Steuer sparen

Steuerliche Vorteile durch Pauschbeträge beim Umzug nutzen

7. April 2011

Leichte Erhöhung auch bei den Umzugs-Pauschalen

Nicht immer ist es möglich, den Wohnort gleich auch in der Nähe des Arbeitsplatzes zu haben. Unzählige Pendler verdeutlichen, wie es ist, tagein tagaus zu einer Arbeitsstelle zu fahren, die nicht dem direkten Umkreis des Wohnortes zuzuordnen ist. Viele Arbeitnehmer haben, wie die Statistik zeigt, nicht selten mehrere Stunden Fahrt vor sich und entsprechend viele Kilometer zu fahren. Finanziell lohnt sich das dann oft nur, wenn eine Fahrgemeinschaft gefunden wird, deren Mitglieder sich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz teilen.

Pauschbeträge für berufsbedingten Umzug

Manchmal ist es jedoch auch mit viel gutem Willen nicht möglich, den Wohnort beizubehalten. Ist die Arbeitsstelle zu weit entfernt oder wurde der Arbeitnehmer in ein anderes Werk versetzt, so bleibt ihm hier meist nur der Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes. Derartige Umzüge machen natürlich meist wenig Freude. Finanziell gesehen können sie sich jedoch durchaus lohnen, denn das Bundesfinanzministerium gewährt für einen beruflich veranlassten Umzug eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschbetrages (siehe BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010 / IV C 5 / S-2353/08/10007). Ein Nachweis über die erbrachte Leistung bezüglich der Umzugskosten ist beim Ansetzen des Pauschbetrages nicht notwendig. Die Kosten können sofort als Betriebsausgaben oder auch als Werbungskosten abgesetzt werden.

Erhöhung der Pauschbeträge für berufsbedingten Umzug im Jahr 2011

Obwohl es auch im Jahr 2010 möglich war, Pauschbeträge für berufsbedingte Umzüge abzusetzen, so hat das Bundesfinanzministerium diese Pauschbeträge für das Jahr 2011 leicht heraufgesetzt. So können beispielsweise Verheiratete im Gegensatz zum Vorjahr 8 Euro mehr als Pauschbetrag für den berufsbedingten Umzug angeben, denn ab sofort liegt der Pauschbetrag bei 1.279 Euro. Auch ledige Arbeitnehmer haben nun mehr steuerliche Vergünstigungen zu erwarten, denn ihr Pauschbetrag für den berufsbedingten Umzug liegt nun bei 640 Euro jährlich statt der 636 Euro des Vorjahres.

Pauschbeträge bei Umzug auch für im Haus lebende Kinder und Verwandte

Viele Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen, tun dies in der Regel nicht alleine, sondern nehmen die komplette Familie mit. Neben dem Ehepartner sind dies zum einen die im Haushalt lebenden Kinder, zum anderen jedoch vielfach auch andere Verwandte, wie beispielsweise die pflegebedürftigen Eltern von einem der Ehegatten. Auch hier ist es möglich, einen steuerlichen Vorteil zu nutzen, denn für im Haushalt lebende Kinder und Verwandte darf nochmals ein Pauschbetrag in Höhe von jeweils 282 Euro angesetzt werden. Auch hier ist eine Steigerung zu verzeichnen, da der Pauschbetrag im Vorjahr nur bei 280 Euro lag.

Welche Kosten sind durch die Pauschbeträge bei berufsbedingtem Umzug angedeckt?

In vielen Fällen sind die anfallenden Kosten für den berufsbedingten Umzug mit dem Pauschbetrag abgedeckt. Ist dies jedoch nicht der Fall, so sind entsprechende Belege einzureichen, die hier einen Nachweis über die tatsächlichen Kosten ermöglichen. Natürlich können zum Beispiel Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen des Umzuges angeschafft wurden, nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn diese berufsbedingt nötig sind. Diese sind jedoch schon alleine durch den Pauschbetrag abgegolten und können entsprechend nicht wieder eingetragen werden. Welche Beträge als Pauschbetrag tatsächlich angegeben werden können, richtet sich danach, wann der Umzug beendet wurde. Ging dieser Aufwand in das Jahr 2011, so können hier die Pauschbeträge für 2011 in Anspruch genommen werden.

Zusätzliche Abzugsfähigkeit bei berufsbedingtem Umzug

Was viele Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen mussten, nicht wissen: Auch der umzugsbedingte zusätzliche Unterricht, bzw. die hier entstandenen Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Für das Jahr 2010 konnte ein Pauschbetrag in Höhe von 1.603 Euro angegeben werden; für das Jahr 2011 sind es 1.612 Euro.

Weitere absetzbare Kosten bei einem beruflich veranlassten Umzug sind die Kosten für die Beförderung von Möbeln und Interieur, für diesbezügliche Versicherungen und auch für die Fahrtkosten. Hier können pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro von der Steuer abgesetzt werden.

Ist der Umzugsort weit entfernt und muss möglicherweise zwischendurch übernachtet werden, so können sowohl die Kosten für die Unterkunft, wie auch die Kosten für die diesbezügliche Verpflegung abgesetzt werden. Auch die im Vorfeld anfallenden Gebühren für Zeitungsanzeigen oder die Ummeldung darf der Arbeitnehmer bei einem beruflich veranlassten Umzug absetzten.

 

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