Lohnsteuer

Lohnsteuerfreibeträge müssen in 2013 neu beantragt werden

8. Januar 2013

LohnsteuerfreibeträgeZum 01. Januar 2013 erfolgte die stufenweise Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM). Durch die Umstellung ist es erforderlich, die Lohnsteuerfreibeträge neu zu beantragen. In den Jahren 2011 und 2012 waren die Lohnsteuerfreibeträge während der Übergangszeit automatisch übertragen worden. Mit dem Start der neuen Datenbank verliert diese Übergangsregelung nun ihre Wirkung.

Ohne Lohnsteuerfreibetrag keine Berücksichtigung

Damit antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge auch 2013 berücksichtigt werden können, ist das Stellen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags erforderlich. Lohnsteuerfreibeträge wie Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte oder Verluste aus anderen Einkunftsarten müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Dies gilt auch in Lohnsteuerklasse II für Kinder über 18 Jahren sowie für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehepaaren. Wird der Lohnsteuerfreibetrag nicht neu beantragt, so ist dieser nicht in ELStAM gespeichert. Arbeitgeber können die Freibeträge somit auch nicht abrufen und bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Dies kann sich entsprechend negativ auf die Lohnabrechnung bei Arbeitnehmern auswirken.

Es gibt einige Ausnahmen

In einigen Fällen muss der Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2013 nicht neu beantragt werden. Dies gilt zum einen für den Steuerfreibetrag von Kindern unter 18 Jahren, die nicht neu beantragt werden müssen. Neu zu beantragen sind dagegen Freibeträge für Kinder über 18 die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Seit 2012 ist es jedoch möglich, diese mehrjährig für die gesamte Dauer der Ausbildung zu beantragen. Sind diese bereits in der ELStAM-Datenbank für mehrere Jahre bescheinigt, ist ein Neuantrag nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Steuerfreibetrag für Hinterbliebene oder für behinderte Kinder, welcher bereits über das Jahr 2012 hinaus gewährt wurde. Auch diese bleiben weiterhin gültig.

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer informieren

Der Lohnsteuerfreibetrag für Arbeitnehmer wird immer vom zuständigen Finanzamt gewährt. Möglich ist neben einem Steuerfreibetrag für Werbungskosten, sofern diese über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Dazu ist unter anderem auch die Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages für Sonderausgaben über dem Pauschbetrag von 36 Euro oder für sonstige außergewöhnliche Belastungen wie auch für negative Einkünfte beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung möglich. Die Anträge können bereits seit Anfang Oktober beim zuständigen Finanzamt am Wohnsitz des Arbeitnehmers gestellt werden. Um Fragen und Probleme bei der Lohnabrechnung zu vermeiden, empfiehlt es sich für Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer entsprechend zu informieren. Hierfür stellen die Finanzbehörden verschiedene Informationsschreiben zur Verfügung.

Lohnsteuerfreibetrag für 2013 jetzt neu beantragen

Wer Wartezeiten auf dem Finanzamt vermeiden möchte, kann sich die benötigten Vordrucke auch einfach aus dem Internet herunterladen und per Post an die zuständige Finanzbehörde senden. Für den Fall, dass sich der Lohnsteuerfreibetrag im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert hat, kann der 2-seitige vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwendet werden. Ergeben sich dagegen Änderungen oder wird erstmals ein Lohnsteuerfreibetrag beantragt so ist der etwas umfangreichere 4-seitige Antrag auf Lohnsteuerermäßigung erforderlich. Nach Bearbeitung des Antrags erhalten Arbeitnehmer automatisch einen Ausdruck der ELStAM mit den aktuellen Merkmalen zugesendet. Dieser kann dann beim Arbeitgeber vorgelegt werden.

Falls bei der Bearbeitung des Antrags auf einen Lohnsteuerfreibetrag festgestellt wird, dass ELStAM beispielsweise aufgrund falscher Meldedaten unzutreffend ist, wird anstatt des Ausdrucks eine „Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ ausgestellt.

Neubeantragung in jedem Fall erforderlich

Für Arbeitnehmer, welche für das Jahr 2013 keinen Antrag auf Lohnsteuerfreibetrag stellen und auch keine Änderung der bestehenden Merkmale beantragen, berücksichtigt der Arbeitgeber die bis zur Einführung von ELStAM vewendeten Lohnsteuermerkmale auch weiterhin. Allerdings sind die Arbeitgeber verpflichtet spätestens bis zum letzten Lohnzahlungszeitraum 2013 auf ELStAM umzusteigen, sodass eine Neubeantragung des Lohnsteuerfreibetrags in jedem Falle erforderlich ist.

Eingetragene Daten immer überprüfen

Um sicherzugehen, dass alle Daten korrekt in ELStAM übernommen worden sind, sollten Arbeitnehmer diese immer überprüfen. Aus gründend es Datenschutzes ist hierfür eine einmalige und kostenfreie Registrierung erforderlich. Die eingetragenen Daten können generell nur von den Finanzbehörden, dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber eingesehen werden. Die Registrierung erfolgt mit der Steueridentifikationsnummer und bietet zudem den Vorteil, dass die Steuererklärung in vielen Fällen komplett papierlos erledigt werden kann. Aufgrund der langen Wartezeiten ist eine persönliche Abfrage der ELStAM Daten beim Finanzamt eher nicht zu empfehlen. Eine telefonische Auskunft wird aus Gründen des Datenschutzes nicht erteilt.

 

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