Steuertipps

Steuerliche Vorteile durch die Anpassung der Reisekosten an die Lebenshaltungskosten

10. Mai 2011

Entwicklung der Lebenskosten muss sich auch bei der Reisekostenpauschale bemerkbar machen!?

Arbeitnehmer, die für ihre Firma viel unterwegs sind, sei es aufgrund von immer wiederkehrenden Montageeinsätzen oder auch Dienstreisen zu Kunden, haben die Möglichkeit, die Reisekosten steuerlich geltend zu machen. Dies ist dann der Fall, wenn die Fahrten mit dem eigenen PKW ausgeführt wurden und der Arbeitnehmer hier entsprechende Kosten vorgestreckt hat. Aber nicht nur Angestellte oder Arbeiter profitieren von dieser steuerlichen Abzugsfähigkeit bei den Reisekosten, auch Selbstständige können diese Aufwendungen, die im Rahmen einer dienstlichen Reise angefallen sind, von der Steuer absetzen.

Reisekosten können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden

Wer die jährliche Steuererklärung noch vor sich hat, der sollte hier explizit auch die Reisekosten mit angeben. Reisekosten sind bei Selbstständigen Betriebsausgaben, die den zu versteuernden Gewinn schmälern und dem zu Folge oftmals für große steuerliche Entlastung sorgen. Aber auch Angestellte und Arbeiter, welche für ihr Unternehmen im Außendienst tätig waren, haben ebenfalls die Möglichkeit die Aufwendungen für die jährlichen Reisekosten von der Steuer abzuziehen. In diesem Fall sind die Reisekosten als Werbungskosten zu sehen, die unter entsprechender Position auf der Steuererklärung eingetragen werden kann.

Reisekosten – Pauschale oder tatsächlich nachzuweisende Kosten absetzen

Um die Reisekosten von der Steuer absetzen zu können, muss zunächst ermittelt werden, wie hoch die Summe der angefallenen Reisekosten gewesen ist. Bestenfalls liegen hier noch alle nötigen Belege vor, wie beispielsweise Quittungen für Kraftstoff und Hotelrechnungen, die den steuerlichen Abzug entsprechend lückenlos nachweisen können.

Grundsätzlich ist es möglich, für die entstandenen Reisekosten eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer steuerlich geltend zu machen. Ist dies nicht erwünscht, so gibt es weiterhin die Option, die tatsächlichen Reisekosten bei der Steuer abzusetzen. Hier sollte der Steuerpflichtige jedoch alle nötigen Belege zur Hand haben.

Reisekosten vom Arbeitgeber erstatten lassen

Viele Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter auf eine Dienstreise schicken, übernehmen hier auch die Reisekosten für die jeweilige Fahrt.
Um die Reisekosten vom Unternehmen erstattet zu bekommen, müssen natürlich auch in dem Fall alle Belege vorliegen, die dem Arbeitgeber für dessen Reisekostenabrechnung zeitnah übermittelt werden müssen. Eine Rückzahlung der Reisekosten kann anhand der Dienstreisepauschale erfolgen, wobei pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro erstatten werden, oder aber es erfolgt auch hier die Abrechnung der Reisekosten nach tatsächlich angefallenen Kosten.

Steigende Lebenshaltungskosten sollen auch zu Anpassungen bei den Reisekosten führen

Dadurch, dass viele Kosten die im Rahmen einer Dienstreise anfallen, der aktuellen Preisentwicklung unterliegt, die Auszahlung der Pauschale jedoch weiterhin unverändert bleibt, mehren sich die kritischen Stimmen unter der Bevölkerung und auch bei einigen Politikern.
So sind beispielsweise die Benzinpreise in der Vergangenheit immens gestiegen, was sich vor allem für Vielfahrer finanziell sehr bemerkbar gemacht hat. Und ein Ende ist noch nicht in Sicht, vor allem, wenn man an die Einführung des neuen Kraftstoffes E10 denkt.

Klagen für die Anpassung der Reisen an die Lebenshaltungskosten

Da sich mittlerweile die Klagen vor den Finanzgerichten häufen, ist nun auch der Gesetzgeber aufgerufen, hier eine neue Regelung herbeizuführen. Ein einem speziellen Fall hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 22.10.2010 – 10 K 1768/10) gegen den Kläger geurteilt, da nach Auffassung des Finanzgerichtes eine Anpassung an die Lebenshaltungskosten zwar durchaus erstrebenswert sei, hier allerdings in keinster Weise eine aus der Verfassung ableitbare Pflicht bestehe.

Des Weiteren, so urteilte das Finanzgericht, stände es jedem Arbeitnehmer frei, bei der Abrechnung die tatsächlich angefallenen Reisekosten anzugeben. Dies würde sich besonders dann lohnen, wenn kostenintensive Dienstreisen unternommen wurden, für die sich das Modell der Reisekostenpauschale nicht rentiert. Werden die tatsächlich angefallenen Reisekosten abgerechnet, so sind hierin auch die gestiegenen Lebenshaltungskosten enthalten, so die Richter des Finanzgerichts in Baden-Württemberg. Die Klage wurde somit abgewiesen.

 

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