Voraussetzungen für die außerordentliche Abschreibung auf Immobilien

Abschreibung von Immobilien

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster rechtfertigt eine drastische Ertragsminderung einer vermieteten Immobilie noch nicht eine außergewöhnliche Abschreibung (Urteil vom 24.01.2013, Az. 11K 4248/10 E). Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Der vorliegende Fall

Im zugrundeliegenden Fall war eine gewerblich genutzte Immobilie an ein Einzelhandelsunternehmen vermietet worden. Nachdem der Einzelhändler den Mietvertrag gekündigt hatte, machte der Eigentümer des Ladenlokals gegenüber dem Finanzamt eine außergewöhnliche Wertminderung geltend, da ihm erst nach einem Jahr eine Weitervermietung zu einer um 80 Prozent geringeren Miete gelungen sei, die noch nicht einmal zur Kostendeckung ausreiche. Die Immobilie sei exakt auf die Bedürfnisse des bisherigen Mieters zugeschnitten gewesen. Aufgrund der veränderten Marktanforderungen an Einzelhandelsimmobilien könne die Immobilie nicht mehr an Verbrauchermärkte vermietet werden. Das Finanzamt erkannte die außerordentliche Abschreibung der Immobilie nicht an. Hiergegen klagte der Immobilienbesitzer beim Finanzgericht.

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Steuerabschreibung für Immobilien

Immobilien gelten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu den sicheren Anlagen und dienen vor allem als Altersvorsorge. Doch der Erwerb oder Bau eines Gebäudes bedeutet gleichzeitig hohe Kosten. Aber im gleichen Atemzug ist das Eigenheim, vor allem dann, wenn es nicht selbst genutzt wird, steuerlich durchaus attraktiv. Denn es gibt viele Möglichkeiten für die Steuerabschreibung von Immobilien.

Wer eine Immobilie als Kapitalanlage baut oder erwirbt profitiert insbesondere von der Nutzungsdauer, da die Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar sind. Als Grundlage zur Berechung der Steuerabschreibung von Immobilien dienen die lineare oder die degressive Abschreibung, wobei ersteres weitaus mehr geläufig ist.

Die lineare Abschreibung ist anwendbar auf alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Die Funktionsweise der Berechnung ist dabei sehr simpel. Man nehme zunächst den Bemessungswert des Gutes und dividiert sie dann durch die Nutzungsdauer. Heraus kommt der Abschreibungswert, der in gleichbleibender Höhe jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann bis ein so zu sagen Kontostand von 0 Euro erreicht ist.. Welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter besitzen kann anhand der so genannten AfA Tabelle festgesetzt werden. Aber abgesetzt werden kann nicht das Grundstück, da es sich nicht abnutzt. Dafür gelten jedoch bei Steuerabschreibungen von Immobilien zahlreiche Kleinigkeiten dazu, an die man zunächst nicht denkt. So können Grünanlagen bis zu 15 Jahre steuerlich geltend gemacht werden und Solaranlagen bis zu 10 Jahre. Es lohnt sich also sich einmal die AfA Tabelle genauer anzuschauen.

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