Werbungskosten

Betrieblich veranlasst oder privater Aufwand? Gemischte Aufwendungen und ihre Abzugsfähigkeit

16. November 2011

Einstufung als Werbungskosten oder Betriebsausgabe

Bereits im vergangenen Jahr hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass das früher gültige Abzugsverbot für die sogenannten gemischten Aufwendungen keine Gültigkeit mehr habe. Aufwendungen, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, unterliegen seit dem einem Abzugsverbot.
Gemischte Aufwendungen, die sich explizit nicht eindeutig zuordnen lassen müssen nun entweder als Betriebsausgaben oder abziehbare Werbungskosten gelistet oder aber gleich als privat veranlasster Aufwand verbucht werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch stets die Aufwendungen, die als Sonderausgaben oder aber als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Gemischte Aufwendungen oder nur Werbungskosten?

Als Werbungskosten werden alle die Aufwendungen bezeichnet, die durch den Erwerb des…

Wirtschaftsgutes, durch dessen Sicherung oder aber für die Erhaltung nötig sind. Die Werbungskosten müssen von den Einnahmen abgezogen werden und mindern so letztendlich den zu versteuernden Gewinn. Anzuwenden ist aber das sogenannte Leistungsfähigkeitsprinzip, was in der Deklaration als Merkmal des objektiven Nettoprinzips gesehen wird und den Begriff der Steuervergünstigung hier trotzdem ausschließt. Damit die Steuererhebung einfacher vonstattengehen kann, sieht das Steuerrecht hier einige Pauschalbeträge vor, die bei einem nur geringen Kostenaufwand in Abzug gebracht werden können.

Die Aufteilung bei gemischten Aufwendungen kommt immer nur dann in Betracht, wenn sowohl die betrieblichen oder auch die beruflichen Veranlassungen explizit dargelegt werden können. Gemischt veranlasste Aufwendungen werden immer nach objektiven Kriterien eingeteilt. Ist diese Einteilung nicht verlässlich, so erfolgt eine Schätzung der gemischten Aufwendungen. Fehlt auch die Schätzungsgrundlage oder sind die Veranlassungsbeiträge nicht exakt trennbar, so gelten die gemischten Aufwendungen als privat veranlasst. Die Kriterien, die für die Einteilung in betriebliche/berufliche Aufwendungen oder privat veranlasste Aufwendungen nötig sind, ergeben sich aus den jeweiligen Zeit-, Flächen- und Mengenanteilen oder auch anhand ihrer Anzahl von Köpfen. Als Betriebs- bzw. Werbungskosten können nur die Aufwendungen gesehen werden, die aufgrund von Einkunftserzielung entstanden sind. Ist die Einkunftserzielungsabsicht nicht eindeutig nachweisbar, jedoch ein betrieblicher oder beruflicher Anteil erkennbar, ist nach dem Veranlassungsteil in abziehbare oder auch nicht abziehbare Aufwendungen zu separieren.

Betriebsausgabe oder privat veranlasste Aufwendung

Als Betriebsausgabe können steuerrechtlich alle die Aufwendungen verbucht werden, die eindeutig auch durch den Betrieb veranlasst sind. Das Gegenteil von Betriebseinnahmen sind die Privatentnahmen. Betriebsausgaben entsprechen eigentlich ebenso dem Begriff der Werbungskosten, denn sie haben gemeinsam, dass sie explizit dem Betrieb zuzuordnen sind. Die Aufwendungen müssen eindeutig dem Betrieb zugeordnet werden können, mit dem Betrieb zusammenhängen und dem Betrieb somit dienen. Die betriebliche Verfassung des Unternehmens selbst ist nicht maßgeblich dafür, ob eine Aufwendung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann und eine Notwendigkeit muss nicht nachgewiesen werden. Kann keine betriebliche oder berufliche Nutzung festgestellt werden, so hat auch hier die Einstufung komplett als privat veranlasste Aufwendung zu erfolgen.

Gemischte Aufwendungen und ihre Abzugsfähigkeit

Bei den gemischten Aufwendungen sind Abzüge als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur dann in voller Höhe zulässig, wenn eine private Veranlassung unterhalb der 10-Prozent-Grenze liegt. Werden beispielsweise Geschäftsreisen nötig, die nicht selten auch einen privaten Unterhaltungswert innehaben, so ist es heute möglich, die betrieblich/beruflich veranlasste Tätigkeit auch steuerlich geltend zu machen. Lange Zeit war dies nicht möglich, da sich die Finanzämter bei dem kleinsten Anschein einer Privatreise auch auf privat veranlasste Aufwendungen einstufte. Sofern nun jedoch belegt werden kann, dass beruflich veranlasste Zeitfenster überwiegen und explizit hier nicht von untergeordneter Bedeutung scheinen, so darf auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbucht werden.

Privat veranlasste Aufwendungen finden keine steuerliche Berücksichtigung

Werden die entstandenen Aufwendungen letztendlich als privat veranlasst angesehen, so finden sie keine steuerliche Berücksichtigung. Zusätzliche ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen werden dann gesondert abzugsfähig. Hier ist im Zuge dessen immer ein separater Posten zu bilden, der dann stets getrennt von den privat veranlassten Aufwendungen zu verbuchen ist.

 

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