Existenzgründung

eBay – Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei?

8. Dezember 2010

Wann ist eBay Handel eine unternehmerische Tätigkeit und wann Liebhaberei?

Nicht wenige Jungunternehmer spezialisieren sich bezüglich ihrer Selbstständigkeit ausschließlich auf den Internethandel. Das hat viele Vorteile, denn zum einen ist der Internethandel das Business des 21. Jahrhunderts und zum anderen kann der Unternehmer hier deutlich Kosten sparen, wenn es sich beispielsweise um ein nur kleines Einzelunternehmen handelt, was keine explizite Lagerhaltung der zu veräußernden Waren nötig werden lässt.

Viele Jungunternehmer gehen jedoch, wie die Erfahrung zeigt, mehr als blauäugig an die Selbstständigkeit heran, und erwirtschaften trotz allem nicht die zuvor geplanten Umsätze. Obwohl in der Anfangszeit zwar eher die Regel als die Ausnahme ist, zunächst nur mäßigen Erfolg zu haben, so bleibt bei vielen allerdings auch nach einer entsprechenden Anfangszeit der gewünschte Erfolg aus. Und nicht selten werden Jahr für Jahr Verluste erwirtschaftet.

Da besonders der Handel auf der Plattform eBay boomt, schießen hier täglich neue Unternehmen wie Pilze aus dem Boden. Doch nur wenige schaffen es, sich explizit auf dem Markt zu etablieren. Viele Steuererklärungen mit Verlustausweis werden somit jährlich bei den örtlichen Finanzbehörden eingereicht.

In diesem Zusammenhang fällt oftmals auch der Begriff Liebhaberei. Liebhaberei ist zwar in keinem Gesetzestext verankert, stellt jedoch für die Finanzämter ein übliches Auslegungsverfahren dar. Liebhaberei bedeutet in diesem Sinne, dass die ausgeübte Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.

Wird oder kann der Lebensunterhalt hier beispielsweise nicht durch die Selbstständigkeit mit dem eBay-Shop bestritten werden und ist der Unternehmer möglicherweise noch in einem anderen festen Arbeitsverhältnis, so geht das Finanzamt nach einer gewissen Zeit davon aus, dass es sich bei der Selbstständigkeit um Liebhaberei handelt.

Ebenso verhält es sich, wenn nicht absehbar ist, ob mit dem eBay-Shop jemals Gewinne erzielt werden können, bzw. wenn die Wahrscheinlichkeit dauerhafter Verluste gegeben ist. Auch dies fällt dann unter den Begriff Liebhaberei.

Ist des Weiteren nicht absehbar, dass die Einnahmen die Beträge der insgesamt getätigten Ausgaben jemals werden überschreiten können (hier wird eine Frist von bis zu 15 Jahren gewährt), geht das zuständige Finanzamt auch hier vom Vorliegen einer Liebhaberei aus.

Ist die zuständige Finanzbehörde zu dem Schluss gekommen, dass die selbstständige Tätigkeit als Liebhaberei zu betrachten ist, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, die Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzusetzen. Dies gilt bereits für das Jahr der Feststellung und auch für Steuerbescheide, die noch nicht rechtskräftig ausgestellt sind. Unter Umständen drohen hier große Nachzahlungen, denn die zuständigen Finanzbehörden gehen hier immer von einem sogenannten Vorläufigkeitsbehalt des Steuerbescheides aus, was die Liebhaberei mit einschließt.

Für viele Menschen ist der eigene eBay-Shop jedoch mehr als nur ein Unternehmen, sondern auch ein großes Hobby. Grundsätzlich ist daran nichts Ungewöhnliches zu sehen, kommt das Finanzamt allerdings zu dem Schluss, dass niemals eine Gewinnerzielungsabsicht bestand, so gilt der Tatbestand der Liebhaberei bereits im ersten Jahr als gegeben. Die ansonsten geduldete Anfangsphase (bei der Verluste in der Regel üblich sind) entfällt hier gänzlich.

Wie ist der Tatbestand der unternehmerischen Liebhaberei zu umgehen?

Um nicht unter die unternehmerische Einstufung der Liebhaberei zu gelangen, hat der Unternehmer entsprechend einige Auflagen zu erfüllen, die nicht ausschließlich nur in der Absicht der Gewinnerzielung liegen.

Ein vorzulegender Businessplan reicht hier oftmals bereits aus, um das Finanzamt davon zu überzeugen, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um Liebhaberei handelt. Hieraus ist meist auch ersichtlich, wann das Unternehmen aus der Anfangsphase herauskommt, bzw. schwarze Zahlen schreiben wird.

Weiterhin kann anhand der vorhandenen und eingekauften Waren kenntlich gemacht werden, dass diese nicht für den Eigenbedarf angeschafft wurden, sondern explizit der Weiterveräußerung mit Gewinnabsicht dienen. Auch die geschalteten Werbemaßnahmen und Weiterbildungen können hier recht gut Aufschluss geben. Wurden Verluste aufgrund Krankheit oder anderer besonderer Umstände erwirtschaftet, so kann hier ebenfalls deutlich gemacht werden, dass dies nur ein Vorrübergehender Zustand gewesen ist, d. h. in Zukunft wieder mit Gewinnen zu rechnen ist und Liebhaberei nicht vorliegt.

 

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