Abschreibung

Vorteile bei der Abschreibung von Immobilien mit Denkmalschutz

4. Dezember 2013

Steuerbescheid Einspruch

Immobilien zählen in Deutschland zu den soliden Geldanlagen. Bei dieser Anlageform erhalten Eigentümer unter anderem einige Möglichkeiten der Steuerersparnis. Besonders hohe Steuerersparnisse durch Abschreibung der Immobilien können Eigentümer beim Kauf sowie bei der Sanierung von denkmalgeschützten Immobilien erzielen.

Denkmalgeschützte Immobilien in Deutschland

Eine Immobilie kann aufgrund der historischen Bedeutung oder des öffentlichen Interesses unter Denkmalschutz gestellt werden. Dabei gibt es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen, sodass jedes Bundesland selbst festlegen kann, welche Immobilien unter das jeweils gültige Denkmalschutzgesetz fallen. Wurde eine Immobilie als Denkmal anerkannt, wird diese in eine Denkmalliste aufgenommen. Bevor die Immobilie nicht in diese Liste aufgenommen wurde, ist es nicht möglich, von den steuerlichen Vorteilen, die sich aus einer Abschreibung der Immobilie ergeben können, zu profitieren. Dabei gibt es für Selbstnutzer denkmalgeschützter Immobilien andere Möglichkeiten der Abschreibung, als es bei Kapitalanlegern der Fall ist, welche die Immobilie nicht selbst nutzen möchten. Die jeweiligen Steuersparmöglichkeiten, die sich zum Beispiel durch Abschreibung der Immobilie ergeben, werden in § 7 des Einkommensteuergesetzes geregelt.

Abschreibung der Immobilien für Anleger

Zunächst einmal können Kapitalanleger die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Die Abschreibung der Immobilien hat dabei je nach Baujahr des Objekts über 40 oder 50 Jahre zu erfolgen. Bei einem Objekt, das vor 1925 erbaut wurde, liegt die Abschreibungszeit bei 40 Jahren. Der Satz beträgt in diesem Fall pro Jahr 2,5 Prozent der Anschaffungskosten. Jüngere Immobilien, die ab 1925 erbaut wurden, werden hingegen über 50 Jahre mit einem Prozentsatz von zwei Prozent abgeschrieben. Bei den Anschaffungskosten der denkmalgeschützten Immobilie ist zu beachten, dass nur die Kosten für die Immobilie angesetzt werden können und nicht die Grundstückskosten, sodass diese gegebenenfalls herausgerechnet werden müssen.
Neben den Anschaffungskosten können auch die Modernisierungskosten abgeschrieben werden und somit die Steuerlast reduzieren. Die ersten acht Jahre können neun Prozent der Modernisierungskosten abgeschrieben werden, anschließend lassen sich nochmals sieben Prozent für die Dauer von vier Jahren steuerlich geltend machen. Somit können innerhalb von zwölf Jahren 100 Prozent der angefallenen Modernisierungskosten abgeschrieben werden.

Abschreibung der Immobilien für Selbstnutzer

Käufer von denkmalgeschützten Immobilien, die diese selbst nutzen möchten, haben hingegen andere Möglichkeiten der Abschreibung. Sie können die Sanierungskosten von der Steuer absetzen. Die Abschreibung erfolgt über zehn Jahre in Höhe von neun Prozent der gesamten Sanierungskosten pro Jahr, sodass insgesamt 90 Prozent der Kosten abgeschrieben werden können.
Mit der Abschreibung der Sanierungskosten über die Steuererklärung kann sich das zu versteuernde Einkommen erheblich verringern. Sollten die Sanierungskosten zum Beispiel bei 150.000 Euro gelegen haben, kann der Steuerzahler während der gesamten Abschreibungszeit einen Betrag von 13.500 Euro steuerlich geltend machen, wodurch sich das zu versteuernde Einkommen um diesen Betrag reduziert.

Pflichten beim Kauf von denkmalgeschützten Immobilien beachten

Der Staat fördert den Kauf sowie den Erhalt von denkmalgeschützten Immobilien durch diese besonderen steuerlichen Vorteile, denn er ist häufig selbst nicht in der Lage, für den Erhalt der Objekte zu sorgen. Im Gegenzug haben Eigentümer einer denkmalgeschützten Immobilie allerdings auch Pflichten zu beachten. Der Eigentümer muss die Immobilie zum Beispiel erhalten und darf häufig keine grundlegenden Veränderungen vornehmen. Das kann zum Beispiel die Fassade oder die Fenster des Gebäudes betreffen. Auch weitere besondere Merkmale des Objektes müssen häufig erhalten werden, sodass für den Eigentümer regelmäßig Instandhaltungskosten anfallen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Modernisierungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen, in der Regel stellen zum Beispiel eine neue Elektroinstallation oder Wärmedämmmaßnahmen also kein Hindernis dar.

 

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