Einkommensteuer

Erstattungszinsen – müssen Einkommensteuererstattungen nicht versteuert werden?

6. Februar 2012

Geänderte Rechtsprechung sorgt für Verwirrung und Unverständnis bei den Steuerzahlern

Erstattungszinsen Einkommensteuererklärung

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Wenn das Jahresende naht, freuen sich viele Arbeitnehmer darauf, die Einkommensteuererklärung erstellen zu können. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn mit erheblichen Steuerrückzahlungen zu rechnen ist. Wer über das gesamte Kalenderjahr hinaus zu viel Steuern gezahlt hat, bekommt diese üblicherweise im Rahmen dieser Einkommensteuererklärung zurückerstattet. Je nach persönlichen Einkommen handelt es sich hierbei oftmals um Steuervorteile und Erstattungsbeträge von einigen Tausend Euro.

Erstattungszinsen für Einkommenssteuerrückerstattungen sind nicht steuerbar

Bis vor wenigen Jahren war es noch so, dass die Steuerpflichtigen, die eine Nachzahlung an das Finanzamt zu zahlen hatten, die hierbei…

angefallenen Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Erstattungszinsen wurden jedoch voll besteuert, sodass dem Steuerzahler hier erhebliche Mehrkosten entstanden sind, die die Steuerrückzahlung gemindert hat. Maßgeblich hierfür war die Tatsache, dass dem Steuerzahler Kapital für die eigene Nutzung zur Verfügung stand, für das die Finanzbehörden ein Verlust an Steuergelder bedeutet hat. Bei Steuererstattungen ging man von einem anderen Fall aus, nämlich hier wurden dem Steuerzahler Einnahmen aus Kapitalvermögen zugewiesen, die dieser laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Az. V II R 33/07) ordnungsgemäß zu versteuern habe. Eine Ausnahme wurde nur dahin gehend gewährt, wenn es zu einem Streitfall gekommen war, der die Nachzahlungszinsen betraft, bzw. wenn diese nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug gebracht werden konnten. Hier wurden die Erstattungszinsen dann den nicht steuerbaren Einkünften zugeordnet.

Geänderte Rechtsprechung nimmt die Erstattungszinsen ins Visier

Da der Fiskus angesichts der neu in Kraft getretenen Rechtsprechung erhebliche Steuerausfälle vermutet, hat die Bundesregierung im Jahressteuergesetz eine sogenannte Klarstellung in Umlauf gebracht. Mit dieser Klarstellung wurde mitgeteilt, dass die neue Regelung in Bezug auf die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen insgesamt sachlich zutreffend sei. Ohne diese neue Regelung sei der Steuerzahler, der seinerseits bei verspäteten Steuerrückzahlungen Zinsen vom Finanzamt erhält, steuerlich wesentlich ungünstiger gestellt als die Steuerzahler, die ihr Geld bei pünktlicher Steuerrückerstattung zeitnah gewinnbringend bei der Bank anlegen würden. Mit dieser geänderten Rechtsprechung sei, so die Bundesregierung, auch nicht das Vertrauen des Steuerzahlers in die aktuell bestehende Regelung verletzt, da laut Bundesfinanzhof die Steuerbarkeit der Erstattungszinsen insgesamt als nicht strittig anzusehen war. Ob die Bundesregierung damit das Ziel, die Rechtslage vor dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs wieder herzustellen, gelingen wird, bleibt aktuell noch abzuwarten. Der Bundesfinanzhof selbst hatte, laut eigenen Angaben, nie in Abrede stellen wollen, dass die Erstattungszinsen in die Kategorie Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen. Unbeantwortet bleibt jedoch auch weiterhin die Frage, ob dies denn auch für Steuern gilt, die ihrer Verursachung nach nicht abziehbar sind. Und so mehren sich die Kritiken, dass mit der Klarstellung der Bundesregierung keine Frage wirklich beantwortet wurde.

Erstattungszinsen – Überleitungsvorschrift ist ebenfalls noch unklar

Beim Thema Erstattungszinsen tauchen jedoch auch noch weitere Unklarheiten auf. Zum einen gibt es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Überleitungsvorschrift, zum anderen ist derzeit ebenfalls nicht klar, ob hier lediglich die formelle oder aber die materielle Bestandskraft gemeint ist. Außerdem stellt sich die Frage, ob die unechte Rückwirkung für die Veranlagungszeiträume 2010 nicht eigentlich unzulässig ist.

Finanzgericht Münster äußert sich zur neuen Vorschrift für die Erstattungszinsen

Auch das Finanzgericht Münster hat sich zu der neuen Vorschrift geäußert (FG AZ. 5 K 36 26/03 vom 16.12.10), hat jedoch die Angelegenheit in die Hände des Bundesfinanzhofs gelegt. Beim BFH ist deshalb eine Revision anhängig, aus der auch die Verfassungsmäßigkeit im Hinblick auf die Besteuerung von Erstattungszinsen zur Überprüfung angestellt wurde.

Zukünftig sollte deshalb bei der Erfassung von Erstattungszinsen bei der Einkommens- und Körperschaftssteuer Einspruch erhoben werden – und zwar so lange, bis die hier aufgeführte verfassungsrechtliche Frage eindeutig geklärt worden ist. Wann dies jedoch soweit sein wird, ist derzeit noch unklar.

 

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