
Verstirbt ein Erblasser, kommt die Erbschaftssteuer bei dem Erhalt der Leistung zum Tragen. Auch bei Auflagen und Vermächtnissen wird sie fällig. Wird auf die Erbschaft verzichtet und eine Abfindung gezahlt, so ist die Erbschaftssteuer fällig, wenn der Verzicht erklärt wird. Nimmt jemand eine Schenkung an, muss er eine Schenkungssteuer bezahlen. Die Bemessungsgrundlagen sowie auch die Berechnung sind die Gleichen wie die Berechnungen in einem Erbfall.
Was fällt unter die Erbschaftssteuer?
Wenn im Sinne von § 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Erb.St.G) sowohl der Erblasser als auch der…