Steuertipps

Steuertipps – Lohnsteuerklassen

1. November 2010

Papier-Lohnsteuerkarte ade – an den Lohnsteuerklassen ändert sich jedoch nichts

Die Jahre 2010/2011 markieren bekanntlich das endgültige Ende der klassischen Lohnsteuerkarte auf Papier und ihrer seit 1953 im Vierjahresrhythmus durchwechselnden Farben, an die sich alle Lohnsteuerpflichtigen – und ganz sicher auch die Buchhaltungsmitarbeiter in den Unternehmen – schon sehr stark gewöhnt haben. Genau wie aktuell schon die Voranmeldung zur Umsatzsteuer und die Kapitalertragssteuer wird in Zukunft nun auch die Lohnsteuer im Wesentlichen papierlos abgewickelt werden. An den Lohnsteuerklassen, die auch nach wie vor mit Hilfe von römischen Ziffern bezeichnet werden, ändert sich aber natürlich nichts. Die für alle abhängig beschäftigten – und verheirateten – Arbeitnehmer so wichtige Frage, wie die Lohnsteuerklassen in der Ehe am besten verteilt werden, um die familiäre Steuerlast zu minimieren, müssen sich die verheirateten Steuerbürger also auch heute noch stellen. Auf Grund des bekanntermaßen hoch komplexen Steuerrechts hilft bei der Detailberechnung oft auch kein „einfach gestrickter“ Lohnsteuerrechner im Internet weiter, in der Regel ist es sogar erforderlich für die Klärung dieser Fragen einen Steuerberater hinzuziehen.

Die sechs Lohnsteuerklassen – kurz vorgestellt

Steuerklasse I: Diese Lohnsteuerklasse ist quasi das „Sammelbecken“ für all diejenigen Steuerbürger, die keiner der anderen Steuerklassen zugeordnet werden können. Ledige, verwitwete, geschiedene Steuerbürger sowie Personen, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, fallen stets in Steuerklasse I. Aber verheiratete Paare können sich hier wiederfinden, nämlich dann, wenn sie dauernd getrennt leben oder einer der beiden Partner dauerhaft im Ausland leben sollte.

Steuerklasse II: Die Steuerklasse II ist Alleinerziehenden vorbehalten, die darüber hinaus nicht verheiratet sind, und ohne Kinder also eigentlich in Steuerklasse I fallen würden. Um als tatsächlich als Alleinerziehend eingestuft zu werden, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Mindestens ein Kind muss in der Wohnung des Steuerbürgers gemeldet sein, darüber hinaus darf aber keine weitere volljährige Person dort gemeldet sein.

Steuerklasse III:
Lohnsteuerklasse III gilt für nicht auf Dauer getrennt lebende Verheiratete, von denen keiner der beiden Ehegatten die Steuerklasse V gewählt haben. Im Vergleich zur Lohnsteuerklasse V ist die Steuerklasse III die günstigere und sollte von daher für den Ehegatten mit dem größeren Einkommen gewählt werden. Es gibt er hier allerdings keine Pauschalwerte und Ehegatten mit nicht allzu weit auseinander liegenden Einkommen sollten in jedem Fall einen Steuerberater für eine kompetente Erstberatung zu diesem wichtigen Punkt aufsuchen

Steuerklasse IV: Diese Steuerklasse ist eine weitere Lohnsteuerklasse, die für verheiratete Steuerbürger, die nicht dauerhaft getrennt leben, von Bedeutung ist. Sie wird in der Regel dann gewählt, wenn beide Ehegatten ein ungefähr gleich hohes Einkommen haben.

Steuerklasse V: Die Lohnsteuerklasse V ist ein Sonderfall, denn sie wird nur ausgestellt, wenn beide Ehegatten übereinstimmend beantragen, den jeweils anderen in Steuerklasse II einzustufen. Diese angestrebte Doppeleinstufung in Steuerklasse III macht allerdings nur Sinn, wenn die Einkommen der beiden Ehegatten sehr stark voneinander abweichen. Die Lohnsteuerklasse V – ist im Vergleich zur Steuerklasse III – dabei die steuerlich deutlich höher belastete und sollte logischerweise für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen gewählt werden.

Steuerklasse VI: Die Steuerklasse VI kommt zu Anwendung, wenn bei einer Person mehrere lohnsteuerpflichtige Arbeitsverhältnisse bestehen. Der – oder diejenigen – Arbeitgeber, bei denen keine Lohnsteuerkarte vorliegt sind qua Gesetz dazu verpflichtet den betreffenden Arbeitnehmer nach Steuerklasse VI – also mit der höchstmöglichen Steuerklasse – zu besteuern. Hinter der Steuerklasse VI versteckt sich also eine Steuerschätzung, die erst mit dem Lohnsteuerjahresausgleich in eine präzise Besteuerung überführt wird, vorausgesetzt der Arbeitnehmer führt eine solche durch. Auch in punkto Freibeträge ist die Steuerklasse VI die denkbar schlechteste aller Steuerklassen.

Die Verantwortung für die korrekte Abführung der Lohnsteuer liegt übrigens bei den Arbeitgebern und Unternehmen

Der eigentlichen Lohnsteuerberechnung liegt auch nach 2011 die so genannte Lohnsteuertabelle zu Grunde, die entweder klassisch als gedruckte Tabelle vorliegt oder in einer der einschlägigen Software-Lösungen für die Buchhaltung als digitale Tabelle hinterlegt ist. Aus dieser Lohnsteuertabelle kann zweifelsfrei abgelesen werden bei welcher Lohnsteuerklasse in welcher Höhe Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag – und gegebenenfalls auch für die Kirchensteuer – vorgenommen werden müssen. Das meist aus Regel und Ausnahme bestehende deutsche Steuersystem macht auch bei der Lohnsteuerberechnung eine Ausnahme – zu Gunsten der Arbeitnehmer. Vor den eben erwähnten Berechnungsschritten kommt ein Freibetrag zum Tragen, der im Vorfeld von der Gesamtsumme des Bruttolohns abgezogen wird. Im deutschen Steuersystem übernehmen die Arbeitgeber stellvertretend die Rolle des Finanzamtes und behalten die Lohnsteuer vom Bruttolohn ein und sind für ihre ordnungsgemäße Weiterleitung an das jeweils zuständige Finanzamt verantwortlich.

 

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