KfW Darlehen – Absetzung von Handwerkern

Reparaturkosten steuerlich geltend machen

Förderung bis Dezember 2010

Private Eigenheimbesitzer, die über die KfW-Bank gefördert werden, haben gleichzeitig auch die Möglichkeit Handwerks- und Reparaturkosten steuerlich geltend zu machen. Der diesbezügliche Steuerabzug kann zusätzlich zur gewährten Steuervergünstigung als eine sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung in Anzug gebracht werden. Maßgeblich für die Absetzung von Handwerkern ist die Vorschrift des § 35a EStG, die hier speziell alle privat geförderten KfW-Darlehensnehmer betrifft. Steuerliche Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen hingegen laufen weiterhin unter Aufwendungen für Werbungskosten und finden diesbezüglich keine Anwendung.

Wer ein KfW-Darlehen in Anspruch genommen hat, kann die bis zum 31.12.2010 angefallenen Handwerkerkosten sogar schon dann absetzen, wenn das Eigentum noch gar nicht bezogen worden ist. Hier muss jedoch sichergestellt sein, dass eine Eigennutzung in Zukunft explizit erfolgen wird. Begünstigt werden handwerkliche Leistungen für das Tapezieren und Streichen der Wände, Fliesenarbeiten, die Beseitigung von Mängeln, das Verlegen von Laminat oder Teppichböden sowie alle anderen Schönheits- und Reparaturarbeiten. Die Steuerbegünstigung greift dort, wo es sich um einmalige oder allgemeine Reparaturarbeiten, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Mit Inanspruchnahme eines KfW-Darlehens sind auch diese Arbeiten steuerlich absetzbar.

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