Internationales Steuerrecht – welcher Gesetzestext regelt das eigentlich?

Juristisch interessierte Arbeitnehmer und auch rechtlich bewanderte Arbeitgeber und Unternehmer werden jetzt sicher sagen: Halt! – eigentlich gibt es explizit doch gar kein internationales Steuerrecht, zumindest nicht als nationalen oder international gültigen Gesetzestext. Dies ist vollkommen richtig. Dennoch gibt es zum Beispiel in den in Deutschland geltenden steuerrechtlichen Gesetzen – unter anderem im Körperschaftssteuergesetz (KStG), in der „allgegenwärtigen“ Abgabenordnung (AO), im Einkommensteuergesetz (EStG), im Investmentsteuergesetz (InvStG) und natürlich im Außensteuergesetz (AStG) – eine Vielzahl von Einzelparagraphen und Absätzen, die direkt Bezug auf entscheidende Fragestellungen des internationalen Steuerrechtes nehmen und Regelungen für Steuerbürger in der Bundesrepublik Deutschland treffen. Insbesondere zwischen dem treffend benannten Außensteuergesetz einerseits und dem EStG, KStG, GewStG (Gewerbesteuergesetz) und dem ErbStG (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz) andererseits bestehen zahlreiche Wechselwirkungen. Seit seiner Einführung im Jahre 1973 wurde – und wird – das AStG dementsprechend ständig überarbeitet. Ein tieferes Verständnis dieser vor allem für international arbeitende Unternehmen und Unternehmer so wichtigen Materie erfordert – vor allem auf Grund der komplizierten steuerlichen Situation in Deutschland selbst – regelmäßig die Konsultation und den steuerlichen Rat eines ausgewiesenen Experten für das internationale Steuerrecht. Der grundlegende Zweck des Außensteuergesetzes ist dennoch sehr einfach und erfüllt für den deutschen Staat – und damit natürlich auch für alle ehrlichen Steuerbürger – explizit einen wichtigen Zweck: Mit diesem Gesetz soll verhindert werden, dass Vermögen und Einkommen ins europäische oder außereuropäische Ausland verschoben und so der inländischen Besteuerung entzogen werden können. Die zusätzlich beschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung regeln dann die komplizierten Details der tatsächlichen Besteuerung und natürlich auch welchem Staat nun welche Steuereinnahmen in welchem Umfang zustehen. Das momentan entscheidende Element des „Internationalen Steuerrechts“ sind also ohne Zweifel die so genannten Doppelbesteuerungsabkommen.

Selten hat eine gerade erst vor kurzem von der Bundesregierung beschlossene Abgabe schon vor ihrer praktischen Einführung für so viel Wirbel gesorgt wie die Luftverkehrsabgabe oder Luftverkehrssteuer, wie sie des Öfteren – nicht ganz korrekt – in den Medien bezeichnet wird. Dabei ist diese neue Abgabe – bedingt durch die Sommerpause des Parlaments – noch nicht einmal endgültig durch den Bundestag verabschiedet worden. Es steht allerdings nicht zu erwarten, dass diese Abgabenregelegung noch einmal grundsätzlich in Frage gestellt wird. Zwar wurde im Vorfeld zwischen den Koalitionsparteien durchaus heftig um steuerliche Details der
Mehrwertsteuer – die Auseinandersetzungen um die ermäßigten Sätze halten an
Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden – wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.


