Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster rechtfertigt eine drastische Ertragsminderung einer vermieteten Immobilie noch nicht eine außergewöhnliche Abschreibung (Urteil vom 24.01.2013, Az. 11K 4248/10 E). Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Der vorliegende Fall
Im zugrundeliegenden Fall war eine gewerblich genutzte Immobilie an ein Einzelhandelsunternehmen vermietet worden. Nachdem der Einzelhändler den Mietvertrag gekündigt hatte, machte der Eigentümer des Ladenlokals gegenüber dem Finanzamt eine außergewöhnliche Wertminderung geltend, da ihm erst nach einem Jahr eine Weitervermietung zu einer um 80 Prozent geringeren Miete gelungen sei, die noch nicht einmal zur Kostendeckung ausreiche. Die Immobilie sei exakt auf die Bedürfnisse des bisherigen Mieters zugeschnitten gewesen. Aufgrund der veränderten Marktanforderungen an Einzelhandelsimmobilien könne die Immobilie nicht mehr an Verbrauchermärkte vermietet werden. Das Finanzamt erkannte die außerordentliche Abschreibung der Immobilie nicht an. Hiergegen klagte der Immobilienbesitzer beim Finanzgericht.
Immobilien gelten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu den sicheren Anlagen und dienen vor allem als Altersvorsorge. Doch der Erwerb oder Bau eines Gebäudes bedeutet gleichzeitig hohe Kosten. Aber im gleichen Atemzug ist das Eigenheim, vor allem dann, wenn es nicht selbst genutzt wird, steuerlich durchaus attraktiv. Denn es gibt viele Möglichkeiten für die Steuerabschreibung von Immobilien.