Steuernews: Google Steuer bei unseren französischen Nachbarn

 

Google Steuer – überraschende steuerliche Neuigkeiten aus Frankreich

Google Steuer? Gelten für Google bei unseren französischen Nachbarn etwa andere Google-Regeln? Eigentlich nicht. Natürlich gibt es auch in unserem befreundeten Nachbarland Frankreich nicht erst seit dem Jahre 2010 die bekannten Google-Dienste Google Maps, Google Earth, Google Chrome und Google Kalender. In Kürze wird sich auf dem so wichtigen Gebiet der Online Werbung die Situation rund um Google in Frankreich – vor allem aber für die in Frankreich beheimateten Werbungtreibenden im Online-Bereich selbst – allerdings fundamental etwas ändern. Die Ursache für diese explizite Umwälzung? Die geplante und weitestgehend verabschiedete so genannte Google-Steuer in Frankreich. Bereits zu Anfang des Jahres 2010 war über diesen möglichen Schritt in der Steuerpolitik der französischen Regierung unter Präsident Nicolas Sarkozy eifrig spekuliert worden, aber so richtig ernst genommen hat wohl kaum einer diese ungewöhnliche Maßnahme. Anders ist jedenfalls nicht die Überraschung der zukünftig von der Google Steuer Betroffenen zu erklären. Was aber bedeutet die Google Steuer nun konkret, wer ist eigentlich betroffen und ist eine Übertragung dieser Steuer auch auf Deutschland prinzipiell denkbar? Der Reihe nach:

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Basiswissen: „Omnibus-Gesetz“ – Jahressteuergesetz

 

Stichwort „Omnibus-Gesetz“ – was steckt eigentlich hinter diesem seltsamen Begriff für das Jahressteuergesetz?

In jedem Jahr, zumeist im Spätherbst – gelegentlich auch einmal erst vor kurz Jahresende –verabschiedet der Deutsche Bundestag in Berlin das so genannte Jahressteuergesetz. Parlamentariern, Experten und Medien-Berichterstattern in Berlin ist dieses alljährliche Gesetzeswerk allerdings meist unter einem – beziehungsweise mehreren – anderen Namen geläufig: „Omnibus-Gesetz“ oder noch etwas despektierlicher: „Lumpensammler“. Was aber verbirgt sich hinter dem Stichwort „Omnibus-Gesetz“, dieses Gesetz wird doch nicht etwa etwas mit der Sonderbesteuerung von Omnibus-Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr zu tun haben? Zum Glück nicht. Der zweite Begriff – „Lumpensammler“ – trifft unserer Meinung nach den Wesensinhalt dieses meist sehr umfangreichen Gesetzeswerkes zum Thema Steuern deutlich besser, denn beim Jahressteuergesetz 2010 – wie auch beim der Jahressteuergesetz 2007, Jahressteuergesetz 2008 und Jahressteuergesetz 2009 – handelt es sich um eine lose Sammlung von steuerlichen Maßnahme in der Gesetzgebung, vor allem aber um Detail-Korrekturen zu bereits komplett verabschiedeten Steuergesetzen aus 2009 und 2010.

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Steuernews: Steuererklärung nur noch alle 24 Monate

 

Steuererklärung nur noch im Rhythmus von zwei Jahren – ist das realistisch und umsetzbar und wer profitiert eigentlich davon?

Zugegeben, wer als nicht-unternehmerisch tätiger Steuerbürger macht schon gerne seine Einkommensteuererklärung! Von daher ist diese jüngste Initiative des Bundesministeriums der Finanzen unter Wolfgang Schäuble also sicher erst einmal grundsätzlich positiv zu bewerten. Schon 2012 soll es – nach unbestätigten Meldungen – übrigens schon so weit sein. Für den Lauf des Monats November 2010 sind zahlreiche Fachgespräche auf Bundes- und Länderebene angekündigt, in denen der mögliche bürokratische Aufwand, Steuerschätzung und auch Schätzungen für mögliche Steuerausfälle eruiert werden sollen. Von der hinlänglich bekannten Tatsache der geringen Begeisterung für die Erstellung der eigenen Steuererklärung aber einmal abgesehen, sollten sich steuerlich interessierte Personen – egal ob rein privater oder unternehmerisch tätiger Steuerbürger – aber in jedem Fall mit dieser zukunftsweisenden Thematik beschäftigen, denn hier geht es tatsächlich um weit mehr als nur um eine Ausweitung des Zeitintervalls zur Abgabe von Steuererklärungen. Sind die geplanten steuerlichen Maßnahmen insgesamt realistisch durchführbar, technisch und bürokratisch ohne vergrößerten Aufwand umsetzbar und wer soll eigentlich davon profitieren?

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Basiswissen: Verbrauchssteuern – was ist darunter zu verstehen?

 

Verbrauchssteuern – Steuern ganz speziell für Verbraucher?

In steuerlichem Zusammenhang fällt des Öfteren der Fachbegriff „Verbrauchssteuern“, aber was ist darunter eigentlich zu verstehen? Hat es etwas mit besonderen Steuern zu tun, die nur von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB zu bezahlen sind? Glücklicherweise nicht. Der Begriff Verbrauchssteuer bezieht sich vielmehr darauf, dass der Gebrauch – oder eben der Verbrauch – von bestimmten Waren und Gütern mit einer gesonderten Steuer belastet wird, die natürlich auch von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB getragen werden muss. Der Großteil der Waren, auf die eine so genannte Verbrauchssteuer erhoben wird, waren – und sind es teilweise auch heute noch – Luxusartikel, die aus der Sicht eines auf das Gemeinwohl ausgerichteten Staates eine Sondersteuer rechtfertigen. In steuerlicher Hinsicht stellen die Verbrauchssteuern übrigens eine bemerkenswerte Ausnahme dar, denn im Regelfall ist eine doppelte Besteuerung natürlich nicht rechtens: Auf Waren und Güter die verbrauchssteuerpflichtig sind kann im unternehmerischen Wirtschaftskreislauf aber natürlich trotzdem Umsatzsteuer erhoben werden. Von Unternehmerseite werden Verbrauchssteuern im Regelfall etwas anders bezeichnet und zwar als so genannte Kostensteuern., dass heißt die durch die Verbrauchssteuern entstehenden werden im Rahmen der betrieblichen Preiskalkulation auf den Käufer – also den Verbraucher mit Hilfe der Verbrauchsteuer – umgelegt.

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Steuernews: Die Strompreise 2011 und die Brennelementesteuer

 

Kabinett Merkel II beschließt Brennelementesteuer zum 01.01.2011 – die Folgen

Nach zähem Ringen, viel Für und Wider und darüber hinaus einer satten Portion Lobbyismus seitens der Atomenergie-Riesen, wurde dann doch Ende September die – sowohl von CDU/CSU und FDP als auch von der Oppositionspartei SPD gewünschte – Brennelementesteuer beschlossen und tritt nun ab dem 01.01.2011 in Kraft. Im Gegensatz zur erst kürzlich beschlossenen Sonderabgabe auf Flugreisen gibt es bei der Brennelementesteuer allerdings keine Regelung, die Vorzieheffekte vermeiden soll. So war es also vor kurzem eigentlich auch nicht überraschend, dass viele Atomkonzerne, allen voran RWE, in einigen älteren Kernkraftwerken noch vor dem Jahreswechsel einen Großteil der Brennelemente austauschen werden. In der offiziellen Darstellung wird dies natürlich in erster Linie mit rein technischen Erwägungen begründet, jedoch liegt es aber für jeden offensichtlich auf der Hand, dass hier bereits Steuern für 2011 gespart werden sollen, denn die Brennelementesteuer fällt lediglich für Brennelemente an, die erstmalig nach dem 01.01.2011 in Betrieb genommen werden. Hier ausschließlich den Energiekonzernen einen Vorwurf zu machen, greift allerdings sicher zu kurz, denn auch jeder einzelne Steuerbürger – spätestens nach Konsultation mit seinem persönlichen Steuerberater – würde wohl hier die Gelegenheit ergreifen ohnehin nötige Investitionen aus steuerlichen Gründen vorzuziehen.

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Steuertipps gewerblich: Unternehmensnachfolge in steuerlicher Hinsicht

 

Die Unternehmensnachfolge ist seit einigen Jahren ein kontinuierlich und heiß diskutiertes Thema – vor allem im Hinblick auf inhabergeführte und familiengeführte Unternehmen des Handwerks und des Mittelstandes in Deutschland. Eine Unternehmensnachfolge ist dabei ein sehr vielschichtiges Gebilde, welches neben emotionalen Herausforderungen (für den Unternehmer) auch eine Vielzahl von rechtlichen – und insbesondere steuerrechtlichen – Fragestellungen auf die Tagesordnung setzt. Fachleute unterscheiden bei der Unternehmensnachfolge zwischen zwei generellen Prinzipien, der Veräußerung einerseits und der Schenkung andererseits. Im Spannungsfeld zwischen diesen beiden Prinzipien ist allerdings in der Praxis meist Spielraum für Individuallösungen, die genau auf die jeweilige Unternehmenssituation zugeschnitten wurden. Sobald nicht der gesamte Unternehmenswert veräußert wird, sprechen Steuerrechtler von einer teilunentgeltlichen Übertragung. Es liegt auf der Hand, dass es hier – insbesondere für die Vielzahl an Zwischenlösungen – keine Standardlösungen gibt. Und – schon im Interesse des Unternehmens – möglichst auch nicht geben sollte. Getreu dem juristischen Grundsatz „Vom Allgemeinen zum Speziellen“ wollen wir uns hier zuerst mit dem sicher häufiger anzutreffenden Weg der Unternehmensnachfolge über eine Veräußerung widmen.

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Die unterschiedlichen Arten der Inventur

 

Gesetzlichen Vorschriften des § 240 HGB entsprechend, hat jeder Kaufmann zu Beginn seiner Selbstständigkeit und der Eröffnung des Handelsgewerbes alle Grundstücke, Immobilien, Forderungen, Verbindlichkeiten, das Barvermögen und auch alle sonstigen Vermögensgegenstände ordnungsgemäß zu verzeichnen und hier den Wert von Kapital und Schulden zu ermitteln.
Dieses Prozedere nennt sich Inventur, bei der das vorhandene Inventar des Betriebes ermittelt wird.

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Basiswissen – Firmenwagen und Dienstwagen

 

Firmenwagen für Selbständige und Freiberufler – Dienstwagen für abhängig Beschäftigte

Für viele Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler gehört der eigene Firmenwagen, der natürlich auch einmal privat genutzt wird, schon lange zu den ganz essentiellen Bestandteilen der eigenen beruflichen Tätigkeit. Für alle Einzelunternehmer, die des Öfteren Kundentermine auswärts wahrzunehmen haben, entscheidet oftmals ganz besonders ein Firmenfahrzeug über Wohl und Wehe des eigenen Geschäftserfolges. In größeren Unternehmen mit entsprechenden Hierarchien steht der Firmenwagen – beziehungsweise der beinahe genau so häufig synonym verwendete Begriff „Dienstwagen“ – natürlich auch im Dienste der Firma und erleichtert hier beispielsweise Mitarbeitern im Vertrieb, im Einkauf und Verkauf und in der persönlichen Kundenberatung die effiziente Wahrnehmung von Terminen mit einem mehr oder minder repräsentativen Firmenfahrzeug.

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Neuer übersichtlicherer Web-Auftritt des Bundeszentralamts für Steuern

 

Überraschende Einblicke: Eine Bundesbehörde im zeitgemäßen Internet-Gewand

Zu Beginn der letzten Oktoberwoche 2010 ist die Webpräsenz des Bundeszentralamts für Steuern in deutlich überarbeiteter, und verbesserter, Form online gegangen. Die Kernverbesserungen bei diesem überraschend gelungenen Relaunch finden sich hier vor allem im Bereich der Suche. Auf den ersten Blick fallen gegenüber der bisherigen Seitengestaltung eine so genannte „Tagcloud“ (Schlagwortwolke) mit relevanten Suchbegriffen und assoziierten Themen sowie eine Funktion zur beschleunigten Suche auf. Diese arbeitet mit Hilfe eines Drop-down-Menüs und führt den Besucher so deutlich zielgerichteter durch komplexe Steuerthematiken wie Abzugsteuerentlastung, Kapitalertragsteuerentlastung, Umsatzsteuervergütung und EU-Zinsrichtlinie. Besonders erfreulich ist darüber hinaus, dass bei diesem behördlichen Webseiten-Relaunch verstärkt auf Usability, Suchmaschinenfreundlichkeit und nicht zuletzt auch auf das Design geachtet wurde. Die Usability – also die Benutzerfreundlichkeit – wird dabei vor allem durch die neu eingeführte Funktion „Schnellsuche“ erhöht, sowohl Suchmaschinen als auch User tun sich mit der Navigation auf www.bzst.de nun deutlich leichter und für die eigenen Bedürfnisse relevanter Content kann nun tendenziell deutlich schneller gefunden werden. Ein aufgeräumtes Design, das ähnlich sparsam und effizient wie jenes auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen daher kommt, tut ein Übriges und hilft sowohl Steuerbürgern als auch Unternehmen mit Informationsbedarf bei der Recherche.

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Basiswissen gewerblich: Abschreibungen

 

Von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung und wieder zurück – aber nur bis 01.01.2011!

Zum 01. Januar des Jahres 2008 wurde mit der Unternehmenssteuerreform die bis dahin steuerrechtlich legitime geometrisch-degressive Abschreibung für alle neu angeschafften Güter abgeschafft. Für alle bereits vor dem 01. Januar 2008 angeschafften Wirtschaftsgüter, die bisher auf degressive Weise abgeschrieben wurden, galt natürlich Bestandsschutz und sie konnten von den Unternehmen weiterhin auf degressive Weise abgeschrieben werden. Eigentlich sollte von diesem Zeitpunkt an nur noch die lineare Abschreibung möglich sein, aus wirtschaftspolitischen Überlegungen wurde diese stringente Neuregelung allerdings noch innerhalb des Jahres 2008 wieder eingeführt und zwar für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hauptauslöser für diesen Schwenk zurück war natürlich die weltweite Finanzkrise mit ihren dramatischen wirtschaftlichen Auswirkungen. Alle beweglichen Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen 31.12.2008 und 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt wurden – oder eben noch angeschafft oder hergestellt werden – dürfen wieder degressiv abgeschrieben werden und zwar maximal mit einem Abschreibungssatz von 25 %, also dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung.

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Steuertipps – Lohnsteuerklassen

 

Papier-Lohnsteuerkarte ade – an den Lohnsteuerklassen ändert sich jedoch nichts

Die Jahre 2010/2011 markieren bekanntlich das endgültige Ende der klassischen Lohnsteuerkarte auf Papier und ihrer seit 1953 im Vierjahresrhythmus durchwechselnden Farben, an die sich alle Lohnsteuerpflichtigen – und ganz sicher auch die Buchhaltungsmitarbeiter in den Unternehmen – schon sehr stark gewöhnt haben. Genau wie aktuell schon die Voranmeldung zur Umsatzsteuer und die Kapitalertragssteuer wird in Zukunft nun auch die Lohnsteuer im Wesentlichen papierlos abgewickelt werden. An den Lohnsteuerklassen, die auch nach wie vor mit Hilfe von römischen Ziffern bezeichnet werden, ändert sich aber natürlich nichts. Die für alle abhängig beschäftigten – und verheirateten – Arbeitnehmer so wichtige Frage, wie die Lohnsteuerklassen in der Ehe am besten verteilt werden, um die familiäre Steuerlast zu minimieren, müssen sich die verheirateten Steuerbürger also auch heute noch stellen. Auf Grund des bekanntermaßen hoch komplexen Steuerrechts hilft bei der Detailberechnung oft auch kein „einfach gestrickter“ Lohnsteuerrechner im Internet weiter, in der Regel ist es sogar erforderlich für die Klärung dieser Fragen einen Steuerberater hinzuziehen.

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Steuertipps – Steuervereinfachung

 

„Steuervereinfachung ist gar nicht so einfach…“

Zu dieser unerfreulichen Erkenntnis kommen Journalisten und Bürger schon seit längerer Zeit, dennoch versuchen Politiker und Steuer-Experten natürlich – dankenswerterweise – immer wieder, das Thema Steuervereinfachung aufzugreifen, leider nicht in jedem Fall mit dem glücklichsten Händchen, man denke nur an den „Bierdeckel“ von Friedrich Merz oder die Schwierigkeiten, in welche die Wirtschafts-Koryphäe Paul Kirchhof von Opposition und Medien gebracht wurde. Eine wirklich interessante Fragestellung kommt darüber hinaus jedoch auch in der aktuellen – vor allem von der Regierungspartei FDP angestoßenen – Steuervereinfachungsdiskussion etwas zu kurz: Warum ist das heutige Steuersystem in der Bundesrepublik so immens kompliziert, dass es heute für Unternehmen – aber auch für Privatleute – nur mit der Hilfe einer Vielzahl von Experten, also den Steuerberatern, zu bewältigen ist? Hierzu muss der interessierte Leser den Blick zurück werfen bis in die Zeit kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkrieg. Dabei stellt man – sicher sehr erstaunt fest – dass diesbezüglich die grundlegende steuerliche Situation in den ehemaligen Besatzungszonen bis heute das deutsche Steuersystem prägt, und zwar fundamental!

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EU-Steuern und der EU-Haushalt

 

Die EU-Kommission strebt mittelfristig die Einführung von EU-Steuern an

Der jüngste offizielle Vorstoß der EU den EU-Haushalt auf einen breitere Basis zu stellen, kam Anfang September 2010 von der höchsten Stelle, vom amtierenden Präsidenten der EU-Kommission José Manuel Durão Barroso persönlich. Dennoch ist dies bei weitem nicht die einzige Stimme aus der EU, die der Forderung Nachdruck verleiht, die Finanzierung der Europäischen Union mittelfristig – und damit natürlich auch langfristig – auf eine breitere und solidere Basis zu stellen. Bei all diesen Planungen, die aber natürlich noch nicht im Detail konkretisiert wurden, ist auch eine grundlegende Umstrukturierung der aktuellen Finanzierung der EU vorgesehen. Diese Tatsache beunruhigt aktuell eine ganze Reihe von Vertretern der Mitgliedsländer, vor allem aus der Bundesrepublik. Dass diese generelle Ablehnung einer EU-Steuer aus Berlin mittlerweile schon beinahe reflexartige Züge angenommen hat, konnten aufmerksame Beobachter bereits einen Monat zuvor feststellen, als der zuständige Haushaltskommissar der EU, der Pole Janusz Lewandowski, das Schlagwort „EU-Steuer“ prägte.

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ELSTER – die elektronische Steuererklärung im Unternehmen

 

Die wechselvolle Entstehungsgeschichte des ELSTER-Systems

Wer als aufmerksamer Unternehmer in den letzten Jahren die hitzigen Diskussionen um die Reformen und Angleichungen der Software-Lösungen in den öffentlichen Verwaltungen verfolgt hat, dürfte sicherlich das eine oder andere Mal die Hände über dem Kopf zusammen geschlagen haben. Seit dem Jahre 2004 schein aber nun auf diesem Feld mit dem äußerst passend betitelten Software-Projekt KONSENS (=Koordinierte neue Softwareentwicklung der Steuerverwaltung) etwas mehr Ruhe eingekehrt zu sein. Auch wenn die elektronische Steuererklärung ELSTER für Unternehmer erst seit dem Jahre 2005 – als unter anderem die elektronische Abwicklung von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen per Gesetz zur Unternehmerpflicht gemacht wurden – wirklich ins Bewusstsein gerückt ist, so kann sie doch auf eine längere Vorgeschichte zurück blicken, die bis in das Jahr 1996 zurückreicht!

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Basiswissen – Kleinunternehmerregelung

 

Die „Kleinunternehmerregelung“ – eine viel zitierte Ausnahmeregelung

Jeder Unternehmer hat ganz sicher schon einmal von dieser steuerlichen – genauer umsatzsteuerlichen – Ausnahmeregelung gehört oder ist einem Passus wie diesem auf einer Rechnung begegnet: „ Entsprechend der Kleinunternehmer-Regelung (§ 19 Abs. 1 UstG) wird die Umsatzsteuer nicht berechnet.“ Der direkte Bezug auf einen Paragraphen des deutschen Umsatzsteuergesetzes macht es deutlich, die sowohl umgangssprachlich als auch im Geschäftsverkehr „Kleinunternehmerregelung“ genannte Ausnahmeregelung soll Kleinunternehmer begünstigen und ihnen Wahlfreiheit in Bezug auf die Umsatzsteuer gewähren.

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