Abschreibung, Immobilie

Können Maklergebühren abgesetzt werden?

27. Dezember 2010

Das Arbeitsfeld eines Maklers ist in der Regel die Vermittlung einer Immobilie. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese zur Vermietung oder zum Kauf angeboten wird. Klar ist jedoch, dass der Immobilienmakler zwischen dem Eigentümer und einem Interessenten steht. Der Makler wird mittels der sogenannten Maklergebühr entlohnt. Dabei kann die Höhe der Maklergebühr durchaus variieren.

Viele Immobilienbesitzer, aber auch Objektsuchende beauftragen einen Makler, der ihnen den Großteil der Arbeit abnimmt – im Gegenzug dazu erhält dieser eine Maklergebühr. Gerade wenn es darum geht, eine Immobilie zu vermieten oder ein optimales Mietobjekt zu finden, beispielsweise Büroräume, werden Makler hinzugezogen; denn in diesen beiden Fällen ist deutlich mehr Nachhaltigkeit bei der Recherche gefragt: Der Mieter beziehungsweise der Vermieter muss zuverlässig sein, das Objekt sollte bestimmte Standards erfüllen etc. Die Aufgabe des Maklers ist es, seinen Klienten zu entlasten, welcher am Ende einer Vermittlung mit Überweisung einer Maklergebühr den Immobilienmakler aus seiner Pflicht entlässt.

Wer beauftragt den Makler und wer bezahlt die Maklergebühr?
Der Makler kann sowohl von dem Besitzer einer Immobilie als auch von jemandem beauftragt werden, der auf der Suche nach einem passenden Objekt ist. Er entscheidet schließlich auch, wem er die Maklergebühr berechnet. Ersterer gibt die Vermittlung einer Wohnung, eines Hauses oder beispielsweise auch eines Bürokomplexes in Auftrag, damit er sich nicht selbst damit befassen muss. Bei der Vermietung einer Immobilie gibt der Eigentümer häufig ganz konkret vor, wie er sich den neuen Mieter vorstellt. Der Makler trifft eine erste Auswahl und schlägt dem Eigentümer exklusive Mieter beziehungsweise Käufer vor. Häufig bezahlen die Interessenten die anfallende Maklergebühr.

Derjenige, der selbst auf der Suche nach einer passenden Immobilie ist – sei es zur Miete oder aber zum Kauf – und sich diese Maklergebühr leisten kann, kann ebenso einen Makler beauftragen. In diesem Fall macht jener sich auf die Suche, die passende Immobilie zu finden. Neben den räumlichen und architektonischen Vorstellungen spielt hierbei häufig einerseits die direkte Nachbarschaft eine wichtige Rolle, aber auch – vor allem in dem Fall, dass eine Mietwohnung gesucht wird – ob der Eigentümer umgänglich ist. In den meisten Fällen verfügt der Makler über eine Kartei von Klienten, die Immobilien anbieten. Sollte sich darin kein passendes Objekt finden, wird er eine neue, aktive Recherche starten. Der Auftrag gilt auch hier erst dann als abgeschlossen, wenn die Maklergebühr entrichtet wurde.

Unabhängig davon, wer der Auftraggeber des Maklers ist: Entscheidend ist, dass ein so genannter Maklervertrag unterzeichnet wird, wodurch sich sowohl der Immobilienmakler als auch der Auftraggeber absichern können.

In welcher Höhe können Maklergebühren anfallen?

Der Makler wird durch eine so genannte Courtage oder Provision bezahlt, häufig auch einfach Maklergebühr genannt. Sucht jemand einen Käufer für seine Immobilie, so beauftragt er in der Regel einen Makler. Der Makler kann sich dann entscheiden, von wem er sich die Courtage bezahlen lässt; es gilt aber als ungeschriebenes Gesetz, dass der Käufer für die Maklergebühr aufkommt. Die Höhe der zu zahlenden Summe kann dabei durchaus variieren, beläuft sich aber zwischen 3% und 5% des Immobilienwertes.

Wird ein Vertrag – nach der erfolgreichen Vermittlung eines Maklers – zwischen Eigentümer und Mieter unterschrieben, so fällt eine so genannte Provision (Maklergebühr) an. Dadurch können die Kosten, die bei der Unterzeichnung des Mietvertrags auf den Mieter zukommen, sehr hoch sein. In der Regel muss die erste Miete bezahlt werden, eine Mietkaution hinterlegt (in den meisten Fällen 2 Kaltmieten) und schließlich noch eine Maklergebühr aufgebracht werden, welche mindestens eine Monatsmiete, meistens sogar zwei umfasst.

Wichtig ist allerdings, dass die Maklergebühr nur einmalig fällig wird. Somit wird sichergestellt, dass nicht beide Parteien den Makler bezahlen müssen.

Die bezahlte Maklergebühr kann schlussendlich steuerlich geltend gemacht und abgesetzt werden. Deswegen lohnt es sich, dass man sich die bezahlte Maklergebühr gegenzeichnen lässt, damit man eine ordnungsgemäße Rechnung für das Finanzamt hat. Diese wird benötigt, damit die Absetzung auch anerkannt wird.

 

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