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Umzugskostenpauschale 2012 – das müssen Steuerzahler wissen

23. April 2012

Umzugskostenpauschale 2012In vielen Fällen kann man die Kosten für einen Umzug steuermindernd geltend machen, dies ist mit der Umzugskostenpauschale 2012 geregelt. Dies ist sowohl auf pauschaler Basis als auch mit Einzelnachweisen möglich. Es kommen mehrere Gründe für die steuerliche Berücksichtigung von Umzugskosten in Betracht. Oft kann ein Teil der Kosten bei einem Umzug in eine andere Stadt berücksichtigt werden, gelegentlich sogar bei einem Umzug innerhalb der gleichen Stadt oder Gemeinde.

Für die Umzugskostenpauschale 2012 muss der Grund definiert sein

Als Erstes muss der Grund für den Umzug bestimmt werden. Zieht man aus privaten oder aus beruflichen Gründen um? Ein beruflicher Grund liegt, nach geltender Rechtsprechung bereits dann vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz und zurück um mindestens eine Stunde verringert. In diesen Fällen beteiligt sich das Finanzamt nicht nur an den reinen Umzugskosten. Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsbeschaffung angefallene Kosten, beispielsweise Maklergebühren für eine neue Mietwohnung, können Einzug in die Steuererklärung finden. Allerdings muss auch hier der Anlass des Umzugs noch bestimmt werden. Es ist zu unterscheiden zwischen

*** Umzug aus beruflichen Gründen (Werbungskosten)
*** Umzug aus privaten Gründen (haushaltsnahe Dienstleistungen)
*** Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung

Sofern der Umzug berufliche Gründe hat, kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für einen Umzug als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Die Möglichkeiten der absetzungsfähigen Kosten sind größer als man vermutet. Zu den Umzugskosten gehören Reisekosten, Maklerkosten, Transportkosten und natürlich auch eine Umzugskostenpauschale 2012 für sonstige Umzugskosten.

Das Bundesumzugsgesetz regelt die Umzugskostenpauschale 2012

Bei der Berechnung der absetzungsfähigen Kosten richtet sich das Finanzamt nach dem Bundesumzugsgesetz. Diese Regeln entscheiden, welche Kosten der Arbeitgeber steuerfrei ersetzen oder was als Werbungskosten Berücksichtigung finden kann. Ein Umzug hat demnach dann berufliche Gründe, wenn sich die Fahrtzeit zur Arbeitsstelle hin und zurück um mindestens eine Stunde verringert. Bei Großstädten kann dies damit auch den Umzug innerhalb der Stadt betreffen. Darüber hinaus trifft der berufliche Grund immer zu, wenn der Umzug im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Dies kann zum Beispiel beim Bezug einer Dienstwohnung oder einer Anstellung als Hausmeister der Fall sein. Ebenso liegt ein beruflicher Grund bei Räumung einer Dienstwohnung oder Bezug einer Zweitwohnung vor.
Entscheidend ist aber, dass der Umzug einen konkreten und aktuellen Hintergrund hat. Ein einzelner späterer Nachzug der Ehefrau zum Wohnort des Mannes wird hier grundsätzlich nicht anerkannt.

Neben der Umzugskostenpauschale 2012 sind als Umzugskosten die Transportkosten für die Möbel, die Aufwendungen für beim Transport entstandene Schäden, Verpflegungsmehraufwand, Maklergebühren, Fahrtkosten und eventuelle doppelte Mieten (maximal 6 Monate) absetzungsfähig.
Ohne Einzelnachweis sind als Umzugskostenpauschale 2012 Kosten entsprechend dem Bundesumzugsgesetzes abzugsfähig. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die Änderung der persönlichen Dokumente, den Telefonanschluss oder den Auf- und Abbau von Einrichtungsgegenständen.
Die Umzugskostenpauschale 2012 beträgt, wenn der Umzug nach dem 01.01.2012 beendet wurde, für Verheiratete 1.314 Euro und für Ledige 657 Euro. Für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöht sich die Pauschale um 289 Euro. Sofern diese Grenzen eingehalten werden, erfolgt keine Prüfung durch das Finanzamt, ob es sich bei den Umzugskosten um Werbungskosten handeln könnte. Die Pauschalbeträge erhöhen sich um 50%, sollte man innerhalb von fünf Jahren erneut aus beruflichen Gründen umziehen müssen.

Für private Umzüge dürfen keine Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden

Bei einem privaten Umzug sind die Kosten nicht als Werbungskosten absetzungsfähig. Durch die Vorschrift über haushaltsnahe Dienstleistungen ist jedoch bis zu einer bestimmten Höhe eine Steuerermäßigung in Höhe der entstandenen Kosten möglich. Die Renovierungskosten in der neuen selbst genutzten Wohnung können, unter den Voraussetzungen des § 35a EstG, steuermindernd geltend gemacht werden.

Bei einem Umzug aus gesundheitlichen Gründen, zum Beispiel wegen Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder einem nahen Angehörigen, sind die Kosten ggfs. als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern die zumutbare Eigenbelastung übertroffen wird. Dies gilt zum Beispiel auch bei einem Umzug infolge einer Naturkatastrophe.

 

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