Einkommensteuer

Mit dem Steuerklassenrechner die Steuer berechnen

22. Juni 2012

Für berufstätige Ehepaare gibt es die Möglichkeit zwischen zwei Steuerklassen Kombinationen zu wählen. Mit einem Steuerklassenrechner lässt sich auf einfache Weise ermitteln, welche Kombination der Steuerklassen für Ehepaare am günstigsten ausfällt. Hierzu reicht es aus, das jeweilige Bruttoeinkommen in den Steuerklassenrechner einzugeben. Neben dem Bruttoeinkommen kommt es für die Wahl der richtigen Steuerklasse noch darauf an, ob das Einkommen sozialversicherungspflichtig ist oder ob Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Beste Kombination der Lohnsteuerklassen

Ehepaare haben die Wahl, ob beide Ehepartner die Lohnsteuerklasse IV oder eine Kombination aus den Lohnsteuerklassen III und V nutzen. Dabei lohnt sich die Kombination IV/IV in der Regel nur dann, wenn beide Ehepartner in etwa gleich viel verdienen. Erzielt dagegen einer der Partner ein deutlich höheres Einkommen, ist immer die Kombination III/V vorteilhafter. Dabei zahlt der Partner mit dem geringeren Einkommen den höheren Steuersatz der Steuerklasse V, während der besser verdienende Partner die günstigere Steuerklasse III nutzt. Dabei hat die Kombination auf die Jahressteuerschuld keinen Einfluss. Allerdings erhält man durch die günstigere Kombination direkt mehr Geld ausbezahlt und muss sich dieses nicht über die Einkommensteuer wieder erstatten lassen.

Nicht voreilig wechseln

Auch wenn der Steuerklassenrechner ergibt, dass ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll wäre, empfiehlt es sich die Steuerklasse nicht voreilig zu ändern. So beeinflusst die Wahl der Steuerklasse nicht nur das Nettoeinkommen, sondern auch bestimmte Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Unterhalt, Krankengeld oder Elterngeld. Diese werden immer nach dem letzten Nettoeinkommen bestimmt. Wer also die Lohnsteuerklasse V wählt, hat ein geringeres Nettoeinkommen, wodurch sich auch spätere Lohnersatzleistungen verringern. Wer also damit rechnet in Kürze arbeitslos zu werden oder wenn in absehbarerer Zeit Elterngeld beantragt werden soll, empfiehlt es sich vorab über die Auswirkungen einer Änderung zu informieren. Auskunft erteilt nach einer Nutzung des Steuerklassenrechners der jeweils zuständige Sozialleistungsträger. Diese Punkte sollten bei der Nutzung des Steuerklassenrechners in jedem Falle berücksichtigt werden.

Steuerklasse im Laufe des Jahres wechseln

Wer die Kombination der Steuerklassen ändern möchte, muss dies bis zum 01. Januar eines Jahres bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Dabei muss die Beantragung schriftlich erfolgen und von beiden Ehepartnern unterschrieben werden. Ergibt der Steuerklassenrechner, dass sich eine Änderung der Kombination lohnen würde, kann die Steuerklasse innerhalb des Jahres einmal bis zum 30. November wechseln. Ein zweiter Wechsel ist nur bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis oder Tod eines Ehepartners ebenfalls bis zum 30. November des Jahres möglich.

Lohnsteuerklassen IV7IV mit Faktor

Neben der Wahl der Kombinationen IV/IV bzw. III/V mittels des Steuerklassenrechners gibt es seit dem Jahr 2010 noch eine dritte Möglichkeit. Dies ist die Lohnsteuerkombination IV/IV mit Faktor. Diese wurde eingeführt, um höhere Nachzahlungen bei der Kombination IV/IV zu vermeiden. Bei der Kombination IV/IV werden die den beiden Ehepartnern zustehenden Pausch- und Freibeträge erst beim Jahressteuerbescheid berücksichtigt, sodass es zu möglichen Nachzahlungen an das Finanzamt kommen kann.

Beim Faktorverfahren wird die Lohnsteuerbelastung am Verhältnis der beiden Arbeitslöhne ausgerichtet. Dabei werden Grundfreibeträge oder Vergünstigungen aus dem Ehegartensplitting bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Der monatliche Lohnsteuerabzug entspricht so in etwa der Jahressteuerschuld, sodass größere Nachzahlungen am Ende des Jahres vermieden werden. Wie hoch sich das Ehegattensplitting auswirkt, hängt dabei immer davon ab, wie hoch der Unterschied zwischen den beiden Einkommen ist.

Antrag beim Finanzamt erforderlich

Die Berechnung der Lohnsteuer gestaltet sich bei der Kombination IV/IV mit Faktor sehr kompliziert und lässt sich mit einem Steuerklassenrechner nicht durchführen. In jedem Fall muss die Änderung formlos beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass beim Antrag die voraussichtlichen Arbeitslöhne mit angegeben werden. Der Mitarbeiter des Finanzamtes berechnet anhand dieser Angaben den Faktor bis auf drei Stellen hinter dem Komma und trägt diese in einem dafür vorgesehenen Feld der Lohnsteuerkarte ein. Wie sich dieser Faktor auswirkt, lässt sich nicht mit dem Steuerklassenrechner darstellen. Hierzu wird ein Brutto-netto-Gehaltsrechner benötigt. Bei Wahl der Kombination IV/IV mit Faktor werden Freibeträge nicht mehr direkt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, da diese bereits bei der Berechnung der voraussichtlichen Lohnsteuer berücksichtigt wurden.

 

 

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