Erbschaftssteuer

News zum Thema Erbschaftssteuer 2012

13. August 2012

Erben kommen in der Zukunft schneller und unkomplizierter an den Erlass. Damit das Testament im Erbfall leicht zu finden wird, gibt es seit 2012 in BRD das Zentrale Testamentbuch.

Wer sein Besitz außerhalb der normalen gesetzlichen Erbfolge hinterlassen möchte, der muss seinen letzten Willen im Testament notieren. Dieses ist meistens auch bei allen Erbschaften sehr ratsam, damit man auf komplizierte Rechtsverhältnisse verzichten kann. Einzeltestamente als auch gemeinsame Ehegattentestamente können sowohl bei einem Notar, als auch privat zu Hause geschrieben werden. Ein privatschriftliches Testament kann man dann auch zu Hause oder bei Verwandten zurücklegen – besser jedoch gegen eine kleine Gebühr beim Amtsgericht oder Notar, denn dann ist man auch sicher, dass der letzte Wille wieder auffindbar ist.

Nach welchem System läuft die Erbschaftsteuer heutzutage?

Erbschaftsteuer wird nur von der Bundesregierung akzeptiert bzw. verlängert, wenn der steuerliche Wert des Erwerbs höher, als es der festgelegte Freibetrag ist. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse und dem Freibetrag ab und wird vom Wert des Nettoerwerbs abgerechnet.

Die persönlichen Freibeträge nach Paragraf 16 ErbSt bei der Erbschaftsteuer fangen nach Ablauf einer 10-Jahres-Frist wieder neu an. Die Freibeträge kann man deswegen öfter nutzen. Der Freibetrag der Kinder zählt in der Beziehung zu einem Elternteil, d. h. Vater und Mutter können ihren Kindern jeweils ein Vermögen im Wert von bis zu 300-400.000 Euro frei von Steuer zukommen lassen. Von den individuellen Freibeträgen sind die generellen voraussetzungslosen Steuerbefreiungen des Paragraf 13 ErbStGt zu trennen. So gibt es beispielsweise einen solchen Freibetrag für Personen, die die Steuerklasse I besitzen, von 40.000 Euro und für Haushalt und andere Angelegenheiten mit den Steuerklassen 2 und 4, in Höhe von 11.000 Euro.

Im Fall der unbeschränkten Erbschaftsteuer, nach Paragraf 16 Abs. 1 ErbStG, hängt die Höhe des individuellen Freibetrags von der Steuerklasse des Erwerbers ab.
Eingetragene Ehepartner werden genauso wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III berücksichtigt. Dies bedeutet höhere Steuersätze für weiter entfernte Familienangehörige, als für Lebenspartner. Die Gleichstellung mit dem Ehepartner geschieht durch die Bewilligung des Freibetrags mit bis zu 500.000 Euro wie bei Ehegatten.

Hier ein kleines Beispiel: Ein Alleinstehender wünscht sich in seinem Testament seine Geschwister als Erben einsetzen. Wegen den niedrigen Freibeträgen für den Bruder und die Schwester, nur bis zu 20.000 Euro bei der Erbschaftssteuer, ist es in vielen Fällen sehr ratsam, zuerst den eigenen Eltern alles zu geben. Beide Elternteile-Mutter und Vater- haben das Recht auf Inanspruchnahme eines Freibetrags von insgesamt bis zu 200.000 Euro und können die ganze Summe bei der richtigen Gestaltung steuerfrei an deren Kinder (in unserem Fall die Geschwister von dem Alleinstehenden) weiterreichen.

Finanzielle Hilfe für den Erben

Wer die Erbschaftssteuer nicht ausschließen kann oder möchte, kann wenigstens die finanzielle Belastung des Erben auffangen, indem er eine für ihn passende Risikolebensversicherung abschließt. Diese gibt dann bei Tod des Versicherten die ganze vereinbarte Summe an den genannten Erben.

Doch beachten Sie dabei unbedingt: Wenn diese Person auch Versicherungsnehmer der Lebensversicherungsvertrages ist, würde die Geldsumme als Erbmasse erkannt und es würde höchstwahrscheinlich zur Erhöhung der Erbschaftsteuer führen. Aus diesem Grund ist es sehr ratsam, dass der Erbe nicht nur als Bezugsberechtigter, sondern auch als Versicherungsnehmer in den Risikolebensversicherungsvereinbarung registriert ist und der Erblasser als Versicherter.

Für Ehepaare und Partner

Eine besondere Alternative ist die Risikolebensversicherung auf Korrelation: Beispielsweise Ehepaare oder auch Geschäftspartner, wie zwei oder mehrere Inhaber eines Unternehmens, können eine derartige Versicherung abschließen. Hierbei werden selbstverständlich beide Partner als versicherte Person berücksichtigt. Falls ein Partner stirbt, bekommt der andere die vereinbarte Summe. Die andere versicherte Person kann diese Leistung für die nötige Ausgaben oder möglicherweise bei Firmenteilnehmer auch für die Auszahlung von Mitgliedern oder für die Zahlung der Erbschaftsteuer nutzen.

Härteausgleich

Wie bei der Lohnsteuer gibt es auch bei der Erbschaftsteuer ein System, das den Steuersatz stufenweise erhöht. Ein niedriges Überschreiten einer solchen Wertgrenze würde zu einer unangemessen hohen Steuerbelastung führen. Beispiel: Erbt beispielsweise jemand von seiner Schwester 80.000 Euro, sind – nach Abzug des Freibetrags von 19 000 Euro – 11 000 Euro Steuer fällig.

 

 

 

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