Einfuhrumsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer auf importierte Güter und Waren

19. Januar 2012

Wie dem Namen Einfuhrumsatzsteuer zu entnehmen ist, wird diese Steuer stets auf Waren erhoben, die aus Drittländern nach Deutschland importiert werden. Als Drittländer werden in Deutschland alle diejenigen Länder angesehen, die nicht Mitglied der EU sind. Die Steuer lehnt sich an Zölle an und steht in Verbindung mit dem Umsatzsteuergesetz. Befreit von dieser Steuer ist ein Kleinbetrag bis 22 Euro, sofern es sich nicht um Kaffee handelt.
Vereinfacht kann man die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer so darstellen, dass der Wert der Ware mit den Transportkosten addiert wird. Hinzu kommen im Bedarfsfall auch der Zoll und die Verbrauchssteuer und eventuell sind auch innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzuzurechnen. Das Ergebnis stellt dann die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer dar. Der Steuersatz selbst beträgt seit 2007 entweder 19 oder 7 Prozent und der Fiskus verdient an dieser Steuer rund 40 Milliarden Euro pro Jahr.

Einfuhrumsatzsteuer – Waren müssen Grenze passiert haben

Entscheidend für das zu Erbringen der Steuer ist, dass die Ware die Grenze passiert. Dafür ist unerheblich, ob diese bezahlt wird, oder unentgeltlich eingeführt worden ist. Da die Zollbehörde wirtschaftlich ausgerichtet ist, wird die Einfuhrumsatzsteuer deshalb erhoben, um den Wettbewerb im Land gerecht zu gestalten. Denn würde die Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben, könnten die Waren aus dem Ausland wesentlich billiger angeboten werden, wie die aus dem Inland bzw. die der EU. Damit soll der sogenannte Grenzausgleich geschaffen werden. Zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen und Unternehmen können bei der Einfuhr von Waren zahlreiche Erleichterungen in dem Steuerprozedere in Anspruch nehmen. Die Steuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Die Einnahmen werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

Regelungen bei der Einfuhrumsatzsteuer

Die Regelungen für die Einfuhrumsatzsteuer sind vielfältig und meist auch gesetzlich festgelegt. Sie unterteilen sich in Umsatzart Einfuhr, Steuerbefreiung einer der Einfuhr vorangehenden Leistung, Steuerbefreiungen bei Einfuhr, Bemessungsgrundlagen für die Einfuhr sowie Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Für die Entstehung und den Steuerschuldner der EU-Steuer. Gilt § 21 Abs. 2 UStG. Auch wird geregelt die Absetzung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Steuerberechnung, die Geltung des Vorsteuerabzuges bei Änderung der Einfuhrumsatzsteuer und die sinngemäße Geltung der Vorschriften für Zölle. Ebenso die Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen.

Einfuhrumsatzsteuer und die Definition von Waren

Um die Steuer eindeutig zu definieren und gerecht abzuverlangen, muss geregelt sein, unter welche Definition der Einfuhr die Waren fallen. Denn keine Einfuhr liegt dann vor, wenn sich die bezogene Ware in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet. Nichterhebungsverfahren sind folgende Zollverfahren: das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsgesetz, das Umwandlungsverfahren und die vorübergehende Zuwendung.
Auch sind geregelt, wer sich als Schuldner der Einkommensumsatzsteuer zu sehen hat, und wie es sich mit dem Vorsteuerabzug verhält. Zudem gibt es weitreichende Regelungen über die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchstabe „a“, Doppelbuchstabe „bb“ UStG.

Einfuhrumsatzsteuer und Sammlermünzen

Immer wieder ein Streitfall ist zum Beispiel die Einfuhr von Sammlermünzen. Diese werden normalerweise mit 7 % belegt. Wenn aber der geldmäßige Wert den Silberwert, also den Metallwert, um einen bestimmten Betrag überschreitet, dann werden eventuell auch die 19 % fällig. Die ermäßigten 7 % entfallen ähnlich der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel und Bücher, Zeitungen und Kunstgegenstände, Sammlerstücke (siehe oben) und orthopädische Apparate. Da bleibt es nicht aus, dass das eine oder andere der Grauzone zuzuordnen ist.

Unerheblich für die Steuer ist aber, ob der Importeur Privatperson oder Unternehmer ist. Direkt bei Warenübernahme muss die Steuer an die Zollverwaltung entrichtet werden, da diese die Gelder verwaltet.

Steuerrechtlich wird die Einfuhrumsatzsteuer dann wie die Mehrwertsteuer berechnet, um einen Unternehmer gleichzustellen. (Vorsteuerabzug). Damit soll verhindert werden, dass durch falsch deklarierte Werte die Einfuhrumsatzsteuer umgangen wird, was von manchen durchaus versucht wird.

 

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