Einstufung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe
Bereits im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass das früher gültige Abzugsverbot für die sogenannten gemischten Aufwendungen keine Gültigkeit mehr habe. Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, unterliegen seit dem einem Abzugsverbot.
Gemischte Aufwendungen, die sich explizit nicht eindeutig zuordnen lassen müssen nun entweder als Betriebsausgaben oder abziehbare Werbungskosten gelistet oder aber gleich als privat veranlasster Aufwand verbucht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch stets die Aufwendungen, die als Sonderausgaben oder aber als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Gemischte Aufwendungen oder nur Werbungskosten?
Als Werbungskosten werden alle die Aufwendungen bezeichnet, die durch den Erwerb des…