Einkommensteuer

Einkommensteuer sparen – Tipps für die Einkommensteuererklärung

31. Januar 2010

Fast jeder ist der Meinung, dass er für die von ihm geleistete Arbeit nicht ausreichend entlohnt wird. Und wenn doch, dann stöhnt man über die Unverschämtheit des Staates, der mit seinen ganzen Steuern das sauer verdiente Geld für sich beansprucht. Allerdings sind es genau diese Menschen, die es nicht für nötig halten, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Somit verschenken diese Menschen jedes Jahr aufs Neue einen enorm hohen Geldbetrag, der dann in den Staatssäckel fließt. Dabei kann sich jeder einen Großteil seiner bezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurückholen. Dazu muss man noch nicht einmal ein Finanzexperte sein, es gibt viele einfache und nützliche Tipps, die man für sich in Anspruch nehmen kann.

Zunächst einmal muss niemand unbedingt zu einem Steuerberater gehen und eine überhöhte Rechnung bezahlen, oft reicht ein Besuch bei einem der vielen Lohnsteuerhilfevereinen aus. Diese sind einem bei der Einkommensteuererklärung behilflich und können einem meist auch sofort mitteilen, ob und wie viel man vom Finanzamt erstattet bekommt. Wer auch diesen Weg nicht gehen will, der kann durchaus seine Steuererklärung selbst abgeben. Im heutigen Zeitalter der Technik ist fast jeder Haushalt mit einem PC oder einem Notebook ausgestattet und es gibt sehr viele Programme, die einem bei der Steuererklärung behilflich sind und obendrein sehr viele nützliche Tipps für den Steuerzahler parat haben. So wissen die meisten Arbeitnehmer nicht, welche Kosten sie eigentlich beim Finanzamt geltend machen können und in welcher Höhe diese dann angerechnet werden können. Dabei sind schon kleine Ausgaben, die man als selbstverständlich hinnimmt als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzbar.

So kann man schon jeden einzelnen Besuch beim Arzt (Praxisgebühr) und in der Apotheke (Zuzahlungsgebühr) steuerlich geltend machen. Diese fallen in die Rubrik der außergewöhnlichen Belastungen. Sollte man eine Brille tragen und es ist eine neue fällig, dann kann man auch diese Kosten für die neuen Augengläser als eine außergewöhnliche Belastung angeben. Eine außergewöhnliche Belastung kann aber auch dann vorliegen, wenn man zusätzlich Kosten für Fahrten aufbringen muss, weil man einen behinderten Menschen aus der Familie in die entsprechende Bildungsstätte bringen muss. Auch die Betreuungskosten für einen solchen Menschen, sofern er zum Haushalt der Person gehört, die die Steuererklärung abgibt, werden dem Steuerzahler angerechnet.

Der wohl bekannteste Punkt zum Absetzen von Kosten in der Einkommensteuererklärung umfasst die Werbungskosten. Darunter fallen alle die Ausgaben des Arbeitnehmers, die er tätigen muss, da mit er seinen Beruf ausüben kann oder die irgendwie damit in Verbindung gebracht werden können. Den größten Teil der Werbungskosten nehmen zumeist die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstelle ein. Durch den zwischenzeitlichen Wegfall der sogenannten Kilometerpauschale sind dem Steuerzahlerkurzfristig Gelder verlorengegangen, die das Finanzamt mittlerweile jedoch schon wieder zurückgezahlt hat. Nun gilt wieder jede Fahrt ab dem ersten Kilometer als absetzbar. Doch es werden nicht nur die Fahrten anerkannt, die zwischen Arbeitsstelle und Wohnung stattfinden. Wenn man sich zum Beispiel neben der Berufsausübung noch weiterbildet und dazu entsprechende Fahrten zur Bildungsstätte hat, dann werden diese ebenso gehandelt wie die normalen Arbeitsweg-Fahrten. Es handelt sich dann um sogenannte Dienstfahrten.

Einen weiteren erheblichen Punkt kann man in Anspruch nehmen, wenn die Arbeitsstelle vom Wohnort sehr weit entfernt ist und man dazu eine Zweitwohnung anmieten muss. Hier sind die Kosten für die doppelte Haushaltsführung ebenso absetzbar und zwar zusätzlich noch zu den Fahrtkosten, die man ja auch hat. Gerade bei Arbeitnehmern, die sich für die Berufsausübung an ständig wechselnde Arbeitsorte begeben müssen gibt es die Möglichkeit, den Verpflegungsmehraufwand entsprechend geltend zu machen. Dabei kommt es darauf an, wie lange man von seinem Wohnort entfernt ist. Gestaffelt ist dies in einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden, mehr als 14 Stunden oder mehr als 24 Stunden. Doch zu den Werbungskosten gehören auch solche Ausgaben, die man aufwenden muss für die Reinigung der Arbeitskleidung oder gar für die Anschaffung von Arbeitsmitteln. Dabei ist es bei der Reinigung nicht unbedingt notwendig, dass man die Arbeitskleidung auch wirklich in die Reinigung oder Wäscherei bringt. Hierwerden auch die Kosten anerkannt, die man durch das Waschen zu Hause mit der eigenen Waschmaschine hat.

Manch einem ist das Glück nicht immer hold und man ist vielleicht mal eine Zeit lang arbeitslos. In diesem Fall werden einem auch die Kosten für eine Bewerbung anerkannt. Diese beinhalten sowohl Portokosten als auch Aufwendungen für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch. Viele denken auch, dass es sich in einer solchen Situation nicht lohnt, eine Einkommensteuererklärung abzulehnen, da man ja doch nichts abzusetzen hat. Dem kann man nur entgegensetzen, dass dies nicht der Wahrheit entspricht. Wenn man nämlich auch keine übermäßigen Summen aufgewendet hat, dann greifen in fast allen Bereichen Pauschalbeträge, die der Gesetzgeber für solche Fälle vorgesehen hat. Diese Pauschalbeträge sind so bemessen, dass sie sich an gewisse Durchschnittswerte halten und somit nicht von vorn herein zu niedrig angesetzt sind. Es besteht also für jeden eine reelle Chance, mit seiner Einkommensteuererklärung sich Geld vom Finanzamt erstatten zu lassen.

Wer sich für seine Altersvorsorge eine Immobilie anschafft und diese vermietet, der kann auch die Kreditkosten in seine Werbungskosten mit aufnehmen und sie werden dann steuermindernd anerkannt. Manchmal ist es aber auch so, dass man sich beruflich verändern möchte. Dazu ist es mitunter erforderlich, dass man einen Wohnortwechsel durchführt. Diese Umzugskosten kann man in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen Arbeitsstelle stehen. Im Übrigen kann man, sofern geschehen, Kosten für eine Spende ebenfalls in seiner Steuererklärung mit angeben.

Wer aus dem Bereich der Selbstständigkeit kommt, hat meistens in seiner Wohnung einen Raum, den er als Büro nutzt. Die Kosten für diesen Raum kann man sich ebenfalls durch das Finanzamt anerkennen lassen. Dazu bedarf es lediglich des Nachweises darüber, dass dieses Arbeitszimmer auch wirklich ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt wird. Aber auch Nichtselbstständige können die Kosten für ein Arbeitszimmer in Rechnung stellen lassen. Voraussetzung dazu ist, dass der Arbeitgeber diesen Arbeitsplatz zu Hause ausdrücklich genehmigt hat. In einem solchen Fall kann man sogar die Kosten für die Einrichtung des Arbeitszimmers in vollem Umfang als Werbungskosten angeben. Wenn man seine Einkommensteuererklärung abgibt, dann sollte man das heute auf dem elektronischen Wege tun. Diese Steuererklärungen werden von den meisten Finanzämtern bevorzugt behandelt und dadurch auch schneller bearbeitet als herkömmliche Steuererklärungen.

 

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