeitig mit dem Risiko einer Steuernachzahlung nach Abgabe der Steuererklärung verbunden.
Sonderfall Faktorverfahren
Eine genauere Berechnung der Steuern bei einer bestimmten Steuerklassenkombination ermöglicht das
Faktorverfahren. Wenn Sie sich für diese Variante entscheiden, wird trotz unterschiedlicher Höhe der Monats-Einkommen eine sehr genaue Steuerbelastung ermittelt. Steuerentlastende Kriterien fließen bereits in das Faktorverfahren ein. Neben der Einrechnung des Grundfreibetrags wirkt sich auch das Splittingverfahren bereits auf die Berechnung der monatlichen Steuer aus. Nach Abgabe der Steuererklärung fallen weniger hohe Nachzahlungen an, hohe Steuervorauszahlungen werden ebenfalls vermieden. Der Faktor ist immer kleiner als eins und wird auf Antrag vom Finanzamt ermittelt. Zur Berechnung des Faktors legen Rechner und Finanzbehörde die Höhe der voraussichtlichen Einkommenssteuer im Splittingverfahren zugrunde und dividieren diesen Betrag durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Steuerklasse IV. Arbeitgeber berechnen die monatlichen Steuerabzüge beider Partner, indem sie der Lohnsteuertabelle die Lohnsteuer der Steuerklasse IV entnehmen und diesen Betrag um den Faktor reduzieren.
Steuerfreibeträge und künftige Veränderungen berücksichtigen
Wenn Sie Ihre Steuerklassenkombination für 2014 wechseln möchten, sollte der Steuerklassenrechner auch mögliche Steuerfreibeträge berücksichtigen. Insbesondere für hohe Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz, häufige Dienstreisen oder dauerhafte außergewöhnliche Belastungen führt der Freibetrag zu einer Reduzierung der monatlichen Lohnsteuer. Auch zukünftige Änderungen, zum Beispiel durch Kinderwunsch und zukünftiges Elterngeld, einen geplanten Arbeitsplatzwechsel oder eine Arbeitszeitreduzierung, sollten Sie berücksichtigen und in den Rechner eingeben, wenn Sie Ihre Steuerklasse wechseln möchten.
Steuerklassen berechnen und wechseln
Um zu ermitteln, ob es sinnvoll ist, die Steuerklasse zu wechseln, ist ein Steuerklassenrechner hilfreich. In den Steuerrechner geben Sie Ihre Bruttogehälter, Angaben über Freibeträge sowie die Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung und Ihr Geburtsjahr ein. Auch Angaben über Ihre Kinder und die Kinderfreibeträge berücksichtigt der Rechner. Der Steuerklassenrechner ermittelt innerhalb weniger Sekunden die für Sie optimale Steuerklassenkombination. Wenn Sie eine Änderung Ihrer Steuerklassen auf Ihrer Lohnsteuerkarte 2014 eintragen lassen möchten, haben Sie dazu bis zum 30. November 2014 Zeit. Einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt grundsätzlich nur einmal im Jahr stellen.