Steuertipps

Steuertipp: Keine Pauschalsteuern für Aufmerksamkeiten an Kunden

14. Dezember 2012

Pauschalsteuern Aufmerksamkeiten GeschenkeGerade jetzt in der Adventszeit werden sie immer wieder überreicht: Die Rede ist von den kleinen Aufmerksamkeiten, die sich Geschäftsleute gerne überreichen, wenn sich das Geschäftsjahr dem Ende nähert. Man möchte sich bedanken für die guten geschäftlichen Kontakte während des Jahres und hoffe natürlich auf eine Fortsetzung im kommenden Jahr. Wie großzügig diese Aufmerksamkeiten ausfallen, hängt in erster Linie von der geschäftlichen Verbindung der Geschäftspartner ab. Gute Kunden bekommen daher in der Regel auch hochwertigere Aufmerksamkeiten als beispielsweise der Kunde, der im laufenden Jahr nur einmal bestellt hat.

Aufmerksamkeiten an Kunden sind in der Regel von der Steuer absetzbar und mindern auch das Betriebsergebnis. Auch aus diesem Grund greifen viele Unternehmer tief ins Portemonnaie, um ihre treuen Kunden zu belohnen.

Vereinfachung bei der Absetzbarkeit von Sachzuwendungen

Im Rahmen der Pauschalierung von der Einkommensteuer bei getätigten Sachzuwendungen kommt es jetzt zu einer bedeutsamen Vereinfachung der Regelung. Ab sofort soll nach § 37b EStG die Begünstigung für Sachbezüge bei unter 40 Euro für Arbeitnehmer ebenfalls für Zuwendungen von dem Steuerpflichtigen an Dritte gelten. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat mit der Rundverfügung am 10.10.2012 zu einer deutlichen Erleichterung in der Praxis beigetragen.

Somit müssen jetzt Aufmerksamkeiten, die einen Wert von 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreiten, nicht länger in die Bemessungsgrundlage bei der Pauschalsteuer einbezogen werden. Damit wird die ungeliebte Pauschalisierungsvorschrift weiter aufgeweicht. Bei den Aufmerksamkeiten kann es sich z. B. um Geschenke an einen Kunden zu einem persönlichen Anlass handeln. So entfallen dem Unternehmer die bisher anfallenden Kosten der Pauschalsteuer bei den Kleinstgeschenken, z. B. bei Blumensträußen zum Geburtstag. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Finanzverwaltung somit in Zukunft bei Betriebsprüfungen keine Kontrollmitteilungen bei Aufmerksamkeiten unter 40 Euro mehr veranlasst.

Diese neue Regelung und Vereinfachung des bisher geltenden Rechts ist zwischen Bund und Ländern abgestimmt, findet bundesweit Anwendung und ist vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) bestätigt.

Vom deutschen Steuerberaterverband e. V.: (DStV) war in den vergangenen Jahren mehrfach angeregt worden, dass die einheitliche Ausübung von dem Wahlrecht auf Geschenke mit einem Wert von mehr als 35 Euro beschränkt wird und so zum Abbau von Bürokratie und Kosten beigetragen wird.

Durch die Neuregelung gilt nun folgender Grundsatz: Wenn die Kosten für ein Geschenk als Betriebsausgabe abgezogen werden, muss auch keine Pauschalsteuer mehr einbehalten werden. Um den Aufwand an Bürokratie weiter zu minimieren, wäre die Anhebung der „Streubesitzerwerbeartikel“, die schon immer nicht in die Pauschalierung einbezogen worden sind, auf den Betrag von 35 Euro.

Wann handelt es sich bei einer Aufmerksamkeit um ein Geschenk?

Jede unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert und dass aus dem Vermögen von dem Schenkenden stammt, ist ein Geschenk. Bar- oder Sachzuwendungen sind somit möglich, wenn diese unentgeltlich (ohne Gegenleistung) gemacht werden. Dabei kann es sich z. B. um Werbegeschenke handeln, die jedoch nicht unmittelbar oder zeitlich mit dem Kauf einer Ware einhergehen dürfen.

 

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