Basiswissen gewerblich: Abschreibungen

Von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung und wieder zurück – aber nur bis 01.01.2011!

Zum 01. Januar des Jahres 2008 wurde mit der Unternehmenssteuerreform die bis dahin steuerrechtlich legitime geometrisch-degressive Abschreibung für alle neu angeschafften Güter abgeschafft. Für alle bereits vor dem 01. Januar 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter, die bisher auf degressive Weise abgeschrieben wurden, galt natürlich Bestandsschutz und sie konnten von den Unternehmen weiterhin auf degressive Weise abgeschrieben werden. Eigentlich sollte von diesem Zeitpunkt an nur noch die lineare Abschreibung möglich sein, aus wirtschaftspolitischen Überlegungen wurde diese stringente Neuregelung allerdings noch innerhalb des Jahres 2008 wieder eingeführt und zwar für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hauptauslöser für diesen Schwenk zurück war natürlich die weltweite Finanzkrise mit ihren dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen. Alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen 31.12.2008 und 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt wurden – oder eben noch angeschafft oder hergestellt werden – dürfen wieder degressiv abgeschrieben werden und zwar maximal mit einem Abschreibungssatz von 25 %, also dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung.

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Das häusliche Arbeitszimmer – Steuerliche Praxistipps für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

Was fällt eigentlich unter dem Begriff „häusliches Arbeitszimmer“?

Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche  Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden –  wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.

An folgender Faustregel sollte man sich bei der Erstellung der steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers allerdings halten: Neben dem Arbeitsraum muss stets eine ausreichende Menge ausschließlich privat genutzten Wohnraumes vorhanden sein. Gerichtliche Entscheidungen haben dies in der Vergangenheit insoweit konkretisiert, dass die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens in jedem Fall gedeckt sein müssen. Deutlich klarer sind der Gesetzgeber und die einschlägigen Gerichte (die Finanzgerichte der Bundesländer und natürlich der Bundesfinanzhof) in Bezug auf die räumliche Gestaltung des Arbeitszimmers: Jedes häusliche Arbeitszimmer muss zwingend räumlich von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein, zum Beispiel durch eine Tür oder einen separaten Zugang.

Die viel zitierte „Arbeitsecke“ in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum wird also auch in Zukunft nicht steuerlich begünstigt werden. Auch das bloße Vorhandensein einer Tür, auch wenn sie sogar abschließbar ist, reicht unter Umständen nicht aus, denn so genannte Durchgangszimmer, die zwei privat genutzte Teile der Wohnung verbinden, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel als steuerlich absetzbare häusliche Arbeitszimmer ebenfalls ausgeschlossen. Bereits bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers sollte dieser entscheidende Aspekt also unbedingt mit der nötigen Umsicht angegangen werden.

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Das häusliche Arbeitszimmer kann wieder abgesetzt werden!

Pendlerpauschale vs. Häusliches Arbeitszimmer: Die fundamentalen Unterschiede

Während man in den heftigen Auseinandersetzungen um die ebenfalls stets umstrittene Pendlerpauschale die Position des
Gesetzgebers noch recht gut nachvollziehen kann, sieht die Ausgangslage bei der steuerlichen Berücksichtung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer – zumindest nach der Meinung von vielen Steuer- und Finanzexperten – diesbezüglich anders aus.

Ohne Frage, die Pendlerpauschale ist für viele Privathaushalte eine erfreuliche Steuererleichterung und ihre Wiedereinführung wurde überall begrüßt. Dennoch ist es hier objektiv nicht unbedingt einleuchtend, warum gerade der Staat für die ohnehin vorhandene Tendenz zum Wohnen in der grünen Vorstadt und dem Arbeitsplatz im innerstädtischen Bereich mit insgesamt niedrigeren Steuereinnahmen büssen soll.

Ganz anders stellt sich die Situation beim häuslichen Arbeitszimmer dar: Die Mehrzahl der Menschen, die ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchten, haben dafür gute Gründe, denn in aller Regel ist das häusliche Arbeitszimmer kein zusätzliches Arbeitszimmer, dass parallel zu einem vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz vorgehalten wird. Eine große Anzahl von Selbständigen, aber auch von Freiberuflern, hat darüber hinaus tatsächlich seinen Arbeitsmittelpunkt in den eigenen vier Wänden und unterhält keine zusätzlichen Gewerbe- oder Büroflächen außerhalb der eigenen Wohnung. Es ist also nur konsequent, dass diese konkreten Arbeitsumstände auch steuerlich gewürdigt werden. Zum Glück für alle Betroffenen entschied das Bundesverfassungsgericht Anfang Juli zu Gunsten der steuerlichen Begünstigung von häuslichen Arbeitszimmern und beendete damit eine jahrelange steuerliche „Berg- und Talfahrt“ aus Neuregelungen und temporären Abschaffungen.

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Steuerabschreibung für Immobilien

Immobilien gelten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu den sicheren Anlagen und dienen vor allem als Altersvorsorge. Doch der Erwerb oder Bau eines Gebäudes bedeutet gleichzeitig hohe Kosten. Aber im gleichen Atemzug ist das Eigenheim, vor allem dann, wenn es nicht selbst genutzt wird, steuerlich durchaus attraktiv. Denn es gibt viele Möglichkeiten für die Steuerabschreibung von Immobilien.

Wer eine Immobilie als Kapitalanlage baut oder erwirbt profitiert insbesondere von der Nutzungsdauer, da die Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar sind. Als Grundlage zur Berechung der Steuerabschreibung von Immobilien dienen die lineare oder die degressive Abschreibung, wobei ersteres weitaus mehr geläufig ist.

Die lineare Abschreibung ist anwendbar auf alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Die Funktionsweise der Berechnung ist dabei sehr simpel. Man nehme zunächst den Bemessungswert des Gutes und dividiert sie dann durch die Nutzungsdauer. Heraus kommt der Abschreibungswert, der in gleichbleibender Höhe jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann bis ein so zu sagen Kontostand von 0 Euro erreicht ist.. Welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter besitzen kann anhand der so genannten AfA Tabelle festgesetzt werden. Aber abgesetzt werden kann nicht das Grundstück, da es sich nicht abnutzt. Dafür gelten jedoch bei Steuerabschreibungen von Immobilien zahlreiche Kleinigkeiten dazu, an die man zunächst nicht denkt. So können Grünanlagen bis zu 15 Jahre steuerlich geltend gemacht werden und Solaranlagen bis zu 10 Jahre. Es lohnt sich also sich einmal die AfA Tabelle genauer anzuschauen.

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Abschreibung für Abnutzung – was ist das?

Abschreibung für Abnutzung
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Wird ein Wirtschaftsgut eingesetzt, um damit Einkünfte zu erzielen, gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vermögensminderung. Handelt es sich jedoch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, dass ebenfalls zur Einkunftserzielung dient, gilt das als eine Vermögensminderung und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.

Um in der Buchführung den Wertverlustes des Wirtschaftsgutes zu ermitteln wird vom Bundesfinanzministerium die AfA-Tabelle (Absetzung für Abschreibung) bereitgestellt, die zwar nicht im Gesetz verankert ist und somit sind Steuerzahler nicht verpflichtet der Tabelle zu folgen, allerdings ist sie eine unverzichtbare Unterstützung bei der Schätzung der Nutzungsdauer für die Abschreibung für Abnutzung. Jedoch gibt es auf dem Markt weit über 100 andere solcher AfA Tabellen, die ebenfalls genutzt werden können.

Für die steuerliche Gewinnermittlung können verschiedene Berechnungsgrundlagen angewendet werden. Jedoch basieren die Kalkulationen auf zwei Grundlagen. Zum einen müssen die Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr genutzt werden und müssen einen Anschaffungswert von mindestens 1.000 Euro besitzen. Wirtschaftsgüter unter einem Anschaffungswert von 1.000 Euro unterliegen einer gesonderten Reglung.

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