Steueränderungen

Das Jahressteuergesetz 2010

14. Juni 2010

Der vom Bundesfinanzministerium ausgearbeiteter Gesetzentwurf vom Jahressteuergesetz 2010 wurde im Mai diesen Jahres vom Bundeskabinett beschlossen. Die insgesamt 29 Artikel sind thematisch oder auch nur teilweise mit den Einzelmaßnahmen verbunden. Sie betreffen unter anderem Änderungen in der Einkommens- und Umsatzsteuer sowie die geförderten Altersvorsorgeleistungen.


Änderungen bei Einkommensteuer

Eine Änderung betrifft die Veräußerungsgeschäfte, die nun bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs nach einem Jahr nach der Anschaffung nicht der Steuerbarkeit unterliegen. Zudem wird der Verlust aus Grundstücksverkäufen oder Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern im privaten Bereich nicht mehr als Altverlust angerechnet und somit  kann dieser nicht mehr mit dem Gewinn aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Außerdem können nun steuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Verdienst, der unter der Steuerbelastungsgrenze liegt, von der Einkommensteuererklärung befreit werden. Das gilt bereits auch für das Jahr 2009. Künftig werden ebenfalls bestimmte öffentliche Förderungsmaßnahmen von der Steuerermäßigung ausgeschlossen werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden.

Änderungen bei Umsatzsteuer

Ab dem 01.01.2010 gelten nun auch neue Regelungen zur Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes. Betroffen sind lediglich Leistungen und nicht die Lieferung von Gegenständen. Jedoch wird ab Januar bei der Erbringung einer Leistungen als Unternehmer zwischen Abgabe an andere Unternehmen und Privatpersonen unterschieden. So gilt der Ort  der Betriebsstätte des Empfängers, wenn das auszuführende Unternehmen die sonstige Leistung, die keine Lieferung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne darstellt, an ein anderes Unternehmen ausführt. Anders ist es bei Erbringung einer Leistung an Privatpersonen. Dann gilt grundsätzlich der Ort an dem die Abgabe erfolgt ist. Liegt der Ort dann im Ausland, wird dort die Umsatzsteuer verlangt.  Ein ausländisches Unternehmen wird nur anerkannt, wenn es in Deutschland keinen Wohnsitz, Zweigstelle oder Betriebstätte besitzt.

Außerdem wird dem neuem Jahressteuergesetz 2010 das so genannte Seeling Modell auf EU-Ebene abgeschafft. Dies ermöglichte, dass ein teil privat teils betriebliches Gebäude im vollen Umfang dem Vorsteuerabzug unterlegen war. Dabei musste die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betragen und das komplette Gebäude wurde dem Unternehmensvermögen zu geordnet. Allerdings war das Modell mit ausfallenden Steuerausfällen beim Finanzamt verbunden und aus diesem Grund beschloss die Europäische Union die Abschaffung des Seeling Modells. So ist es nur noch möglich anteilig den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes mit dem Vorsteuerzug geltend zu machen. Bis zum 01.01.2011 soll das Gesetz umgesetzt werden.


Änderungen bei Erbschaft- und Schenkungssteuern

Die Änderungen der Erbschaft- und Schenkungssteuer geht unter anderem aus dem Wachstumsbeschleunigungsgesetzes hervor. Besonders erwähnenswert sind die höheren Freibeträge, die bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nun bei 500.000 Euro liegen. Kinder können bis zu 400.000 Euro von ihren Eltern steuerfrei erben und bei Erbschaft an die Enkel sind 200.000 Euro von den Steuern befreit. Berechnet wird die Freibetragsgrenze anhand der eingereichten Steuerklärung und der jeweilig zugehörigen Steuerklasse. Wenn das Eigenheim zu Lebzeiten übertragen wird, bleibt es ebenso erbschafts- und schenkungssteuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner beziehungsweise der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder, mindestens 10 Jahre das Haus bewohnen.

Außerdem wird sich in der Erbschaft- und Schenkungssteuer bei Unternehmen etwas ändern. Bisher war es so, dass Unternehmen bis zu 85 Prozent steuerfrei übertragen werden können, wenn bestimmte Behaltensfristen eingehalten werden und der Betrieb mit gleicher Anzahl an Personal weiterläuft.  Dann aber nur, wenn das Verwaltungsvermögen im Unternehmen nicht mehr als 50 % des Gesamtbetriebsvermögens ausmacht. Nur wenn die vorherig genannten Vorraussetzungen eingehalten werden und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt, kann das Unternehmen steuerfrei geerbt werden. Mit der neuen Änderung kann diese Steuerfreiheit nur erreicht werden, wenn auch in den jeweiligen Beteiligungen oder Untergesellschaften das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 Prozent beträgt.

Änderungen der Abgabeverordnung

Bisher war es so, dass Finanzämter nicht die Befugnis hatten, Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Geldwäschegesetzes hinwiesen, den entsprechenden Behörden zu melden. Mit dem Jahresteuergesetz 2010 wird diese Handhabung nun vereinfacht und so kann das Finanzamt dem gesetzlichen Auftrag, dem das Finanzamt unterliegt, effektiver ausführen. Da aber gleichzeitig das Steuergeheimnis bestehen bleibt, gilt der Anwendungsbereich nur für Bereiche, in denen bereits Erfahrungen gemacht wurde.

 

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