Einkommensteuer

Die Absetzbarkeit von Handwerkerarbeiten in Werkstatt und Wohnung

24. September 2010

Bis 2005 war es für Privatpersonen nicht möglich, Aufwendungen für die Reparatur der privaten Werkstatt und bzw. der privaten Wohnung in der Steuererklärung abzusetzen. Die Kosten galten als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung. Da die Inanspruchnahme eines Handwerkers recht kostspielig ist, neigte man dazu, möglichst viele handwerkliche Arbeiten ohne Rechnung ausführen zu lassen. Das führte zu einem Boom der Schwarzarbeit in privaten Haushalten. Um diesem Boom entgegen zu steuern, musste die Regierung eingreifen. Daher gibt es seit 2006 für die Handwerkerarbeiten eine eigenständige Steuerermäßigung. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der ursprüngliche Höchstbetrag der absetzbaren Aufwendungen von 600 Euro jährlich auf 1.200 Euro verdoppelt worden ist.

Zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen sämtliche handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Hält die in Deutschland steuerpflichtige Privatperson ihre Wohnung in einem Staat der EU oder EWR, so können auch diese Aufwendungen bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden. Unerheblich ist dabei in welchem Umfang die Reparaturen erfolgen, regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten in der Werkstatt oder der Wohnung sind ebenso begünstigt wie größere Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die nur von Fachkräften durchgeführt werden können. Voraussetzung ist, dass der ausführende Unternehmer über die erfolgten Handwerkerarbeiten eine Rechnung ausstellt. Das ausführende Unternehmen muss nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein, auch sogenannte Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes können mit der Leistung beauftragt werden. Anders als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die sich nur im Rahmen der persönlichen Steuersätze steuerlich auswirken, mindern die Handwerkerarbeiten die Einkommensteuer direkt in Höhe von 20 Prozent des Rechnungsbetrages, allerdings nur bis zum genannten Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Jahr.

Der maximal absetzbare Betrag wird also erst bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 Euro jährlich erreicht. Die gesetzliche Steuerermäßigung gilt nur für die reinen Arbeitskosten sowie für die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, ggfs. zuzüglich des hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags. Da der Materialaufwand auch ohne die Beauftragung eines Fachmannes anfallen würden, können diese nicht einbezogen werden. Der Handwerker hat daher die Aufwendungen für Material und Arbeit gesondert in der Rechnung auszuweisen. Weitere Voraussetzung ist eine unbare Zahlung der Handwerkerrechnung, die steuerpflichtige Privatperson muss ggfs. auf Rückfrage des Finanzamtes die Überweisung des Rechnungsbetrags, zum Beispiel durch den entsprechenden Kontoauszug oder durch ein Überweisungsprotokoll, nachweisen. Die oben erläuterte Steuerermäßigung im Sinne des § 35 a des Einkommensteuergesetzes gilt nur für Privatpersonen, der bisher geltende Werbungskosten – bzw. Betriebsausgabenabzug für gewerbliche bzw. berufliche Reparaturaufwendungen bleibt davon unberührt.

 

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