Abschreibung

Basiswissen gewerblich: Abschreibungen

8. November 2010

Von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung und wieder zurück – aber nur bis 01.01.2011!

Zum 01. Januar des Jahres 2008 wurde mit der Unternehmenssteuerreform die bis dahin steuerrechtlich legitime geometrisch-degressive Abschreibung für alle neu angeschafften Güter abgeschafft. Für alle bereits vor dem 01. Januar 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter, die bisher auf degressive Weise abgeschrieben wurden, galt natürlich Bestandsschutz und sie konnten von den Unternehmen weiterhin auf degressive Weise abgeschrieben werden. Eigentlich sollte von diesem Zeitpunkt an nur noch die lineare Abschreibung möglich sein, aus wirtschaftspolitischen Überlegungen wurde diese stringente Neuregelung allerdings noch innerhalb des Jahres 2008 wieder eingeführt und zwar für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hauptauslöser für diesen Schwenk zurück war natürlich die weltweite Finanzkrise mit ihren dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen. Alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen 31.12.2008 und 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt wurden – oder eben noch angeschafft oder hergestellt werden – dürfen wieder degressiv abgeschrieben werden und zwar maximal mit einem Abschreibungssatz von 25 %, also dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung.

31.12.2008 – 01.01.2011: Die letzte Phase der degressiven Abschreibung?

Auch wenn im Laufe des Jahres 2008 nach der Umsetzung der steuerrechtlichen Abschaffung der Degression naturgemäß ein großer Aufschrei durch unternehmerische Kreise und ihre Interessensverbände ging, so haben sich die Wellen doch mittlerweile wieder beruhigt. Die eben angesprochene Ausnahmeregelung hatte sicherlich dämpfende Wirkung, vor allem aber natürlich die Tatsache, dass für die Abschreibungsmöglichkeiten das Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungsdatum den Ausschlag gibt: Bewegliche Wirtschaftsgüter für die entsprechend lange Abschreibungszeiträume festgelegt sind, und die vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt wurden, können so schließlich noch planungssicher über eine ganze Reihe von Jahren degressiv abgeschrieben werden. Wenn es in der Steuerpolitik nicht noch einmal zu einer gravierenden Neuorientierung kommt, so dürfte der Stichtag 01.01.2011 aber der tatsächliche Schlusspunkt für neue degressive Abschreibungen sein. Mit dieser endgültigen Abschaffung – wie sie momentan sehr wahrscheinlich ist – werden Unternehmer zwar in mittelfristiger Sicht um ein recht wirksames Werkzeugs zur Gewinnoptimierung „beraubt“, aber der positive Effekt von erhöhter Transparenz, bei gleichzeitig möglichen Steuermehreinnahmen, wäre ja für das deutsche Steuerrecht und den Staatshaushalt gleichermaßen zu begrüßen. Zu einer messbaren Abdämpfung der unternehmerischen Investitionstätigkeit – wie von einigen kritischen Stimmen beschworen – kam es jedenfalls schon im Laufe des Jahres 2008 nicht. Oder die aufgetretenen Effekte waren so minimal, dass sie durch die natürlich auch in Deutschland spürbaren Sondereffekte der Weltfinanzkrise im „statistischen Rauschen“ verschwanden. Dazu kommt sicher noch die Tatsache, dass auch vor 2008 die lineare Abschreibung bereits die gebräuchlichste – weil einfachste – Methode der Güterabschreibung in vielen Unternehmen der Realwirtschaft war.

Aus der Unternehmens-Praxis: Vorgezogene Investitionen noch degressiv abschreiben?

Unternehmen und Unternehmer stellen sich aktuell – die „Deadline“ 01.01.2011 vor Augen – aber nun häufig folgende wichtige Frage: Lohnt es sich Investitionen, die eigentlich erst für einen Zeitpunkt nach dem 01. Januar 2011 geplant wurden noch in das laufende Jahr 2010 vorzuziehen? Vor allem weil zusätzlich zur Abschaffung der degressiven Abschreibung auch die gelockerten Sonderregelungen in den Bereichen IAB (Investitionsabzugsbetrag) und Sonderabschreibung (i.H.v. 20 %) ab 2011 wieder verschärft werden sollen. Ganz pauschal lässt sich diese Frage erst einmal mit „Ja“ beantworten. Vor allem, wenn geplant ist für die vorgezogenen Neuanschaffungen das Zusammenspiel aller drei Komponenten (degressive Abschreibung, Sonderabschreibung und Investitionsabzugbetrag) zu nutzen, macht eine entsprechende Änderung der Investitionsplanung unternehmerischen Sinn. Natürlich nur, wenn die fürs Investieren benötigten finanziellen Ressourcen schon jetzt vorhanden sind.

Kompaktinfo: Die lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung kann auf alle unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter angewendet werden und wird nach einer einfachen Formel berechnet. Der gesamten Berechnung liegt dabei der Begriff des „Gutes“ zu Grunde: In den Wirtschaftswissenschaften wird als ein Gut jedes Mittel bezeichnet, welches der Befriedigung eines Bedürfnisse dient. Auf dieser Definition fußt der so genannte Bemessungswert des Gutes. Wenn ein Gut angeschafft wurde, so sind der Bemessungswert die Anschaffungskosten, falls ein Gut hingegen im eigenen Unternehmen selbst gefertigt sind, dienen lediglich die Herstellungskosten als Bemessungswert. Der ermittelte Bemessungswert wird im Anschluss dann durch die Nutzungsdauer geteilt und ergibt so schließlich die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrages.

Aber auch in punkto Nutzungsdauer eröffnen sich dem findigen Unternehmer – quasi als Ausgleich zur verlorenen Möglichkeit der degressiven Abschreibung – leider keine neuen Handlungsspielräume. Für jede Art beziehungsweise Kategorie von relevanten Wirtschaftsgütern gibt es höchst umfangreiche Abschreibungstabellen – die so genannten AfA-Tabellen. Das Kürzel „AfA“ steht dabei für Absetzung für Abnutzung und ist als Abschreibung nach den Bestimmungen des Handelsrechts festgelegt. Der unter Umständen auf den ersten Blick etwas irreführende Fachbegriff „Abnutzung“ steht dabei für die steuerrechtlich relevante Wertminderung des im Unternehmen vorhandenen Anlagevermögens. In diesen behördlichen AfA-Tabellen ist im Detail niedergelegt welche Nutzungsdauer für welche Art von Anlagegut erlaubt ist. Die Festlegung der Nutzungsdauer erfolgt dabei stets in ganzen Jahren.
Das Wesen der linearen Abschreibung ist dabei, dass der Bemessungswert – also die Herstellungskosten beziehungsweise die Anschaffungskosten des Gutes – vollkommen gleichmäßig auf die höchstmögliche Anzahl der Jahre der Nutzungsdauer verteilt wird und am Ende des letzten Jahres der linearen Abschreibung dann den Güterwert „0“ erreicht. Die lineare Abschreibung ist allerdings keinesfalls nur von steuerrechtlichem Belang. Die Herkunft der wesentlichen Elemente zu ihrer ordnungsgemäßen Berechnung stammt nicht ohne Grund aus dem HGB, dem Handelsgesetzbuch. Die laufend geführte Übersicht der Abschreibungen gibt dem umsichtigen Unternehmer nämlich ein einfaches – aber hoch wirksames – unternehmensinternes Kontrollwerkzeug an die Hand, mit dem sehr wirksam ein gefährlicher Investitionsstau und eine Überalterung des vorhandenen Anlagevermögens verhindert werden kann.

 

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