Steuer sparen

Besteuerung der Rente – aber nicht Jeder muss Steuern zahlen

30. August 2010

Besteuerung der Rente

© Franjo – Fotolia.com

Mit dem in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz kam die Besteuerung der Rente im Jahr 2005, die sich bis 2040 noch in einer Übergangsphase befindet. Denn Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist es, dass die Altersvorsorgebeiträge faktisch steuerfrei werden, allerdings im Gegenzug die Rente besteuert wird. Für Rentner bedeutet dass sie – sofern der Freibetrag von 7.834 Euro für Ledige und von insgesamt 15.668 Euro für Verheiratete übersteigt, muss Steuern zahlen. Noch bei Eintritt der Besteuerung der Rente im Jahr 2005 lag der besteuernde Betrag bei 50 Prozent. Das heißt liegt ein Rentner über dem Freibetrag muss er die restliche, steuerpflichtige Altersvorsorge zu 50 Prozent versteuern. Bis 2021 wird der Prozentsatz jedoch um 2 Prozent fallen. So gibt es in diesem Jahr nur noch 40 Prozent als Freibetrag auf die Besteuerung der Rente. Ab 2021 werden dann bis 2040 jeweils jährlich ein Prozent abgezogen. Damit bleibt im Jahr 2040 ein Freibeitrag von Null Prozent übrig. Und genau hier ist ein guter Ansatz. Denn jetzt ist es für Rentner noch möglich zu sparen und das sollte man ausnutzen, so lange es eben noch möglich ist. Ab 2040 werden die Vorteile bei der Besteuerung der Rente hinfällig sein.

Doch wie andere Steuerzahler können Rentner ebenso Steuern sparen, in dem sie Werbungskosten geltend machen sowie Handwerkerkosten zu einem Teil von der Besteuerung der Rente abziehen und außergewöhnliche Belastungen lassen sich ebenso steuerlich absetzen. Zunächst  jedoch einmal zu den Werbungskosten. Wer bei der Steuererklärung keine Angaben dazu macht, der bekommt vom Fiskus automatisch 102,00 Euro als Pauschalbetrag gutgeschrieben. Aber Rentner haben auch die Möglichkeit unter anderem Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Beantragung der Altersvorsorge und Zinsen, die bei einem Kredit entstanden sind, um freiwillige Beiträge in die gesetzliche Kasse zu zahlen, steuerlich abzusetzen. Ebenso können bei der Besteuerung der Rente die Vorsorgeaufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sowie Unfall- und Haftpflichtversicherung.absetzen. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von bis zu 1.900 Euro im Jahr für beispielsweise Angestellte und Rentner und von bis zu 2.800 Euro für unter anderem Selbständige. Unfall- und Haftpflichtversicherung können jedoch nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Höchstgrenze der Krankenversicherungsbeiträge nicht komplett ausgeschöpft ist.

Wenn Rentner allerdings noch weitere Einkommen neben der Altersvorsorge beziehen beispielsweise aus Vermietung, Verpachtung oder einer Tätigkeit, dann muss das erzielte Einkommen ganz normal versteuert werden. Jedoch gibt es hier die Möglichkeit auf Altersentlastungsbetrag, der vom Eintrittsdatum abhängig ist. Das bedeutet, dass neben der Besteuerung der Rente ebenso die anderen Einkünfte aufgefasst werden müssen. Noch 2005 lag der Freibetrag bei bis zu 1.900 Euro, 2010 liegt dieser bei 1520 Euro. Ab 2040 wird es dann keinen Entlastungsbetrag mehr geben.

Eingetragen werden die sonstigen Einnahmen dann in der Anlage N der Steuererklärung. Hier werden auch die Pensionshöhe eingetragen, ebenso Einnahmen, die neben bei auf der Lohnkarte laufen. Dann werden aber eine Werbungskostenpauschale von 920,00 Euro vom Fiskus automatisch abgezogen. In der Anlage R der Besteuerung der Rente werden die Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eingetragen. Dazu müssen Rentner ebenso den Mantelbogen ausfüllen. Jedoch steht die gesetzliche Rentenversicherung auch telefonisch zur Auskunft über die Besteuerung der Rente.

 

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