Die Abgabenverordnung sieht für die Stundung der Einkommensteuer keine spezielle Vorschrift vor. Daher gelten die Regelungen für alle Steuerarten und ebenso für alle Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis. So kann das jeweilige Finanzamt die Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz sowie teilweise stunden, wenn die Fälligkeit der Steuern für den Schuldner erhebliche Einbußen bedeuten würden. Ebenso auch wenn der Anspruch durch die Stundungen als nicht gefährdet angesehen wird. Allerdings hat der Steuerzahler die Möglichkeit, die Anspruchsgefährdung durch eine Sicherheitsleistung zu beseitigen.
Sollte ein Steuerzahler nicht in der Lage sein seine fällige Steuer pünktlich zu zahlen, so fallen nicht nur Säumniszuschläge an, ebenso drohen ihm Vollstreckungsmaßnahmen. Daher ist die Steuerstundung ein Ausweg um den Steuerpflichtigen zu helfen.