Zum 01. Januar 2013 erfolgte die stufenweise Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM). Durch die Umstellung ist es erforderlich, die Lohnsteuerfreibeträge neu zu beantragen. In den Jahren 2011 und 2012 waren die Lohnsteuerfreibeträge während der Übergangszeit automatisch übertragen worden. Mit dem Start der neuen Datenbank verliert diese Übergangsregelung nun ihre Wirkung.
Ohne Lohnsteuerfreibetrag keine Berücksichtigung
Damit antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge auch 2013 berücksichtigt werden können, ist das Stellen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags erforderlich. Lohnsteuerfreibeträge wie Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte oder Verluste aus anderen Einkunftsarten müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Dies gilt auch in Lohnsteuerklasse II für Kinder über 18 Jahren sowie für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehepaaren. Wird der Lohnsteuerfreibetrag nicht neu beantragt, so ist dieser nicht in ELStAM gespeichert. Arbeitgeber können die Freibeträge somit auch nicht abrufen und bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Dies kann sich entsprechend negativ auf die Lohnabrechnung bei Arbeitnehmern auswirken.