Steuer sparen

Sonnen-Steuer – Photovoltaik Anlagen und das Finanzamt

8. September 2010

Photovoltaik-Steuern

Photovoltaik Anlagen sind nicht nur eine ökologisch sehr sinnvolle Sache – wie viele bereits entdeckt haben, stellen sie auch ein hoch profitables Investment dar. Gesicherte Renditen weit über 10% stellen sogar eine Menge hoch riskanter Kapitalanlagen weit in den Schatten. Vor allem ist es bei einer geschickt geplanten Finanzierung möglich, dieses Investment sogar ohne Eigenkapital zu tätigen. Auch auf Förderungen kann man zurückgreifen – sehr überlegenswert sind hier zinsbegünstigte Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Die Beantragung eines solchen Darlehens zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage ist zwar bürokratisch sehr umständlich und aufwendig, kann aber finanziell gesehen in jedem Fall aber durchaus sehr lohnenswert sein. Die hohe Rendite liegt begründet in der Tatsache, dass die lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) nach dem Gesetz für Erneuerbare Energien (EEG) verpflichtet sind, vom Zeitpunkt der Errichtung an eine auf 20 Jahre fest garantierte Photovoltaik Einspeisevergütung pro kWh zu leisten.

Bei solcherart lukrativen Einnahmequellen steht natürlich auch das Finanzamt bereit, um seinen beanspruchten Teil der satten Gewinne zu fordern. Unterschiedliche Steuern sind abzuführen – und man tut gut daran, trotz aller Vorfreude auf den Gewinn auch die anfallende Steuerlast nicht unbeachtet zu lassen. Man kann hier, besonders durch eine geschickte Planung der Abschreibungen, eine ganze Menge an Steuern sparen.

Verpflichtend ist für den Betreiber einer Anlage, beim Finanzamt die Betriebsaufnahme anzuzeigen, und die Eckdaten der Anlage bekannt zu geben. Photovoltaik Anlagen stellen in diesem Sinn für das Finanzamt einen Gewerbebetrieb dar – und erst mit der Betriebsanzeige kann das Finanzamt die jeweils geltenden Photovoltaik-Steuern auch einheben – unter einer neu zugeteilten Steuernummer, jedenfalls, sofern der Antragsteller nicht ohnehin bereits aus anderer gewerblicher Tätigkeit bereits eine Steuernummer hat. Sehr empfehlenswert ist auf jeden Fall, für die Umsatzsteuer zu optieren, das heißt, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Da die Photovoltaik-Steuern, insbesondere die Umsatzsteuer, gut vorhersehbar und vor allem vorausplanbar sind, besteht auch die Möglichkeit kulanterweise um  vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuererklärungen anzusuchen. Das bedeutet geringeren Arbeitsaufwand und einfachere Berechnung. Am Jahresende besteht dann natürlich unbeschadet die Verpflichtung, wie bei jedem anderen Gewerbebetrieb auch, eine Jahresumsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die Anlage muss bei der Einkommenssteuererklärung dann unter der Anlage GSE eingetragen werden, und eine das gesamte Jahr umfassende Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorgelegt werden. Das Optieren auf die Umsatzsteuer hat in diesem Fall den Vorteil, dass man die bei der Herstellung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstattet bekommt. Bei durchschnittlich rund 75.000 bis 100.000 Euro ist das durchaus eine ansehnliche Summe. Dafür muss man dann allerdings bei den laufenden Einspeisevergütungen die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und ans Finanzamt abführen. Mit der vom Finanzamt kostenlos zur Verfügung gestellten Elster-Software ist das Erfassen der Photovoltaik Steuern aber eigentlich auch für den Laien eine relativ problemlose Angelegenheit.

Die Gewerbesteuer für Photovoltaik Anlagen wird nur dann fällig, wenn der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaik Anlage 24.500.- Euro pro Jahr übersteigt – was nur bei wirklich großen Anlagen der Fall sein wird. Bei den üblichen Anlagen mit einer Leistung von rund 10.000 kWh pro Jahr liegt der erzielte Gewinn jedenfalls ganz sicher darunter. Problematisch werden kann es nur dann, wenn der Betreiber der Anlage bereits gewerbeertragssteuerpflichtig ist, kann man diese Steuer dadurch umgehen, dass man den Betrieb der Anlage über einen Dritten, beispielsweise den Ehepartner abwickelt, um die Steuerlast gering zu halten. Je nach den Eigentumsverhältnissen muss man dann dem als Betreiber eingesetzten Dritten allerdings auch möglicherweise erst – jedenfalls papiermäßig – die Dachfläche verpachten. Wenn es im Bereich der Photovoltaik-Steuern um die Einkommenssteuer geht, genügt zur Überschussermittlung – sprich also der Gewinnrechnung – eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Allfällige Aufwendungen, Wartungskosten, Reparaturkosten, Darlehenszinsen und Ähnliches, solange sie in Verbindung mit dem Betrieb der Photovoltaik Anlage in Verbindung steht, kann dem Gewinn gegengerechnet werden. Besonderes Augenmerk sollte dabei der in die Rechnung einfliessenden Absetzung für Abnutzung (AfA) gelten: Sie spielt eine wesentliche Rolle für die Gewinnminderung und sollte daher im Rahmen der anfallenden Photovoltaik-Steuern sorgfältig zurechtgelegt werden. Insgesamt gibt es dabei zwei grundlegende Methoden, mit denen die Herstellungskosten der Photovoltaik Anlage über 20 Jahre hinweg abgeschrieben werden können – entweder als lineare AfA, wo jährlich gleichmäßig 5% der Herstellungskosten als Abschreibung geltend gemacht werden, oder als degressive AfA, wo in den ersten Jahren bis zu 12,5% der Herstellungskosten abgesetzt werden können – in den darauf folgenden Jahren dann abnehmend immer weniger.

Welche der beiden Abschreibungsarten man wählt, hängt im Großen und Ganzen von den eigenen Gesamteinkünften ab – es sollte die Möglichkeit der AfA gewählt werden, die möglichst den persönlichen Gewinn in eine niedrigere Steuerklasse verschiebt. Kombiniert werden kann diese Art der Abschreibung sowohl mit dem Investitionsabzugsbetrag, der es ermöglicht, im Jahr der Errichtung der Anlage 40% der Herstellungskosten abzuschreiben, und mit der Sonderabschreibung, die es Existenzgründern ermöglicht, während der ersten 5 Jahre insgesamt 20% der Herstellungskosten beliebig verteilt abzuschreiben. Um die anfallende Steuerlast bei den
Photovoltaik-Steuern zu verringern, lohnt es sich also auf jeden Fall, das einmal gemeinsam mit einem Steuerberater durchzurechnen.

Photovoltaik Anlagen sind also ganz sicher ein lukratives Investment – sehr viel ertragreicher werden sie jedoch noch, wenn man steuerliche Vorteile und Abschreibungen auszunutzen weiß, und somit die anfallende Steuerlast verringern kann.

 

Eine Antwort auf Sonnen-Steuer – Photovoltaik Anlagen und das Finanzamt

solarist sagt:
8. September 2010 um 11:52

Vielen Dank, das ist der beste und verständlichste Artikel über die steuerlichen Möglichkeiten, die der Betrieb einer Photovoltaikanlage mit sich bringt, den ich bisher im Internet gefunden habe. Sind denn die Zahlen gesichert? Eine Rendite über 10% erscheint mir doch recht hoch – da Stiftung Warentest doch aktuell (3. Quartal 2010) rund 5-9% errechnet? Oder werden hier unterschiedliche Berechnungsweisen angelegt (z.B. die Vorteile der Photovoltaik-Steuer bereits eingerechnet?).
Allerdings: Auch bei den niedrigeren Sätzen spricht Warentest zurecht noch von „Traumrenditen“ – und nach der nächsten Absenkung der Einspeisevergütung zum 1. Oktober 2010 sind sie immer noch attraktiv. Vielen Dank für diesen instruktiven Artikel, der zeigt, dass Photovoltaik eben auch finanziell noch interessanter ist als allgemein angenommen!

 
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