Deutsche Einkommensteuer für Ausländer

Einkommensteuer für AusländerFür alle Ausländer, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten dieselben Regeln, wie für deutsche Staatsbürger. Sie unterliegen den deutschen Steuergesetzen in gleicher Weise und ohne Einschränkungen. Wer z. B. in Deutschland einen Zweitwohnsitz hat, der während der Arbeit genutzt wird, gilt in den Augen des Finanzamts nicht als Ausländer, sondern als normaler steuerpflichtiger Deutscher, mit den entsprechenden Verpflichtungen zur Einkommensteuer.

Unterschiede für Selbstständige bei der Einkommensteuer

Wer in einem anderen Land steuerpflichtig ist, der gewöhnliche Aufenthaltsort sich also im Ausland befindet und selbstständig tätig ist, ist für die in Deutschland erzielten Einkünfte nur beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht gilt z. B. nicht für Personen, die vom Ausland aus Waren oder Dienstleistungen nach Deutschland verkaufen. Gültig ist die beschränkte Steuerpflicht lediglich für Leistungen, die in Deutschland erbracht werden.

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Kapitalertragssteuer verhindert den automatischen Steuerabzug

Die Kapitalertragssteuer ist eine Art der Einkommenssteuer in Deutschland. Ihrer Art nach ist sie eine Quellensteuer, das heißt, dass sie dort, wo sie dem Grunde nach entsteht, einbehalten wird. In diesem Fall vom kontoführenden Institut, dass die Zinsen berechnet und auszahlt. Sie wird also direkt von den Kapitalerträgen abgezogen, sofern kein Freistellungauftrag zu berücksichtigen ist. Ein solcher Freistellungsauftrag kann vom Steuerpflichten in bestimmter Höhe an das Kreditinstitut erteilt werden, um zu verhindern, dass der automatische Steuerabzug getätigt wird. Dadurch wird gewährleistet, dass eine natürliche Person die mit ihren Kapitalerträgen unterhalb von Freibeträgen liegt, diese nicht abgezogen bekommt. Liegt der Ertrag jedoch höher, wird die Einkommenssteuer von 25 Prozent an das Finanzamt abgeführt. Einrichtungen und Änderungen solcher…

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Lohnsteuer oder Einkommensteuer 2010/2011

Macht der Gesetzgeber hier Unterschiede bei der Einstufung?

Ist von der Lohnsteuer die Rede, so ist hiermit eine sogenannte Quellensteuer, eine spezifische Erhebungsform, der Einkommensteuer gemeint. Einkommensteuer wiederum muss auf alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gezahlt werden. Die zu zahlende Höhe richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse, welche auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vermerkt ist.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden dann das zu versteuernde Einkommen und der Jahressteuerbetrag ermittelt, der dann jedoch mit der Einkommensteuer absolut gleichbedeutend ist. Als Ausnahme zu dieser Form der Besteuerung, die sich durch den individuellen Steuersatz erkennbar macht, gibt es nur noch die sogenannte Lohnsteuerpauschalierung.

Lohnsteuer und Einkommensteuer sind direkte Steuern

Da für die Abführung der Lohnsteuer ausschließlich der jeweilige Arbeitnehmer verpflichtet ist, kann die Lohnsteuer als direkte Steuer gesehen werden. Und das, obwohl immer der Arbeitgeber die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer vornimmt (siehe § 19 EStG), diese vom Lohn einbehält und auch an das zuständige Finanzamt abführt.

Der Arbeitgeber selbst haftet des Weiteren auch für alle Fehler, die bei der Einbehaltung und dem Abführen der Lohnsteuer entstanden sind. Gemäß § 38 EStG kann dieser bei Feststellen von Unkorrektheiten entsprechend auch in Anspruch genommen werden.

Die Lohnsteuer ist als Quellensteuer zu sehen, die vom Bruttolohn einbehalten und umgehend abgeführt werden muss.

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