Besteuerung der Rente – aber nicht Jeder muss Steuern zahlen

Besteuerung der Rente
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Mit dem in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz kam die Besteuerung der Rente im Jahr 2005, die sich bis 2040 noch in einer Übergangsphase befindet. Denn Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist es, dass die Altersvorsorgebeiträge faktisch steuerfrei werden, allerdings im Gegenzug die Rente besteuert wird. Für Rentner bedeutet dass sie – sofern der Freibetrag von 7.834 Euro für Ledige und von insgesamt 15.668 Euro für Verheiratete übersteigt, muss Steuern zahlen. Noch bei Eintritt der Besteuerung der Rente im Jahr 2005 lag der besteuernde Betrag bei 50 Prozent. Das heißt liegt ein Rentner über dem Freibetrag muss er die restliche, steuerpflichtige Altersvorsorge zu 50 Prozent versteuern. Bis 2021 wird der Prozentsatz jedoch um 2 Prozent fallen. So gibt es in diesem Jahr nur noch 40 Prozent als Freibetrag auf die Besteuerung der Rente. Ab 2021 werden dann bis 2040 jeweils jährlich ein Prozent abgezogen. Damit bleibt im Jahr 2040 ein Freibeitrag von Null Prozent übrig. Und genau hier ist ein guter Ansatz. Denn jetzt ist es für Rentner noch möglich zu sparen und das sollte man ausnutzen, so lange es eben noch möglich ist. Ab 2040 werden die Vorteile bei der Besteuerung der Rente hinfällig sein.

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Grunderwerbssteuer nur bedingt von der Steuererklärung absetzbar

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In den eigenen vier Wänden leben ist der Traum vieler Menschen und ebenso Viele verwirklichen
sich dann auch den Wunsch nach einem trauten Heim. Wer sich allerdings ein Haus kauft, muss
nicht nur gegebenenfalls die monatlichen Raten an die Hausbank tilgen, sondern bekommt Post
vom Finanzamt, die gerne die Grunderwerbssteuer einziehen möchte. Der derzeitige Steuersatz liegt
bei 3,5 Prozent und ist ausgehend vom Kaufpreis. Beispiel: Wird ein Haus mit einem Kaufpreis in
Höhe von 80.000 Euro erworben, dann fallen insgesamt 2.800 Euro Grunderwerbssteuer an. Wenn
die Immobilie von zwei Personen oder mehr gekauft wurde und im Notarvertrag als Käufer
eingetragen sind, wird die jeweilige Summe aufgeteilt. Nicht gerade wenig was der Fiskus an
Steuern verlangt. Wer seine Immobilie dann auch selbst bewohnt, kann nichts davon steuerlich
geltend machen. Nur Eigentümer, die auch vermieten möchten, kommen in den Genuss, da dann die
Grunderwerbssteuer von der Steuererklärung absetzbar ist.

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Änderung der Steuer 2010 – doch kaum bemerkbar für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Steuer sparen in der Ehe
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Die Ehe galt bis weit in das letzte Jahrhundert hinein als das Optimum für das Zusammenleben von Mann und Frau. Doch der gesellschaftliche Wandel führte zu einem Umdenken und heute spricht niemand mehr von einem Optimum. Wer es möchte tut es und wer nicht, der nicht. Und eben immer mehr Menschen haben sich gegen die Ehe und für das Zusammenleben entschieden. Im Jahr 1999 wurden insgesamt 2,1 Millionen nichteheliche Lebenspartnerschaften erfasst. Das klingt nun im direkten Vergleich gegenüber Verheiraten nicht sehr viel, jedoch hat sich Anzahl von 1989 bis 1999 verdoppelt. Mittlerweile werden genau diese Partnerschaften auch in gewissen Punkten gesetzlich berücksichtigt, aber um eine gleichberechtigte Basis gegenüber Verheirateten in Sachen Steuern zu erreichen, muss zunächst umgedacht werden. Denn auch wenn es eine Änderung der Steuer für 2010 gab, so wurden zwar allgemeine steuerliche Entlastungen geschaffen, jedoch nicht für Steuerzahler, die sich in einer nichteheähnlichen Lebensgemeinschaft befinden.

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Die doppelte Haushaltsführung und welche Kosten von der Steuer absetzbar sind

Die Zeiten in denen Jobs nahe des Wohnorts lagen, sind in der heutigen Gesellschaft schon lange kein Standard mehr. Millionen Arbeitnhemer in Deutschland bleiben oft nur zwei Möglichkeiten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Entweder nehmen sie anstrengende Fahrzeit und zahlreiche Kilometer in Kauf oder suchen sich eine Zweitwohnung, die sich nahe der Arbeitsstelle befindet. Tritt dieser Fall ein, dann handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine doppelte Haushaltsführung, die natürlich im Endeffekt Kosten versucht. Aber es gibt eine Option, sie ein wenig auszubalancieren. Denn wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, dann sind einige entstehende Unkosten von der Steuer absetzbar.

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Die komplexe Problematik der Abgeltungsteuer für den Termin der Steuerklärung 2009

Theoretisch gesehen – wenn auch nicht gerne – ist die Abgeltungssteuer einfach eine steuerliche Erhebung auf Gewinne, die aus Kapitalerträgen erzielt werden. Rund um werden 25 Prozent plus 5,5 Soliaufschlag und eventuelle Kirchensteuer vom Fiskus beziehungsweise vom Gesetzgeber auf erzielte Erträge aufgeschlagen, sofern der Pauschal-Sparfreibetrag von 801 Euro für Ledige nicht überstiegen wird. Klingt recht simpel, bis es dann zur ersten Steuererklärung kommt, die bereits viele Anleger beim Termin für die Steuererklärung 2009 in der Praxis spüren mussten. Denn von einheitlichen 25 Prozent und einem automatischen Abzug der Banken gleich nach der Transaktion bleibt im ersten Jahr der Abgeltungssteuer nicht viel übrig. Nicht nur, dass die Steuerbescheinigungen der Banken in diesem Jahr teilweise erst im April – und das obwohl der Termin für die Steuerklärung 2009 in den meisten Fällen bereits im Mai erfolgen musste – eintrafen, da laut Bundesverband der deutschen Banken die Umstellung der Abrechnungssysteme zu komplex waren, sondern hinzu kam auch eine häufige Nichtausnutzung des Steuerfreibetrages von bereits eben erwähnten 801,00 Euro für Ledige und 1602,00 Euro bei Zusammenveranlagung.

Weitere Gründe sich doch noch einmal an die Formulare zu setzen, damit dann auch alles mit der Abgeltungssteuer zum Termin der Steuererklärung 2009 seine Richtigkeit hat, ist beispielsweise der Grenzsteuersatz, der unter 25 Prozent liegt und dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das versteuerte Jahreseinkommen bis 15.000 Euro liegt. Allerdings sollte man besser noch mal beim zuständigen Finanzamt anklopfen, um sich auch wirklich sicher zu sein, ob man Anspruch auf den Grenzsteuersatz hat. Denn die Zahlen beruhen auf einer Untersuchung von Stiftung Warentest und nicht einer gesetzlichen Festlegung. Aber da wäre auch noch die Kirchensteuer, bei der es mal passieren kann, dass die Bank nicht die Erlaubnis besitzt sie zusammen mit der Abgeltungssteuer abzuziehen. Kurz um für den Termin der Steuerklärung 2009 mussten und müssen sich viele Anleger noch einmal selbst an die Formulare trotz automatischer Abführung der Abgeltungssteuer setzen.

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Änderung der Steuer für eingetragene Lebenspartnerschaft

Steueränderungen Lebenspartnerschaft
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Im August 2001 trat das Lebenspartnergesetz (LPartG) in Kraft und ermöglichte es so, dass auch gleichgeschlechtliche Partner der Ehe gleichgestellt werden. Inzwischen sind laut dem Statistischen Bundesamt im Jahr 2007 15.000 Paare eine Lebenspartnerschaft eingegangen, die somit auch gesetzlich abgesichert sind. Doch beim Thema Steuern wies eine eingetragene Lebenspartnerschaft weiterhin Defizite auf. Erst mit dem Bürgerentlastungsgesetz und der Erbschaftssteuerreform erfolgten positive Änderungen für Steuerzahler in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung und mit der Änderung der Steuer 2010 beziehungsweise Jahressteuergesetz 2010 soll eine weitere steuerliche Entwicklung entstehen.

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz, welches unter anderem den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherung regelt, kam auch für eine eingetragene Lebensgemeinschaft die ersten spürbaren steuerlichen Veränderungen. Denn vor der Beschließung des Gesetzes war es zwar möglich, dass Versicherte mit Familien ihre Beiträge steuerlich eintragen lassen konnten, jedoch nicht Steuerzahler, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben. Mit der Änderung der Steuer 2010, die mit Bürgerentlastungsgesetz folgte, sind auch Versicherungsprämien des eingetragenen Lebenspartner von der Steuer abziehbar. Selbst der Arbeitgeber muss mit der neuen Reglung den Sonderausgabenabzug berücksichtigen. Gleichzeitig ist das Bürgerentlastungsgesetz, dass die Absetzbarkeit der Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nun für den Partner möglich, ein weiterer Schritt, dass gleichgeschlechtliche Beziehung steuerlich nicht mehr als Single behandelt und damit nicht nur vor dem Gesetz als Eheleute angesehen zu werden, sondern auch vor dem Finanzamt.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Werbungskosten sind von der Steuer absetzbar

Werden Mieteinnahmen erzielt müssen diese als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden. Aber gleichzeitig sind gewisse Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Zunächst jedoch wird ermittelt woher die Mieteinnahmen stammen. Das kann unter anderem aus der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung in der selbst genutzten Immobilie, eines Ferienobjektes, aus einer Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds oder aber auch aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstückes sein. Zu den Mieteinnahmen gehören dann auch der Mietzins und die Vorauszahlungen für Nebenkosten. Für die Berechnung der Einkommensteuererklärung werden zuerst einmal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Werbungskosten gestellt. Das bedeutet die entstandenen Werbungskosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Entsteht ein Plus müssen Steuern gezahlt werden, ergibt sich jedoch ein Minus kann der negative Saldo von den positiven Einkünften abgezogen werden. Allerdings ist es so, dass, sofern das Eigentum zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen gehört, die Mieteineinnahmen zu den Einkünften aus der selbständigen beziehungsweise Gewerbetreibenden Tätigkeit angerechnet wird.

Zu den Werbungskosten, welche von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise der Erhaltungsaufwand, Abbruchkosten, Notarkosten, Grundsteuer, Fahrtkosten und der Energieausweis. Wer jedoch nur vorübergehend vermietet und die Jahresfreigrenze von 520,00 Euro nicht überschreitet, muss die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung nicht beim Finanzamt abgeben. Dann sind aber auch die Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar.

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Steuerabschreibung für Immobilien

Immobilien gelten gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu den sicheren Anlagen und dienen vor allem als Altersvorsorge. Doch der Erwerb oder Bau eines Gebäudes bedeutet gleichzeitig hohe Kosten. Aber im gleichen Atemzug ist das Eigenheim, vor allem dann, wenn es nicht selbst genutzt wird, steuerlich durchaus attraktiv. Denn es gibt viele Möglichkeiten für die Steuerabschreibung von Immobilien.

Wer eine Immobilie als Kapitalanlage baut oder erwirbt profitiert insbesondere von der Nutzungsdauer, da die Anschaffungs- und Herstellungskosten über einen bestimmten Zeitraum steuerlich absetzbar sind. Als Grundlage zur Berechung der Steuerabschreibung von Immobilien dienen die lineare oder die degressive Abschreibung, wobei ersteres weitaus mehr geläufig ist.

Die lineare Abschreibung ist anwendbar auf alle beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter. Die Funktionsweise der Berechnung ist dabei sehr simpel. Man nehme zunächst den Bemessungswert des Gutes und dividiert sie dann durch die Nutzungsdauer. Heraus kommt der Abschreibungswert, der in gleichbleibender Höhe jedes Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann bis ein so zu sagen Kontostand von 0 Euro erreicht ist.. Welche Nutzungsdauer die einzelnen Wirtschaftsgüter besitzen kann anhand der so genannten AfA Tabelle festgesetzt werden. Aber abgesetzt werden kann nicht das Grundstück, da es sich nicht abnutzt. Dafür gelten jedoch bei Steuerabschreibungen von Immobilien zahlreiche Kleinigkeiten dazu, an die man zunächst nicht denkt. So können Grünanlagen bis zu 15 Jahre steuerlich geltend gemacht werden und Solaranlagen bis zu 10 Jahre. Es lohnt sich also sich einmal die AfA Tabelle genauer anzuschauen.

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Steuer Änderung 2010 – Erbschaftssteuer – steuerliche Vorteile nutzen

Erbt ein Steuerzähler ein Vermögen, dessen Umfang und Höhe durch ein Testament, ein Erbvertrag oder einer Schenkung festgesetzt ist, dann unterliegt das der Erbschaftssteuer. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des geerbten Vermögens auch die Höhe der Steuer, welches sich durch die Steuer 2010 Änderungen in zahlreichen Punkten neu gestaltet wurde und auf der Erbschaftssteuerreform 2009 basieren. Die Erbschaftssteuer und das dazugehörige Gesetz sind komplex, lassen jedoch Spielraum, um Steuern zu sparen.

Zunächst allerdings muss die Erbschaftssteuer berechnet werden. Dabei zählt nicht nur die Höhe des geerbten Vermögens, sondern auch in welche Steuerklasse die Erben eingestuft sind. Unbegünstig dabei sind vor allem Lebenspartner, die in Steuerklasse III eingestuft werden und somit mehr Steuern zahlen müssen als beispielsweise Kinder des Erblassers, welche in Steuerklasse I eingeteilt sind.

Tabelle der Steuersätze der einzelnen Steuerklassen für 2010:

Wert I II III
75.000 Euro 7% 15 % 30 %
300.000 Euro 11 % 20 % 30 %
600.000 Euro 15 % 25 % 30 %
6.000.000 Euro 19 % 30 % 30 %
13.000.000 Euro 23 % 35 % 50%

Beispiel: Erbt ein Steuerzahler in der Steuerklasse I ein Vermögen von 74.999 Euro dann fällt ein Satz von 7 % an. Wird die gleiche Höhe des Vermögens an einen Steuerzahler mit Steuerklasse II vererbt, wird ein Steuersatz von 15 Prozent veranschlagt. Bevor die Steuer 2010 Änderungen kamen waren in der Steuerklasse II sogar 30 Prozent, die anfielen.

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Steuererklärung 2009 – Das Aus des Seeling Modells

Termin Steuererklärung 2009
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Unternehmer konnten bisher mit dem Seeling Modell für die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zu 100 % die Vorsteuer beantragen. Voraussetzung dafür war es, dass die gewerbliche Nutzung des Gebäudes mindestens 10 Prozent beträgt und die private Nutzung des Gebäudes zehn Jahre lang der Umsatzsteuer als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegt. Zudem mussten die kompletten Kosten aus dem Unternehmensvermögen stammen. Zum Termin der Steuererklärung 2009 besteht weiterhin die Möglichkeit den steuerlichen Vorzug zu nutzen. Doch ab 2011 wird sich das ändern, da die EU das endgültige Aus des Seeling Modells beschloss.

Für alle Steuerzahler, die eine Verlängerung des Termins der Steuerklärung 2009 beantragt haben, können noch bis Oktober diesen Jahres ihre Einkommensteuererklärung abgeben und sich so ebenfalls vom Seeling Modell einen steuerlichen Vorteil verschaffen. Wie bereits erwähnt gewährt so das Finanzamt für den privaten genutzten Teil ein zinsloses Darlehen auf einen Zeitraum von zehn Jahre hochgerechnet.

Das wurde auch in einem Urteil des europäisches Gerichtshof im Jahr 2003 als vollkommen legitim angerechnet. Doch der Fiskus, insbesondere in Deutschland kämpfte durch das Modell mit hohen Steuerausfällen, so dass die Bundesregierung bereits im Jahr 2007 darauf drängte das Seeling Modell zu verändern was ab 2011 nun auch geschehen wird. Denn ab dem 01.01.2011 muss die neue Richtlinie ins nationale Recht übergehen. Für Käufer und Bauherren bedeutet dass, dass das Gebäude entweder bis 31.12.2010 gekauft oder fertig gestellt sein muss, um von der Vorzugsteuer zu profitieren. Das heißt wiederum., sowohl für den Termin der Steuererklärung 2009 wie auch 2010 kann das Seeling Modell angewendet werden.

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Est Erklärung 2008 mit ELSTER integrierten Programmen bearbeiten

Bereits seit 2005 sind Arbeitgeber und Unternehmen dazu verpflichtet, die Lohnsteueranmeldungen sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen über elektronischen Weg an das Finanzamt einzureichen. Doch auch jedem anderen Steuerzahler in Deutschland steht das Projekt der deutschen Steuerverwaltung ELSTER zur Verfügung. Inzwischen reichten 8,2 Millionen Bürger ihre Est Erklärung 2008 über den elektronischen Weg ein. Für die Bearbeitung wird vom Finanzamt eine kostenlose Software bereitgestellt, jedoch ist es außerdem möglich, auch ein Programm zu verwenden in der die ELSTER Schnittstelle integriert ist.

Darunter das Steuerprogramm MAXTAX, das sich für Arbeitnehmer, Angestellte, Rentner, Unternehmer, Selbständige und Freiberufler eignet und für alle Steuerbescheide zwischen 2001 und 2009 genutzt werden kann. Somit auch für die Est Erklärung 2008, welche noch bis Dezember 2012 abgegeben werden kann, sofern unter anderem keine Einkommenspflicht besteht. Besonderheit des Programms ist, dass es immer automatisch auf die günstigste Veranlagungsart hinweist und somit lange Berechnungen wegfallen. MATAX kann in einem Jahresabo für 29,99 Euro heruntergeladen werden und für die gewerbliche Nutzung fallen Kosten in Höhe von 149,00 Euro an.

Ein weiteres Programm für die Steuererklärung, das zusätzlich mit ELSTER kompatibel ist, kommt von Haufe. Die angebotene Software TAXMAN entpuppt sich als kleines, dennoch sehr umfangreiches Steuerlexikon, welches eine Bibliothek mit Gesetztexten, Steuerhilfen und Urteilen beinhaltet und darüber hinaus einen Reisekostenrechner, zahlreiche Musterbriefe sowie vollen Zugriff auf das Online Steuerportal von Haufe bietet. Auch hier ist die Est Erklärung 2008 möglich. Das Programm kann sowohl von Angestellten, Arbeitnehmern wie Unternehmer und Selbständigen genutzt werden. Kosten für die Steuersoftware liegen bei 39,90 Euro und können kostenpflichtig upgedatet werden.

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Änderung der Steuer 2010 – die unbekannten Neureglungen

Das Wachstumsbeschleunigungs- sowie das Bürgerentlastungsgesetz, welche in diesem Jahr in Kraft getreten sind, bedeuteten vor allem eine umfangreiche Änderung der Steuer 2010. Alleine das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das für Bürger und Unternehmen Entlastungen in Höhe von 8,5 Milliarden Euro mitbringt, dient, wie bereits der Name vermuten lässt, als Anschub für die deutsche Wirtschaft, die vor allem im Jahr 2008 und 2009 durch die Finanzkrise auch in Deutschland deutlich zu spüren war. Aber auch Familien sollen von der Gesetzgebung profitieren. Das möchte die Bundesregierung damit erreichen in dem sie sowohl den Kinderfreibetrag wie auch das Kindergeld erhöht. Bessere steuerliche Absetzbarkeit bei Unternehmen und auch Erben sollen von der Änderung der Steuer 2010 einen positiven Nutzen ziehen können. Gleiches gilt für das Bürgerentlastungsgesetz, welches Steuerzahler in einer von 9,2 Milliarden Euro entlasten sollen.

Insbesondere der Versorgungsaufwand ist dabei ein wesentlicher Bestandteil, der mit dem 2010 in Kraft getretenen Bürgerentlastungsentlastungsgesetz nun besser steuerlich geltend gemacht werden kann. Beide neuen Gesetze wurden bereits vor 2010 stark frequentiert und diskutiert. Dabei kam es nicht immer zu positiven Stimmen, da die Milliarden Entlastungen in Zeiten der Finanzkrise und hohen Schulden des Bundeshaushaltes häufig als sinnlos dargestellt wurde. Doch es gab auch Gesetze, die gleichzeitig mit dem Bürgerentlastungs- und Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ins Leben gerufen wurden, jedoch kaum eine medialen Bedeutung zu gesprochen bekamen.

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Kindergeld vs. Kinderfreibetrag

In diesem Jahr wurden zahlreiche Steuergesetzte verändert, neu gestaltet, aber auch verworfen. Ziel des Gesetzgebers war und ist es unter anderem eine Erleichterung für den Steuerzahler zu schaffen. Mit den Änderungen im Kindergeld 2010 und der Erhöhung des Kinderfreibetrages sollen vor allem Familien positiv davon profitieren. Doch welche Form bringt die höhere Vergünstigung? In der Regel wird dafür vom Finanzamt eine Günstigerprüfung am Jahresende bei der Einkommensteuererklärung durchgeführt, doch es ist immer empfehlenswert sich vorab darüber zu informieren.

Grundsätzlich dienen sowohl das Kindergeld wie auch der Kinderfreibetrag der steuerlichen Freistellung, um das Existenzminimum des Kindes zu gewährleisten und das wird mit den beiden staatlichen zugesprochenen Arten gewährt. Zunächst jedoch haben Steuerzahler immer einen Anspruch auf das Kindergeld, sofern noch keine Prüfung durch das Finanzamt erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass Eltern die Änderungen im Kindergeld 2010 nutzen können. Denn im diesem Jahr wurde der Zuschuss um 20,00 Euro erhöht. So bekommt seit Januar 2010 das erste und zweite Kind 184,00 Euro, für das dritte Kind gibt es 190,00 Euro und für jedes weitere Kind 215,00 Euro. Das Kindergeld wird für Kinder unter 18 Jahren ausgezahlt, aber auch wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Dann wird der staatliche Zuschuss bis zum 25. Lebensjahr bewilligt. Wenn das Kind keinen Arbeitsplatz besitzt bekommt es das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr zugesprochen. Allerdings nur dann, wenn das jährliche Einkommen des Kindes nicht den Betrag von 8.004 Euro übersteigt.

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Es war einmal eine Pendlerpauschale

In der heutigen Zeit ist es nichts außergewöhnliches mehr, dass Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren. Dauerhaft bedeutet das allerdings auch hohe Kosten. Vor allem Benzinkosten, Tickets für Bus und Bahn, aber auch Reparaturen sind verbunden mit einem hohen finanziellen Aufwand. Genau dafür schaffte der Gesetzgeber mit der Entfernungspauschale beziehungsweise umgangssprachlich Pendlerpauschale bereits früh einen Ausgleich, in dem Arbeitnehmer die Kilometer, welche zum Weg zur Arbeit und wieder in das eigene zu Hause anfallen, steuerlich absetzbar machte. Doch kaum eine andere steuerliche Erleichterung wurde in den letzten Jahren so heftig diskutiert, so sehr, dass sie eingeführt, abgeschafft und wieder eingeführt wurde.

Die heutige Form der Pendlerpauschale ist im Einkommenssteuergesetz verankert und ist seit 2009 wieder vom ersten Kilometer steuerlich absetzbar. Die Anfänge der Pauschale liegen bereits in den 1920ern und wurde mit der so genannten Reichsvereinheitlichung des Einkommensteuergesetzes umgesetzt. Doch schon vor diesem Zeitpunkt gab es Urteile, die eine Pendlerpauschale als sinnvoll erachtetet. So hieß es in einem Urteil des preußischen Oberwaltungsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, der nicht zur Arbeit gelangt, auch kein Erwerb hat und entschied somit für die Entfernungspauschale. Aber trotz dessen waren sich Politiker einig, dass der Arbeitsweg ein ausschließlich privates Problem sei und jeder Arbeitnehmer frei über seinen Wohnsitz entscheiden könnte. 1920 sprach der Gesetzgeber dann doch den Steuerzahlern eine Vergünstigung zu, allerdings waren nur Fahrscheine aus öffentlichen Verkehrsmitteln steuerlich absetzbar. Nur wenn aus beruflichen Gründen ein Fahrzeug von Nöten war, gab es auch in geringen Umfang die Möglichkeit die Benzinkosten geltend zu machen.

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Das Reverse-Charge-Verfahren

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung bei der Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Fiskus die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempfänger. Eingeführt wurde das Verfahren zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs und dient gleichzeitig zur Erleichterung im Verwaltungsaufwand, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Fall handelt. Mit der Einführung des Reverse-Charge-Verfahren reagiert die Bundesregierung auf Untersuchungen, die ergaben, dass auch ein Unternehmen, wenn es  zahlungsunfähig ist, es weiterhin vom Vorsteuerabzug profitieren kann,  auch wenn das Unternehmen nicht die Rechnungen begleichen kann. Das sahen die Untersuchungen und auch die Bundesregierung als großes Defizit im Mehrwertsteuersystem an. Vorhaben zur Ausgleichung dieser Schwäche war das Reverse-Charge-Verfahren, welches bereits in anderen Bereichen angewendet wird. Mit der Einführung war es möglich unter bestimmten Voraussetzungen dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer zu übertragen und hat gleichzeitig, sofern möglich, das Vorsteuerabzugsrecht. Für das Finanzamt bedeutet die neue Regelung weniger betrügerische Insolvenzen, Scheinrechnungen und Zahlungsunfähigkeit.

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