Steuerfreibetrag 2010 – zahlreiche Möglichkeiten
Im deutschen Steuerrecht gilt ein Steuerfreibetrag als ein Betrag, der je nach individueller Voraussetzung zur Reduzierung der Steuerlast genutzt werden kann. Zu unterscheiden sind die verschiedenen Steuerfreibeträge von den sogenannten Steuerfreigrenzen.
Steuerlicher Freibetrag und Steuerfreigrenzen
Grundsätzlich ist eine Abgrenzung der Freibeträge auf der einen Seite und von Freigrenzen oder Pauschbeträgen auf der anderen Seite zu machen. Die steuerliche Auswirkung ist zwar dieselbe, allerdings ist die Handhabung eine andere.
Freibetrag und Freigrenze
Ein Freibetrag wird auch gewährt, wenn die Einnahmen diesen überschreiten. Er wird in Abzug gebracht, sodass sich das zu versteuernde Einkommen reduziert. Wird allerdings eine Freigrenze überschritten, fällt diese weg. Im Gesetzestext wird deswegen ausgeführt, dass Einnahmen der Steuer unterzogen werden, soweit sie einen Freibetrag übersteigen. Für die Steuerfreigrenze gilt hingegen, dass diese greift, solange dieser Betrag nicht überschritten wird.
Beispiel:
Werden sowohl ein Steuerfreibetrag als auch eine Steuerfreigrenze von 1.000 Euro festgelegt, wäre ein Einkommen von 900 Euro in beiden Fällen steuerfrei. Bei einem Einkommen von 1.100 Euro hingegen würde der Steuerfreibetrag das zu versteuernde Einkommen auf 100 Euro mindern. Käme die Steuerfreigrenze zum Tragen, müssten die gesamten 1.100 Euro versteuert werden.
Steuerfreibetrag und Pauschbetrag
Ein Steuerfreibetrag wird erst nach Abzug eines Pauschbetrages gewährt, wie zum Beispiel für Werbungskosten. Der Werbungskostenpauschbetrag fällt aber weg, wenn die abzusetzenden Werbungskosten diesen übersteigen. Der Pauschbetrag kann also nur genutzt werden, solange die tatsächlichen Werbungskosten nicht höher sind.
Steuerfreibetrag 2010 – zahlreiche Möglichkeiten
Steuerliche Freibeträge gibt es in den verschiedensten Steuerarten, sodass die Nutzung jeweils von den individuellen Voraussetzungen abhängt. Hier die wichtigsten Steuerfreibeträge im Rahmen der Einkommenssteuer:
Grundfreibetrag
Im Rahmen des Einkommenssteuertarifs wurde der Steuerfreibetrag für 2010 in Höhe von 8.004 Euro von jedem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen. Nur das darüber hinausgehende Einkommen muss individuell versteuert werden.
Kinderfreibetrag
Eltern konnten diesen Steuerfreibetrag im Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 7.008 Euro geltend machen. Der Kinderfreibetrag beinhaltet auch den Freibetrag von 2.640 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Werden die Elternteile nicht zusammen veranlagt, können die Beträge aufgeteilt werden. Allerdings erfolgt die Günstigerprüfung im Bezug auf das staatliche Kindergeld. Überschreitet der Steuervorteil durch den pro Kind eingeräumten Steuerfreibetrag 2010 die Höhe des Kindergeldes, wird dieses auf die Entlastung angerechnet.
Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag
Die höhere finanzielle Belastung für alleinerziehende Elternteile soll Berücksichtigung finden, indem diese im Jahr 2010 einen Steuerfreibetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro bei der Einkommenssteuer in Ansatz bringen können. Dazu muss im Haushalt mindestens ein Kind leben, für das Kindergeld bezogen oder ein Kinderfreibetrag geltend gemacht werden kann. Außerdem muss die erziehende Person alleine für die Lebensführung aufkommen.
Altersentlastungsbetrag
Wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2009 das 64. Lebensjahr vollendet hatte, konnte er im Rahmen der Altersentlastung einen Steuerfreibetrag für 2010 von maximal 1.520 Euro in Anspruch nehmen. Dieser Altersentlastungsbetrag reduziert sich jährlich und wird bis zum Jahr 2040 vollständig abgeschafft. Werden Ehepartner gemeinsam steuerlich veranlagt, muss eine Prüfung des Anspruchs für jeden Gatten erfolgen. Eine Verdopplung des Steuerfreibetrages ist nicht möglich.
Ausbildungsfreibetrag
Dieser Freibetrag greift, wenn volljährige Kinder, für die die Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nutzen können, für eine Berufsausbildung auswärts untergebracht sind. Als Steuerfreibetrag 2010 galten 924 Euro, von denen eigene Bezüge oder Einkünfte des betreffenden Kindes abgezogen werden mussten.
Versorgungsfreibetrag
Wer bereits eine Altersgrenze erreicht hat und deswegen Vorteile oder Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen, Hinterbliebenenbezüge oder Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält, kann einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag darauf für sich in Anspruch nehmen. Für diesen Steuerfreibetrag 2010 wurden 32 Prozent der Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 Euro und ein Zuschlag von 720 Euro berechnet. Bemessungsgrundlage ist das Zwölffache der Versorgungsbezüge, die für den ersten vollen Monat gezahlt wurden.