Steuer sparen

Steuern sparen bei Abfindungen vom Arbeitgeber

2. November 2012

Steuer sparen bei AbfindungenEigentlich soll es sich bei der von einem Arbeitgeber gezahlten Abfindung um ein Abschiedsgeschenk vom ehemaligen Arbeitgeber handeln. Leider möchte der Staat heute einen erheblichen Anteil an diesem Geschenk abhaben. Abfindungen unterliegen der Steuerpflicht und sind daher immer als Brutto-Abfindungen anzusehen. Wer von den noch verbliebenen Steuererleichterungen profitieren möchte, muss schon aufpassen, bevor die Abfindungsverhandlungen überhaupt beginnen.

Der Aufhebungsvertrag

Die erste Hürde, die gemeistert werden muss, um Steuern sparen zu können, ist der Aufhebungsvertrag. Aus diesem Vertrag muss ganz eindeutig hervorgehen, dass der Arbeitgeber, z. B. aufgrund von Sparmaßnahmen, den Anstoß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Steuerliche Vergünstigungen und Freibeträge können vom Arbeitnehmer nämlich nur dann geltend gemacht werden. Für die Zahlungen, die den Verlust der Arbeitsstelle ausgleichen, gilt der Freibetrag. Die Zahlungen müssen daher eindeutig im Aufhebungsvertrag aufgeführt werden. Von den Vergünstigungen ausgenommen sind sämtliche noch ausstehende Gehälter, Provisionen, wie auch das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Die Kirche verdient immer mit

Bei dem zuständigen Kirchensteueramt können Arbeitnehmer einen Erlassantrag stellen. Ziel dieses Antrags ist, dass die Kirchensteuer bzgl. der Abfindung reduziert wird. Auch wenn die Regel keine Allgemeingültigkeit hat, haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Diözesen und Landeskirchen auf die Regel geeinigt, auf Antrag 50% der Kirchensteuer zu erlassen. Wer von dieser Chance Steuern sparen zu können Gebrauch machen möchte, muss einen formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen evangelischen Landeskirche oder katholischen Diözese stellen. Die Lohnabrechnung, aus der sich die Abfindung ergibt, und der Einkommenssteuerbescheid sind dabei vorzulegen. Zusätzlich empfiehlt es sich den Antrag z. B. durch die entstandenen finanziellen Nachteile, die durch den Verlust der Arbeitsstelle entstehen, zu begründen.

Die Fünftelregelung

Im Rahmen der Fünftelregelung werden die betroffenen Einkünfte rechnerisch nur zu einem Fünftel angesetzt und anschließend die anfallende Einkommenssteuer verfünffacht. Solange das regulär zu versteuernde Einkommen 52.882 Euro unterschreitet, ergibt sich dadurch ein Vorteil. Wer rechtzeitig handelt, kann die Fünftelregelung für steuerliche Optimierungen einsetzen.

Wie der Arbeitslohn selbst sind auch Abfindungen voll steuerpflichtig. Um die Fünftelregelung anwenden zu können, ist die sogenannte „Zusammenballung der Einkünfte“ wesentliche Voraussetzung zum Steuern sparen. Ist die Zahlung auf zwei oder mehr Kalenderjahre verteilt, kann die Fünftelregelung daher nicht angewandt werden. Ob eine Zusammenballung vorliegt, oder nicht, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Damit die Fünftelregelung nicht gefährdet wird, muss Folgendes beachtet werden:

Es ist kein Problem, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums mehrere Auszahlungen erfolgen. Werden Abfindungen jedoch über zwei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilt, sind diese nicht steuerbegünstigt. Wenn im Folgejahr mit wesentlich geringeren Einnahmen zu rechnen ist, kann es vorteilhaft sein, die vereinbarte Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen. Die steuerliche Wirkung der Fünftelregelung ist dann im Folgejahr umso größer, je geringer die Summe der laufenden Einnahmen ausfallen wird. Die mit der Fünftelregelung erzielbaren Steuervorteile sind umso geringer, je höher das Gehalt ist. Dann kann es sinnvoller sein nicht die Fünftelregelung anzuwenden, sondern Zusatzleistungen über mehrere Jahre zu wählen. Wenn im Auflösungsvertrag der Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung auf einen einmaligen Termin gerichtet ist, es aber dennoch in mehreren Veranlagungszeiträumen zu einem planwidrigen Zufluss kommt, kann beim Finanzamt ein Antrag gestellt werden, dass der Korrekturbetrag in den ersten Veranlagungszeitraum zurückbezogen wird. Die Anwendung der Fünftelregelung ist damit gerettet. Wenn es bei der Höhe der Abfindung zu einem Rechtsstreit kommen sollte und dadurch später eine Nachzahlung erfolgt, kann diese in den vorherigen Veranlagungszeitraum überführt werden. Weiterhin wichtig ist, dass die gesamte Abfindung innerhalb eines Jahres ausgezahlt wird. Damit die Fünftelregelung angewandt werden kann, muss die Abfindung die Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in dem Jahr bezogen hätte, überschreiten. Ist dies der Fall, so kann die Fünftelregelung für das Jahr, in dem die Abfindung gezahlt wurde, angewandt werden. Ist dies nicht gegeben, gilt folgende Regel: Auf die gezahlte Abfindung werden sämtliche neuen Einnahmen, d .h., z. B. Einnahmen durch ein neues Arbeitsverhältnis, hinzuaddiert. Wenn der sich daraus ergebende Betrag die Einkünfte überschreitet, die im Jahr vor der Entlassung erzielt wurden, kann die Fünftelregelung ebenfalls angewandt werden. Wenn die Fünftelregelung im vorherigen Jahr z. B. aufgrund von Aktien bereits angewandt wurde, kann sie dennoch auf die Abfindung angewandt werden. Die Regel kann zu einem erheblichen Steuervorteil beitragen, wenn die laufenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum durch die Nutzung von steuerlichen Verlusten verringert werden können. Die laufenden Einkünfte sind durch einen Verlustausgleich zu kompensieren.

 

Eine Antwort auf Steuern sparen bei Abfindungen vom Arbeitgeber

Daniel Stephan sagt:
18. Februar 2013 um 23:44

Hallo,
ein sehr interessanter Beitrag. Ist halt immer die Frage aus welchem Grunde eine Abfindung gezahlt werden muss. In einigen Fällen ist es schwer dann mit dem AG einen Aufhebungsvertrag zu verhandeln der den Richtlinen entspricht.

 
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