Steuer sparen

Steuer sparen – Können ausländische Schulgelder in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden?

17. Dezember 2012

Schulgebühren von der Steuer absetzen

Wenn Eltern ihre Kinder auf eine kirchliche oder private Schule schicken, können sie das Schulgeld von der Steuer absetzen, um so Steuern zu sparen. Das Schulgeld fällt dann in die Kategorie Sonderausgaben.

Von den anfallenden Kosten für die Schule können insgesamt ganze 30 Prozent als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nach einer Neuregelung mit Wirksamkeit seit dem 01.01.2009 ist die maximale Summe, die für Schulgeld als Sonderausgaben abgesetzt werden kann, für inländische wie ausländische Schulen, von 3.000 € auf 5000 € angehoben worden. Das bedeutet umgerechnet, dass Schulgelder, auch solche die an ausländischen Schulen gezahlt werden, bis zu einer Summe von rund 16.000 € von der Steuer abgesetzt werden können. Durch den Prozentsatz von 30 Prozent folgt so der maximale Abzug von den Steuern als Sonderausgabe von 5000 €.

Steuer sparen – Für welche Schulen im Ausland gilt diese Regelung?

Grundsätzlich gilt die beschriebene Regelung für deutsche Schulen, deutsche Schulen im Ausland und weiteren Schulen im EU-Ausland. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der an der Schule erreichbare Schulabschluss von dem Kultusministerium anerkannt wird. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, können also auch Schulgelder, die für Schulen im Ausland gezahlt werden, von der Steuer abgesetzt werden. In diese Regelung eingeschlossen sind weiter auch Berufsfachschulen, private Ergänzungsschulen und private berufsbildende Schulen.

Wenn also an einer Schule ein in Deutschland anerkannter Schulabschluss erzielt werden kann, egal ob sich diese Schule in Deutschland befindet, eine Schule in dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der EU, oder eine deutsche Schule im übrigen Ausland ist, kann das Schulgeld von der Steuer abgesetzt werden. Diese Regelung ist im § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Zu beachten ist nur, dass der Höchstbetrag bei einem Elternpaar pro Kind auf 5000 € festgesetzt ist. Wenn die Aufwendungen von beiden Elternteilen getragen werden, wird pro Elternteil ein Höchstbetrag von 2500 Euro berücksichtigt. Eine andere Regelung kann von den Eltern jedoch beantragt werden. Natürlich müssen für diese andere Regelung beide Elternteile zustimmen. Eine andere Aufteilung kann z. B. dann Sinn machen, wenn der Höchstbetrag von dem einen Elternteil erreicht wird, von dem anderen jedoch nicht.

Diese Regelungen sind auch dann gültig, wenn das Kind selbst Vertragspartner der Schule und damit zahlungspflichtig ist. Um das Schulgeld als Sonderausgabe absetzen zu können, kommt es nicht darauf an, wer der Vertragspartner ist, sondern wer das Schulgeld wirtschaftlich trägt. Wenn die Elternteile einen Kinderfreibetrag haben oder Kindergeld beziehen, so kann davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Aufwendungen für das

Schulgeld den Eltern zugesprochen werden.

Kein Abzug als Sonderausgabe an einer Schule in der Schweiz

Mit dem Urteil X R 3/11 vom 09.05.12 hat der Bundesfinanzhof den Abzug des Schuldgeldes als Sonderausgabe, für den Besuch einer Privatschule in der Schweiz, untersagt. Da die Schweiz nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums und auch nicht Mitglied der EU ist, gilt die beschriebene Regelung für diese Schulen nicht. Wer sein Kind auf einer Privatschule in der Schweiz unterrichten lässt, kann die Kosten für das Schulgeld daher nicht von der Steuer absetzen.

Damit Eltern die Kosten für den Privatschulbesuch ihres Kindes von der Steuer absetzen können, wird vorausgesetzt, dass die Eltern das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Pro Jahr ist die maximal von der Steuer absetzbare Summe auf 5000 € pro Kind festgelegt. Rudolf-Steiner-Schulen oder Waldorf-Schulen gehören ebenfalls zu den Schulen, für die das zu zahlende Schulgeld abgesetzt werden kann. Individueller Privatunterricht ist jedoch von der Regelung ausgeschlossen. Kosten für Nachhilfeunterricht oder Musikunterricht können also nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch Kosten für die Unterkunft und Verpflegung des Kindes können nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Steuer sparen – Wer kann mit weitern Informationen helfen?

Wenn Zweifel besteht, ob eine bestimmte Schule anerkannt ist oder nicht, so kann jede Oberfinanzdirektion verbindliche Auskunft geben. Die Landesdatenzentren führen Listen über die Privatschulen, die begünstigt sind, welche von den Oberfinanzdirektionen eingesehen werden können.

 

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