
Wird ein Wirtschaftsgut eingesetzt, um damit Einkünfte zu erzielen, gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vermögensminderung. Handelt es sich jedoch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, dass ebenfalls zur Einkunftserzielung dient, gilt das als eine Vermögensminderung und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Um in der Buchführung den Wertverlustes des Wirtschaftsgutes zu ermitteln wird vom Bundesfinanzministerium die AfA-Tabelle (Absetzung für Abschreibung) bereitgestellt, die zwar nicht im Gesetz verankert ist und somit sind Steuerzahler nicht verpflichtet der Tabelle zu folgen, allerdings ist sie eine unverzichtbare Unterstützung bei der Schätzung der Nutzungsdauer für die Abschreibung für Abnutzung. Jedoch gibt es auf dem Markt weit über 100 andere solcher AfA Tabellen, die ebenfalls genutzt werden können.
Für die steuerliche Gewinnermittlung können verschiedene Berechnungsgrundlagen angewendet werden. Jedoch basieren die Kalkulationen auf zwei Grundlagen. Zum einen müssen die Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr genutzt werden und müssen einen Anschaffungswert von mindestens 1.000 Euro besitzen. Wirtschaftsgüter unter einem Anschaffungswert von 1.000 Euro unterliegen einer gesonderten Reglung.