Verlängerung des Termins der Steuererklärung 2009

Der Termin der Steuererklärung 2009 endete bereits fristgemäß zum 31. Mai 2010. So steht es im Paragraph 149 der Abgabenverordnung, in dem festgehalten wird, dass, soweit es die Steuergesetze nicht anders bestimmen, die Abgabefrist der Steuerklärung sich auf fünf Monate nach Erhalt beläuft. Doch, wie es bereits die Gesetzesverordnung festhält, gibt es Ausnahmen. Denn der Termin der Steuererklärung 2009 kann verlängert werden, wenn die Einkommensteuerklärung von einem Steuerberater erledigt wird. Dann wird die Frist bis zum 31. Oktober 2010 erstreckt. Gleiches gilt, wenn Steuerzahler fristgemäß, also vor dem regulären Abgabetermin, eine plausible Erklärung in einem formlosen Antrag mit der jeweiligen Steuernummer dem Finanzamt einreichen. Gründe für eine Verlängerung können unter anderem eine Dienstreise oder ein Krankheitsfall sein. Auch wer nicht der Einkommensteuerabgabepflicht unterstellt ist muss den Termin der Steuerklärung 2009 nicht einhalten, da ihnen der Gesetzgeber eine Frist von vier Jahren einräumt. Für das Jahr 2009 muss die Abgabe dann spätestens bis 2013 erfolgen. Doch all zu lange sollte man nicht, trotz freiwilligem Einreichen der Einkommensteuererklärung, Zeit lassen. Denn es wird von Jahr zu Jahr schwieriger sich an beispielsweise Werbungskosten und der Gleichen zu erinnern und auch benötigte Belege können in einem längeren Zeitraum leicht verloren gehen. Für Steuerzahler, die jedoch grundlos den Termin der Steuerklärung 2009 verstreichen lassen kann es teuer werden, da das Finanzamt in der Regel nach Ablauf eines gewissen Zeitraums ein Versäumniszuschlag in Höhe von 10 % der Steuerschuld verlangt. Aus diesem Grund ist es immer ratsam sich mit dem jeweilig zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um eine Verlängerung zu bewirken.

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Einkommenssteuererklärung Anlage S – Zusatzformular für Selbständige

Einkommensteuererklärung Anlage SJeder Steuerzahler in Deutschland, welcher den steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8.004 € überschreitet, unterliegt der Einkommensteuerabgabepflicht. Das gilt somit auch für Selbständige und Freiberufler, die neben dem Mantelbogen die Einkommensteuererklärung Anlage S ausfüllen müssen. In diesem Zusatzformular werden unter anderem Einnahmen und Investitionsabzugsbeiträge eingetragen. Doch wie der Mantelbogen selbst, ist die Einkommensteuererklärung Anlage S oft ein Buch mit sieben Siegeln und mit oft unverständlichen Fachdeutsch versehen.

Zunächst wären da die Veräußerungsgewinne, die im Zusatzformular aufgezählt werden müssen. Veräußerungsgewinne – das bezeichnet die Differenz, die zwischen dem Wert, der bei der Veräußerung oder Entnahme des Vermögens entsteht und dem Buchwert zum Zeitpunkt der Veräußerung. Dieser können aus Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Gewerbebetrieb, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus sonstigen Einkünften wie beispielsweise private Veräußerungsgeschäfte sein. In die Einkommensteuererklärung Anlage S müssen nicht Gewinne aus privaten Geschäften eingetragen werden, wenn sie nicht die steuerliche Freigrenze von 600,00 € überschreiten. Allerdings gilt das nicht bei unbebauten sowie bebauten Grundstücken, welche durch die Veräußerung ein Gewinn des Privatvermögens bedeuten und innerhalb eines Zeitpunkt von zehn Jahren beispielsweise verkauft werden. Ebenso sind bewegliche Gebrauchsgüter wie unter anderem Schmuck oder Fahrzeuge steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Jahres versteuert werden. Wenn allerdings eine Vermietung vorliegt erhöht sich die Frist auf insgesamt 10 Jahre.

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Regelungen für die Verlängerung für ein befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis bringt für Arbeitgeber mehr Flexibilität, vor allem bei Vertretungsbedarf. Dafür jedoch muss der Arbeitgeber einige gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllen, um den Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Denn eine Kündigung gibt es theoretisch nicht bei einer zeitlich begrenzten Anstellung. Denn nach dem vereinbarten Zeitpunkt läuft automatisch der Job aus und zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es klare Reglungen für Arbeitgeber. Allerdings ist eine Verlängerung für ein befristetes Arbeitsverhältnis durchaus möglich.

Damit ein zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis wirksam wird, muss ein sachlicher Grund vorliegen. Hier muss man allerdings bereits erwähnen, dass auch Ausnahmen im verankerten Gesetz vorhanden sind. Sachliche Gründe sind beispielsweise der betriebliche Bedarf, der nur vorübergehend besteht. Das kann unter anderem die Saisonarbeit sein und gerade da ist eine Verlängerung für ein befristetes Arbeitsverhältnis durchaus möglich, da es nach der Saison weiterhin Bedarf an Arbeitsleistung bestehen kann. Aber auch nach der Ausbildung werden ehemaligen Lehrlinge im Betrieb häufig eine zeitlich begrenzte Anstellung angeboten, um den Übergang einer Anschlussbeschäftigung zu erleichtern und somit vor Arbeitslosigkeit zu schützen. Des Weiteren können Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschreiben, wenn es sich um eine Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer handelt, beispielsweise bei Mutterschutz und ebenso, wenn sich es sich bei der Befristung um eine Probezeit handelt. Ebenfalls ist ein befristetes Arbeitsverhältnis möglich, wenn die Person des Arbeitsnehmers selbst die Gründe für eine zeitlich begrenzte Anstellung bietet. Außerdem liegt ein sachlicher Grund für eine befristete Anstellung vor, wenn der Arbeitnehmern aus Haushaltsmitteln seinen Verdienst erhält.

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Abgabefristen ESt Erklärung 2008

Abgabefristen ESt 2008

Grundsätzlich wird die Einkommensteuererklärung zum 31. Mai und mit Beantragung mittels eines Steuerberaters bis zum Ende des folgenden Jahres abgeben. Das heißt, dass die Steuerklärung für 2009 regulär bis zum 31.Mai 2009 beim Finanzamt eingereicht werden muss. Aber es gibt auch noch für die ESt Erklärung 2008 noch nicht verstrichene Abgabetermine, die Steuerzahler für sich nutzen können.

Beispielsweise der Antrag auf Einkommensveranlagung kann noch mit der ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn keine Erklärungspflicht besteht. Dann haben Steuerzahler die Möglichkeit diese noch bis zum 31. Dezember 2012 abzugeben. Denn auch wenn keine Erklärungspflicht besteht, kann es lohnenswert sein den Termin nicht verstreichen zu lassen, da eventuelle Steuerersparnisse ebenso möglich sind.

Vor allem gilt keine Erklärungspflicht , wenn man als Steuerzahler nicht ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder sich der Arbeitslohn innerhalb eines Jahres relevant veränderte. Weitere Gründe auch ohne Erklärungspflicht die Einkommenssteuerveranlagung einzureichen, sind Werbungskosten oder Sonderausgaben, die eine hohe Belastungen ausmachen und nicht als Freibetrag eingetragen sind oder wenn sich die Steuerklasse zu Gunsten des Steuerzahlers ausgefallen ist. Ebenso die Kinderfreibeträge die sich positiv im Laufe des Jahres verändert haben sind Gründe, um den Termin bei der ESt Erklärung 2008 auch ohne Erklärungspflicht zu nutzen, um Steuern zu sparen.

Des weiteren ist die Einkommenssteuerveranlagung sinnvoll, wenn negativ bilanzierende Verdienste aus anderen Einkünften berücksichtigt werden sollen. Gleiches gilt auch für die Verlustabzüge der letzten Jahre. Außerdem sollte die ESt Erklärung 2008 abgegeben werden, wenn Ehepaare für das Jahr der Eheschließung eine gesonderte Veranlagung beantragen und wenn einbehaltende Kapitalertragsteuer zurückerstattet beziehungsweise angerechnet werden soll.

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Was kann ich von den Steuern absetzen? Teil 2

Jedes Jahr wird die Einkommenssteuererklärung fällig und jedes Jahr kommt die Frage auf: Was kann ich von den Steuern absetzen? Sehr viel. Denn besonders in den Werbungskosten steckte jede Menge Sparpotenzial und Absetzungsmöglichkeiten. Unter dem Begriff Werbungskosten versteht man alle Ausgaben die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen dienen und können steuerlich abgesetzt werden, wenn es sich dabei um Einnahmen aus Kapitalvermögen, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung handelt.

Aber was kann ich von den Steuern absetzen und insbesondere was gilt als Werbungskosten?

Auch hier ist die Antwort sehr viel. Angefangen von der Berufsbekleidung, welche man steuerlich geltend machen kann. Doch die zahlreichen Gerichtsurteile, die es zum Thema Berufsbekleidung und steuerlicher Absetzbarkeit gab, sorgen oft für Verwirrung. Denn eigentlich ist grundsätzlich die privat getragene Kleidung nicht als Werbungskosten anzusehen. Doch da gibt es Ausnahmen wie beispielsweise der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Zur absetzbaren Berufsbekleidung gehören unter anderem Uniformen, Roben von Richtern, Arbeitskittel für Ärzte und vergleichbare Berufe sowie Spezialschuhe. Wie bereits erwähnt sind manche Gerichtsurteile leicht verwirrend. So wurde in einem Fall der schwarze Rock einer Kellnerin als Berufskleidung angesehen und bei einem anderen Fall klagte ebenso eine Gastronomieservicemitarbeiterin, welche die weiße Bluse als Berufsbekleidung anerkannt haben wollte, aber vor Gericht verlor. Steuerlich absetzbar sind außerdem die Reinigung der beruflichen Kleidung und die Reparatur. Wer seine Kleidung allerdings in der heimischen Waschmaschine wäscht muss die Kosten pro Waschgang anhand der Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern zunächst ermitteln.

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Die Änderungen beim Kindergeld 2010

Änderungen Kindergeld 2010

In diesem Jahr wurde seitens der Bundesregierung ein neues Steuerpaket ins Leben gerufen, dass vor allem die Familienförderung in den Vordergrund stellt. So gab es auch Änderungen Kindergeld 2010 und diese durchaus positiv zu bewerten, da sich der Betrag des Kindergeldes um 20,00 Euro erhöhte. Das bedeutet anstelle 164,00 Euro für das erste und zweite Kind werden nun monatlich 184,00 Euro ausgezahlt. Für das dritte Kind sind es ab 2010 190,00 Euro.

Doch wer bekommt Kindergeld und gleichzeitig die Vorzüge der Änderungen Kindergeld 2010? Grundsätzlich erhält jeder deutsche Staatsbürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland vorweisen kann, Kindergeld. Das gilt unter bestimmten Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die innerhalb der EU tätig sind. Ausländische Bürger können die Förderung in Anspruch nehmen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen.

Die Änderungen Kindergeld 2010 gelten dabei nicht nur für eigene Kinder, sondern ebenso für Adoptions-, Stief- sowie Pflegekinder. In der Regel wird dann das Kindergeld bis zum 18. Lebensjahr ausgezahlt, doch unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zum 25. Lebensjahr. Das tritt ein, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und bis zum 21. Lebensjahr wird die Förderung gezahlt, wenn sich das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befindet und beim Arbeitsamt gemeldet ist. Auch bei einem freiwillig sozialen Jahr oder einem ebenso freiwilligen Zivildienst im Ausland kann das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt werden. Allerdings gelten die oben genannten Punkte nicht, wenn das Kind die jährliche Einkunftsgrenze von 8.004 Euro übersteigt. Aber es gibt noch weitere Ausnahmereglungen, die trotz der Änderungen Kindergeld 201 gelten. Beispielsweise macht das Kind eine Au-Pair Aufenthalt machen, dann kann das als Berufsausbildung gelten und der Zuschuss wird weiterhin gezahlt, wenn das Kind eine Sprachschule besucht und mindestens 10 Stunden in der Woche Unterricht vorweisen kann.

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Änderung Steuer 2010 – Vorsorge und Versicherung

Mit dem Konjunkturpaket, welches von der Bundesregierung im letzten Jahr beschlossen wurde und in diesem Jahr in Kraft getreten ist, gibt es eine umfassende Änderung Steuer 2010. Die Reform beinhaltet auch viele Umstrukturierungen im Bereich Versicherung und Vorsorge.

Eine umfangreiche Änderung Steuer 2010 gab es vor allem bei Aufwendungen für die Basisversorgung der Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher war es für Steuerzahler nur möglich den Beitrag begrenzt als Sonderausgaben abzusetzen. So galt eine absetzbare Höchstgrenze für Arbeitnehmern von 1.500 Euro und 2.400 Euro für Selbständige beziehungsweise für die Personen, die für ihre Krankenversicherung selbst aufkommen müssen. Allerdings entschied das Bundesverfassungsgericht 2008, dass der Umfang der steuerlichen Berücksichtigungen der Beträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Denn laut Urteil dient das Prinzip der Steuerfreiheit dem Zweck, dass es dem Steuerzahler gewährleistet ist, auf einem Existenzminimum zu leben, dass sich mindestens auf Sozialhilfeniveau befindet. Für die Umsetzung gab das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung bis zum 1. Januar 2010 Zeit und mit dem Bürgerentlastungsgesetz, dass eine Änderung Steuer 2010 im Bereich Vorsorge mitbrachte, erfüllte die Bundesregierung den Verfassungsauftrag.

Auch wenn das Urteil für Privatversicherte gefällt wurde, so bezieht es ebenso die Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse mit ein.

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Was kann ich alles von der Steuer absetzen? Teil 1

Einmal im Jahr kommt die Steuererklärung und viele Steuerzahler grausen sich bereits Wochen vor dem Abgabetermin vor dem Ausfüllen des Formulars. Denn es ist nicht immer einfach einen Durchblick zu behalten. Doch dabei sind viele Punkte in der Steuerklärung absetzbar und so können Steuerzahler durchaus einiges sparen.

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Da wären zunächst die Freibeträge, die allerdings zuerst einmal auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden müssen. Ausnahme bildet da der Grundfreibetrag, der zur Sicherung des Existenzminimums dient und automatisch bei der Steuererklärung absetzbar ist. Seit 2010 liegt der Freibetrag für Ledige bei 8.004 Euro und für Verheiratete bei 16.008 Euro. Erst wenn dieser Betrag überschritten wird, fallen Einkommenssteuern an. Doch da gibt es noch mehr Freibeträge, die zwar nicht für jeden Steuerzahler gelten, aber doch im Groben zahlreiche Gruppen abdeckt. Darunter auch der Kinderfreibetrag, der sich ebenfalls aus dem Existenzminimum und dem Grundbedarf des Kindes berechnet. Derzeit liegt der Freibetrag bei 2.184 Euro für Alleinerziehende und bei 4.368 Euro für beide Elternteile. Der Kinderfreibetrag ist dann effizient, wenn sich nach Berechnung des versteuerten Einkommens der Freibetrag als günstiger erweist als das Kindergeld. Um das festzustellen, prüft das Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung ob der Fall eintritt. Das bedeutet, dass das ausgezahlte Kindergeld auf die aus der Berechnung entstehenden Steuerersparnis angerechnet wird. Trotz dessen können Arbeitnehmer mit hohen Verdienst ebenso das Kindergeld beantragen, denn aufgrund genau dieser Prüfung entsteht kein Nachteil und ist weiterhin von der Steuerklärung absetzbar. Ebenso einen Pauschalfreibetrag gibt es bei Kapitaleinkünften. Wenn diese nicht die Grenze von 801,00 Euro im Jahr übersteigen, sind sie ebenso steuerfrei.

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Der steuerliche Dschungel bei einer künstlerischen Tätigkeit

In der Regel gehen Künstler einer selbständigen Tätigkeit nach. Doch nicht immer entspricht das dem Fall. Denn gibt beispielsweise ein Sänger ein Konzert, dann ist es eine selbständige Tätigkeit, nimmt dieser jedoch eine CD auf und verkauft die aufgenommene CD dann an einen Verlag, unterliegt es dem Gewerbe und ist anmeldepflichtig.

Ist die Tätigkeit allerdings freiberuflich, gelten Künstler folglich als Unternehmen, wenn sie unter anderem Bilder verkaufen oder Auftritte gegen Entgelt leisten. Dann unterliegt die künstlerische Tätigkeit ab einer bestimmten Höhe des Gewinns der Umsatzsteuer. Wenn es sich allerdings um Umsätze von Theater, Orchestern, Musikensembles und Chöre, die den Einrichtungen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zugehörig sind, bleiben diese umsatzsteuerfrei. Auch wenn eine Vorführung oder Konzerte in den steuerfreien Theatern und Einrichtungen stattfinden, gehört es unter die Steuerbefreiung.

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Abschreibung für Abnutzung – was ist das?

Abschreibung für Abnutzung
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Wird ein Wirtschaftsgut eingesetzt, um damit Einkünfte zu erzielen, gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht als Vermögensminderung. Handelt es sich jedoch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut, dass ebenfalls zur Einkunftserzielung dient, gilt das als eine Vermögensminderung und kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.

Um in der Buchführung den Wertverlustes des Wirtschaftsgutes zu ermitteln wird vom Bundesfinanzministerium die AfA-Tabelle (Absetzung für Abschreibung) bereitgestellt, die zwar nicht im Gesetz verankert ist und somit sind Steuerzahler nicht verpflichtet der Tabelle zu folgen, allerdings ist sie eine unverzichtbare Unterstützung bei der Schätzung der Nutzungsdauer für die Abschreibung für Abnutzung. Jedoch gibt es auf dem Markt weit über 100 andere solcher AfA Tabellen, die ebenfalls genutzt werden können.

Für die steuerliche Gewinnermittlung können verschiedene Berechnungsgrundlagen angewendet werden. Jedoch basieren die Kalkulationen auf zwei Grundlagen. Zum einen müssen die Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr genutzt werden und müssen einen Anschaffungswert von mindestens 1.000 Euro besitzen. Wirtschaftsgüter unter einem Anschaffungswert von 1.000 Euro unterliegen einer gesonderten Reglung.

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Das lange Hin und Her des Solidaritätszuschlages

Solidaritätszuschlag
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Der Solidaritätszuschlag oder einfach nur kurz Soli genannt ist ein Zuschlag zur Einkommens-, Kapitalertrags- sowie Körperschaftssteuer. Nach der deutschen Wiedervereinigung im Jahr 1991 wurde der Solidaritätszuschlag das erste Mal erhoben und diente vorwiegend zur finanziellen Unterstützung zum Aufbau der deutschen Einheit. Damals wurde der Soli allerdings nur befristet bis zum 30. Juni 1992 mit 7,5 Prozent berechnet. Bis 1995 wurde der Zuschlag dann ausgesetzt und wieder eingesetzt, aber diesmal sowohl in den neuen wie auch in den alten Bundesländern. Erst 1998 sank der Satz auf 5,5 Prozent, jedoch unbefristet. Da es sich um keine selbständige Steuer handelt, steht nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG alleine dem Bund die Einnahmen zu und ist nicht zweckgebunden.

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Steuerbefreiung bei Zuschlägen für Sonn- und Feiertage

Überstunden versteuern
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Zuschläge, die man bei Tätigkeiten an Sonn-, Feiertagen oder Nachts als Arbeitnehmer erhält, bringen mehr Geld in die Haushaltskasse, aber auch Arbeitgeber können mit einer Steuerbefreiung bei Zuschlägen profitieren. So zahlen Arbeitgeber neben dem regulären Arbeitslohn, auch in gewissen Situationen Arbeitnehmern Zuschläge für Überstunden und für Arbeiten die Nachts, an Sonn- und sowie Feiertagen getätigt werden. Steuerfrei bis zu einem bestimmten Prozentsatz sind jedoch nur Sonn-, Feiertags und Nachtarbeit, allerdings nur dann wenn der Zuschlag den Stundenlohn von 50 Euro und in der Sozialversicherung von 25,00 Euro nicht übersteigt. Hingegen werden bei Überstunden oder Mehrarbeit Steuern verlangt.

Definition Zuschläge und Bemessungsgrundlage

Als Nachtarbeit wird definiert, wenn sie zwischen 20 und 6 Uhr getätigt wird und der daraus ergebene Zuschlag ist bis zu 25 % des Grundlohns steuerfrei. Nimmt ein Arbeitnehmer die Tätigkeit vor 24 Uhr auf, dann erhöht sich die Steuerbefreiung von der Zeit zwischen 0 und 4 Uhr morgens auf bis zu 40 %. Sonn- und Feiertagen gelten von 0 bis 24 Uhr, also mit Beginn des Tages bis zum Ende des Tages. Beitragsfrei sind hierbei sogar bis zu 50 %. Aber es kommt neben der Zeit auch auf die Höhe des Zuschlags an, der an den Arbeitnehmer gezahlt wird. So muss der Zuschlag neben dem Grundlohn beispielsweise am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 Prozent betragen, an gesetzlichen Feiertagen, die sich nach Region richtet sind es ebenfalls 125 Prozent und an den Weihnachtsfeiertagen zwischen dem 24. Dezember ab 14 und dem 26. Dezember sind es sogar 150 Prozent. Gleiches gilt für den Feiertag am 01. Mai.

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Steuereinnahmen im Mai 2010 leicht gestiegen

Es scheint, dass die Finanzkrise langsam überwunden wird und die Wirtschaft sich erholt. So hat das Institut für Wirtschaftsforschung nun seine Prognose für das Wachstum der deutschen Wirtschaft von 1,4 Prozent auf 1,9 Prozent angehoben. Trotz dessen bleiben die Steuereinahmen rückläufig, das zeigt der Monatsbericht 2010 des Finanzministeriums, wenn auch im Mai diesen Jahres ein leichtes Anziehen zu bemerken ist.

Finanzamt Steuer sparen
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So gingen die Steuereinnahmen im Vergleich zum Vorjahr um 3,1 Milliarden Euro zurück und sind somit um 3,5 Prozent rückläufig. Im Zeitraum Januar bis Mai 2010 nahm der Bund rund 82 Milliarden Euro ein, im gleichen Zeitraum des Jahres 2009 waren es jedoch durchschnittlich 85 Milliarden Euro. Trotz dessen konnten die gemeinschaftlichen Steuern im Vergleich zum Vorjahresniveau ein Plus um 2,1 Prozent erreichen. Das lag einerseits an den Umsatzsteuern, die um 6,5 Prozent stiegen, an den nicht veranlagten Steuern mit einem Aufstieg von 8,7 Prozent und an der Körperschaftssteuer. Jedoch sind die Einnahmen durch die Lohnsteuer um 6,6 Prozent gesunken. Grund für das Minus waren nicht die Kindergeldzahlungen, die aus der Lohnsteuer erfolgen, da diese nur um 2,7 Prozent trotz Kindergelderhöhung gestiegen sind. Allerdings haben die Zulagenleistungen der Altersvorsorge um 20,7 Prozent zugenommen. Das wiederum spricht für eine hohe Frequentierung der Inanspruchnahme der Riester Rente.

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Gewerbesteuer sparen – geht das überhaupt?

Gewerbesteuer – die Situation in Deutschland

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Obwohl natürlich auch in allen anderen europäischen Ländern Unternehmen und Gewerbetreibende Steuern entrichten müssen, nimmt die deutsche Steuerregelung in Gestalt der Gewerbesteuer (Abkürzung: GewSt) eine steuerrechtliche Sonderstellung ein. Rechtlich gründet sich die Gewerbesteuer auf den Regelungen des GewStG, des Gewerbesteuergesetzes. Die genaue Durchführung der Gewerbesteuer-Erhebung durch die Finanzämter ist allerdings nicht im Gesetz selbst geregelt, sondern in der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung sowie in den Gewerbesteuer-Richtlinien. Die deutsche Gewerbesteuer zählt zu den so genannten Objektsteuern und darüber hinaus zu den Gewerbesteuern. Unter den Fachbegriff „Objektsteuer“ fällt sie, weil ihre Berechnungsgrundlage die objektive Ertragskraft des zu besteuernden Gewerbebetriebes ist.

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Steuern sparen bei Immobilien

Seit der Abschaffung der Eigenheimzulage im Jahr 2006 fällt eine der größten Subventionen für Immobilienbesitzer weg. Doch es ist weiterhin möglich mit der eigenen Immobilie in Sachen Steuern zu sparen.

Steuern sparen mit vermieteten Immobilien

Vor allem wenn das Eigenheim nicht selbst genutzt, sondern vermietet wird, besteht hohes Einsparpotenzial. Denn dann ist es möglich den Kaufpreis für das eigene, jedoch nicht selbst genutzte Gebäude steuerlich geltend zu machen. Vor allem für Personen mit einem hohen Steuersatz ist die Abschreibung des Kaufpreises lohnenswert, da sich dadurch dieser mindern lässt. Der Nebeneffekt ist hierbei natürlich auch die Altersvorsorge, die mit einer Immobilie aufgebaut werden kann. Allerdings gilt die Abschreibung nicht für das Grundstück, sondern lediglich für das Gebäude selbst. Bei der Berechnung legt das Finanzamt eine Steuerverringerung pauschal fest. So geht das Finanzamt zunächst von einem Gebäude, dass nach 1925 erbaut wurde aus und legt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren fest. Daraus ergibt sich dann ein Grundstückspreis von rund 150.000 Euro, der wiederum mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren dividiert wird und daraus ergibt sich dann eine Steuerersparnis von 3.000 Euro in Jahr. Hinzu kommt dann der 40 Prozent Steuersatz und am Ende ist das Ergebnis eine Steuerersparnis von 1.200 Euro. Allerdings sollten sich zukünftige Immobilienbesitzer, die vermieten möchten, zuerst einmal berechnen, ob es sich steuerlich lohnt, eine Gebäude alleine aufgrund der Steuerersparnis zu erwerben, da es erst ab einem gewissen hohen Steuersatz rentabel ist eine Immobilie alleine wegen der Steuerabschreibung
zu kaufen.

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