Einkommensteuer

Lohnsteuer oder Einkommensteuer 2010/2011

12. Mai 2011

Macht der Gesetzgeber hier Unterschiede bei der Einstufung?

Ist von der Lohnsteuer die Rede, so ist hiermit eine sogenannte Quellensteuer, eine spezifische Erhebungsform, der Einkommensteuer gemeint. Einkommensteuer wiederum muss auf alle Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gezahlt werden. Die zu zahlende Höhe richtet sich nach der jeweiligen Lohnsteuerklasse, welche auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vermerkt ist.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden dann das zu versteuernde Einkommen und der Jahressteuerbetrag ermittelt, der dann jedoch mit der Einkommensteuer absolut gleichbedeutend ist. Als Ausnahme zu dieser Form der Besteuerung, die sich durch den individuellen Steuersatz erkennbar macht, gibt es nur noch die sogenannte Lohnsteuerpauschalierung.

Lohnsteuer und Einkommensteuer sind direkte Steuern

Da für die Abführung der Lohnsteuer ausschließlich der jeweilige Arbeitnehmer verpflichtet ist, kann die Lohnsteuer als direkte Steuer gesehen werden. Und das, obwohl immer der Arbeitgeber die Berechnung der tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer vornimmt (siehe § 19 EStG), diese vom Lohn einbehält und auch an das zuständige Finanzamt abführt.

Der Arbeitgeber selbst haftet des Weiteren auch für alle Fehler, die bei der Einbehaltung und dem Abführen der Lohnsteuer entstanden sind. Gemäß § 38 EStG kann dieser bei Feststellen von Unkorrektheiten entsprechend auch in Anspruch genommen werden.

Die Lohnsteuer ist als Quellensteuer zu sehen, die vom Bruttolohn einbehalten und umgehend abgeführt werden muss.

Einkommensteuerveranlagung für das vergangene Kalenderjahr

Alle Arbeitnehmer, die von ihrem Lohn monatliche Abzüge für die Lohnsteuer erbracht haben, dürfen sich die einbehaltene Steuer bei der Einkommensteuerveranlagung anrechnen. Da hier die Steuer-Vorauszahlung mit der tatsächlich zu zahlenden Lohnsteuer verrechnet wird, kommt hierfür die Bezeichnung Lohnsteuerjahresausgleich zum Tragen.

Freibeträge bei der Lohnsteuer

Wer den Lohnsteuerjahresausgleich macht, der hat natürlich immer auch die Möglichkeit, entsprechende Freibeträge bei der Lohnsteuer geltend zu machen. Für den Veranlagungszeitraum 2010 stehen den Arbeitnehmern beispielsweise die Grundfreibeträge in Höhe von 8.004 Euro zur Verfügung. Die Regelung hierfür kann dem § 32a EStG entnommen werden. Zusätzlich ist es möglich, einen sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 920 Euro und Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 36 Euro anzusetzen. Weiterhin darf eine lohnabhängige Vorsorgepauschale geltend gemacht werden.

Wo ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Dass die zuständigen Finanzbehörden die zu wenig gezahlte Lohn- oder Einkommensteuer erstattet haben möchte ist allen Angestellten, Arbeitnehmern und auch Selbstständigen klar –nur, wo liegt eigentlich der Unterschied zwischen den beiden Steuerarten? Oder gibt es hier vielleicht gar keinen Unterschied?

Im Grunde genommen kann gesagt werden, dass es keinen gravierenden Unterschied gibt. Sowohl die Lohnsteuer als auch die Einkommensteuer sind, wie oben bereits erwähnt direkte Quellensteuern, die von den Arbeitnehmern oder den Selbstständigen zu zahlen sind. Die Einkommensteuer ist auch eine Lohnsteuer und umgekehrt. Die Lohnsteuer kann als eine Sonderform der Einkommensteuer betrachtet werden, die nur dann anfällt, wenn auch „Lohn“ ausgezahlt wird. Hier wird allerdings eine Höchstgrenze festgesetzt, nach deren Überschreiten wiederum Einkommsteuer zur Zahlung fällig wird/würde.

Lohnsteuer für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Vereinfacht ausgedrückt kann davon ausgegangen werden, dass, wer Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezieht, also als Arbeiter oder als Angestellter in einem Unternehmen tätig ist, entsprechend die Lohnsteuer zahlen muss.

Einkommensteuer für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit

Ist man explizit darauf bedacht die beiden Steuerarten zu trennen, so würde derjenige einkommensteuerpflichtig, der über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit verfügt. Auch Freiberufler würden in diese Kategorie passen, da auch sie Einkünfte beziehen.

Wann besteht die Pflicht, eine Lohnsteuer- oder Einkommensteuererklärung abzugeben?

Nicht jeder ist dazu verpflichtet die jährliche Lohnsteuererklärung abzugeben, jedoch gibt es einige Fälle, wo diese von den Finanzämtern verlangt wird.
Wenn beispielsweise Freibeträge auf der Steuerkarte eingetragen sind oder wenn die Lohnsteuer gemäß den Steuerklassen V oder IV berechnet wurden, kommt der Steuerzahler nicht umhin, für das abgelaufene Jahr eine diesbezügliche Steuererklärung abzugeben.

 

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