Steuerfreibetrag soll die Besteuerung sozialer machen!

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland, die einen festen Arbeitsplatz und ein geregeltes Einkommen haben, kennen das Dilemma, wenn man am Ende des Monats die Gehaltsabrechnung in den Händen hält. Der Unterschied zwischen dem real verdienten Geld (Brutto) und der ausbezahlten Summe (Netto) ist bei den meisten enorm. Dennoch gibt es den so genannten Steuerfreibetrag, der es uns erlaubt, ein gewisses Einkommen vor dem Zugriff des Fiskus zu schützen. Sowohl beim Finanzamt als auch in der Fachliteratur findet man statt der Bezeichnung „Steuerfreibetrag“ auch den Begriff „Grundfreibetrag“.

Das gesamte Themengebiet rund um den Steuerfreibetrag ist äußerst komplex. Bei Rentnern beispielsweise richtet sich der Freibetrag nach dem Renteneintrittsalter. Auch für die anderen Pauschalen rät es sich, sich tiefergehend mit der Materie zu befassen, damit einem am Ende nicht bei der Lohnsteuererklärung bares Geld verloren geht. Damit keinerlei Fehler gemacht werden, lohnt es sich auch darüber nachzudenken, einen Steuerberater mit der Steuererklärung zu beauftragen oder aber eine der vielfältigen, neu auf den Markt gekommenen Steuererklärungssoftwares zu verwenden.

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Immobilien: Wie können Renovierungskosten abgesetzt werden?

Von staatlicher Seite aus wird der Vermieter einer Immobilie steuerlich belohnt. Aber das ist noch lange nicht alles, was es an Vorzügen durch Renovierungsmaßnahmen gibt. Auch der Wert der Immobilie steigt, wenn das Gebäude umfangreich gepflegt und instand gehalten ist.
Darüber hinaus gelten besonders die fremdfinanzierten Immobilien als gute Investition, denn diese erfahren zum einen eine umfassende steuerliche Berücksichtigung und dienen zum anderen als eine attraktive Möglichkeit, die private Altersvorsorge zu sichern.

Renovierung steigert den Wert der Immobilie

Schaut man sich alle steuerbegünstigten Kapitalanlagen einmal genauer an, so ist erkennbar, dass sich die Immobilieninvestitionen bezogen auf steuerrelevante Verluste, lediglich in einem buchmäßigen Verlust darstellen. Ein tatsächlicher Verlust ist hier meist nicht erkennbar, im Gegenteil: Jede Renovierung steigert zusätzlich den Wert einer Immobilie. Werden die Häuser oder Eigentumswohnungen gut gepflegt, so kann hier nicht nur der Wert erhalten, sondern auch erheblich gesteigert werden.
Trotz allem darf man natürlich auch die Erwerbskosten der Immobilie als steuermindernd geltend machen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kauf von Grundstücken hier keine Berücksichtigung findet, entsprechend also gut kalkuliert werden muss.

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Steuern sparen bei Schönheitsoperationen

Wann Sie die Schönheits-OP von der Steuer absetzen können.

Viele chirurgische Eingriffe, die in Deutschland vorgenommen werden, fallen unter die Bezeichnung Schönheitsoperation. Es besteht explizit kein physischer Handlungsbedarf, sondern maximal ein psychischer Aspekt, der zu einem besseren Körpergefühl führen soll. Schönheits-Ops sind in der Regel finanziell als nicht unerheblich zu sehen und in vielen Fällen weigern sich die zuständigen Krankenkassen, diese Operationen kostenmäßig zu übernehmen. Für viele Menschen endet so bereits beim Beratungsgespräch die Umsetzung einer gewünschten OP, denn nicht alle können sich eine derart kostspielige Operation leisten.

Was viele jedoch nicht wissen: Unter bestimmten Umständen sind Schönheitsoperationen von der Steuer absetzbar. In diesem Fall könnte eine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, die ihrerseits wiederum dazu führt, die Schönheitsoperation doch noch durchführen zu können.

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Steuer sparen mit Immobilien

Die sicherste Form der Geldanlage stellt immer noch der Kauf von Immobilien dar. Wer den Kauf einer Immobilie, wie beispielsweise ein Haus oder eine Eigentumswohnung, plant, für den ist dies immer eine gute Kapitalanlage, denn sowohl die Herstellungs- oder Anschaffungskosten wie auch alle laufenden Kosten sind von der Steuer absetzbar. So kann man durchaus mit Immobilien Steuer sparen.

Zu unterscheiden ist hierbei jedoch, ob die Immobilie selbst genutzt oder gar vermietet werden soll. Ist Zweites der Fall, so haben alle Mieteinnahmen in der Anlage V der Einkommenssteuererklärung als Einkünfte vermerkt zu werden. Wird die Immobilie jedoch vom Eigentümer selbst bewohnt, gelten Sonderregelungen. Dies ist auch der Fall, wenn die Immobilie zunächst vermietet und erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Immobilienbesitzer eigens bewohnt wird. In beiden Fällen können die Belastungen, die durch die Immobilie entstehen jedoch von der Steuer abgesetzt werden.

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Steuertipps – Steuervereinfachung

„Steuervereinfachung ist gar nicht so einfach…“

Zu dieser unerfreulichen Erkenntnis kommen Journalisten und Bürger schon seit längerer Zeit, dennoch versuchen Politiker und Steuer-Experten natürlich – dankenswerterweise – immer wieder, das Thema Steuervereinfachung aufzugreifen, leider nicht in jedem Fall mit dem glücklichsten Händchen, man denke nur an den „Bierdeckel“ von Friedrich Merz oder die Schwierigkeiten, in welche die Wirtschafts-Koryphäe Paul Kirchhof von Opposition und Medien gebracht wurde. Eine wirklich interessante Fragestellung kommt darüber hinaus jedoch auch in der aktuellen – vor allem von der Regierungspartei FDP angestoßenen – Steuervereinfachungsdiskussion etwas zu kurz: Warum ist das heutige Steuersystem in der Bundesrepublik so immens kompliziert, dass es heute für Unternehmen – aber auch für Privatleute – nur mit der Hilfe einer Vielzahl von Experten, also den Steuerberatern, zu bewältigen ist? Hierzu muss der interessierte Leser den Blick zurück werfen bis in die Zeit kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkrieg. Dabei stellt man – sicher sehr erstaunt fest – dass diesbezüglich die grundlegende steuerliche Situation in den ehemaligen Besatzungszonen bis heute das deutsche Steuersystem prägt, und zwar fundamental!

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Körperschaftssteuer – eine kompakte Einführung

Die rechtliche Grundlage für die Körperschaftssteuer liegt in der Bundesrepublik Deutschland im Körperschaftssteuergesetz (kurz KStG). Die Körperschaftssteuer ist von ihrem Wesen her eine sogenannte Gemeinschaftssteuer, das heißt, das durch sie erzielte Steueraufkommen wird nach Art. 106 Abs. 3 GG (Grundgesetz) immer zwischen den Gemeinden, Ländern und Bund aufgeteilt.

Insgesamt gibt es in der BRD aktuell fünf Arten der sogenannten Gemeinschaftssteuer: Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Zinsabschlagsteuer sowie die Körperschaftssteuer. Bei den vier erstgenannten Steuerarten werden die Steuereinnahmen zwischen allen drei Beteiligten verteilt. Die Körperschaftssteuer bildet hier jedoch die Ausnahme, denn ihr Steueraufkommen wird lediglich paritätisch zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, die Gemeinden bleiben diesbezüglich also außen vor. Der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen in der Bundesrepublik Deutschland alle Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften (UG). Darüber hinaus sind aber auch Gewerbetriebe und Institutionen wie Versicherungsvereine und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts (sprich: öffentlich-rechtliche Vereine) hier steuerpflichtig.

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Das häusliche Arbeitszimmer – Steuerliche Praxistipps für Angestellte, Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende

Was fällt eigentlich unter dem Begriff „häusliches Arbeitszimmer“?

Da zu erwarten steht, dass der Gesetzgeber im Großen und Ganzen zu den bis zum Ende des Jahres 2006 geltenden Regelungen für das häusliche Arbeitszimmer zurückkehren wird, hier zuerst einmal eine wichtige Kriteriensammlung für die tatsächliche Einstufung einer häuslichen Arbeitsfläche als steuerlich relevantes Arbeitszimmer: Das häusliche  Arbeitszimmer darf generell nicht den privat genutzten Wohnraum beeinträchtigen. Eine detaillierte oder formelhafte Regelung – wie zum Beispiel: nicht mehr als 50% der Wohnraumfläche dürfen durch den Arbeitsbereich in Beschlag genommen werden –  wird mit größter Wahrscheinlichkeit auch ab 2010/2011 nicht getroffen werden.

An folgender Faustregel sollte man sich bei der Erstellung der steuerlichen Geltendmachung des Arbeitszimmers allerdings halten: Neben dem Arbeitsraum muss stets eine ausreichende Menge ausschließlich privat genutzten Wohnraumes vorhanden sein. Gerichtliche Entscheidungen haben dies in der Vergangenheit insoweit konkretisiert, dass die Grundbedürfnisse des normalen Wohnens in jedem Fall gedeckt sein müssen. Deutlich klarer sind der Gesetzgeber und die einschlägigen Gerichte (die Finanzgerichte der Bundesländer und natürlich der Bundesfinanzhof) in Bezug auf die räumliche Gestaltung des Arbeitszimmers: Jedes häusliche Arbeitszimmer muss zwingend räumlich von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein, zum Beispiel durch eine Tür oder einen separaten Zugang.

Die viel zitierte „Arbeitsecke“ in einem ansonsten überwiegend privat genutzten Raum wird also auch in Zukunft nicht steuerlich begünstigt werden. Auch das bloße Vorhandensein einer Tür, auch wenn sie sogar abschließbar ist, reicht unter Umständen nicht aus, denn so genannte Durchgangszimmer, die zwei privat genutzte Teile der Wohnung verbinden, sind nach übereinstimmender Rechtsprechung in der Regel als steuerlich absetzbare häusliche Arbeitszimmer ebenfalls ausgeschlossen. Bereits bei der Planung eines häuslichen Arbeitszimmers sollte dieser entscheidende Aspekt also unbedingt mit der nötigen Umsicht angegangen werden.

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Das häusliche Arbeitszimmer kann wieder abgesetzt werden!

Pendlerpauschale vs. Häusliches Arbeitszimmer: Die fundamentalen Unterschiede

Während man in den heftigen Auseinandersetzungen um die ebenfalls stets umstrittene Pendlerpauschale die Position des
Gesetzgebers noch recht gut nachvollziehen kann, sieht die Ausgangslage bei der steuerlichen Berücksichtung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer – zumindest nach der Meinung von vielen Steuer- und Finanzexperten – diesbezüglich anders aus.

Ohne Frage, die Pendlerpauschale ist für viele Privathaushalte eine erfreuliche Steuererleichterung und ihre Wiedereinführung wurde überall begrüßt. Dennoch ist es hier objektiv nicht unbedingt einleuchtend, warum gerade der Staat für die ohnehin vorhandene Tendenz zum Wohnen in der grünen Vorstadt und dem Arbeitsplatz im innerstädtischen Bereich mit insgesamt niedrigeren Steuereinnahmen büssen soll.

Ganz anders stellt sich die Situation beim häuslichen Arbeitszimmer dar: Die Mehrzahl der Menschen, die ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchten, haben dafür gute Gründe, denn in aller Regel ist das häusliche Arbeitszimmer kein zusätzliches Arbeitszimmer, dass parallel zu einem vom jeweiligen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz vorgehalten wird. Eine große Anzahl von Selbständigen, aber auch von Freiberuflern, hat darüber hinaus tatsächlich seinen Arbeitsmittelpunkt in den eigenen vier Wänden und unterhält keine zusätzlichen Gewerbe- oder Büroflächen außerhalb der eigenen Wohnung. Es ist also nur konsequent, dass diese konkreten Arbeitsumstände auch steuerlich gewürdigt werden. Zum Glück für alle Betroffenen entschied das Bundesverfassungsgericht Anfang Juli zu Gunsten der steuerlichen Begünstigung von häuslichen Arbeitszimmern und beendete damit eine jahrelange steuerliche „Berg- und Talfahrt“ aus Neuregelungen und temporären Abschaffungen.

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Steueridentifikationsnummer – der Weg zum gläsernen Bürger?

Vor drei Jahren beschloss die damalige Bundesregierung mit großer Mehrheit die Überwachung beziehungsweise Vorabdatenspeicherung für Telefonate. Es diene dem Schutz vor Terroristen, hieß es damals in der Begründung. Doch unweigerlich kommt das Gefühl einer Überwachung, einer nicht Respektierung der Intimsphäre auf. Der gläserne Bürger ist zu einem Statusbegriff in Deutschland geworden, der immer mit der voranschreitenden Datenüberwachung und Speicherung assoziiert wird. Dabei galt der gläserne Bürger, dessen Begriff erstmalig in den 1920ern auftauchte und vom Deutschen Hygiene Museum in Dresden eine Form erhielt, als reines medizinisches Objekt. Nun aber ist der gläserne Bürger immer mehr Grund für immer mehr Klagen. So auch bei der Steueridentifikationsnummer, die erstmalig 2008 vergeben wurde.

Diese kleine unscheinbare elfstellige Nummer bekommt jeder, ganz gleich ob schon Steuerzahler oder eben nicht. Objektiv betrachtet sind somit 82 Millionen Menschen in Deutschland für das Finanzamt eine Nummer. Die Steueridentifikationsnummer gilt ein Leben lang und darüber hinaus – genauer gesagt 20 Jahre nach dem Tod. Allerdings kann mit ihr nichts in Verbindung des Steuerzahlers gebracht werden. Kein Trost für viele Klagende. Denn gespeichert werden Daten wie Telefonnummer, Geburt, Geschlecht und auch der Sterbetag wird festgehalten. Und hier setzt die Frage an, führt das zum gläsernen Bürger?

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Sonnen-Steuer – Photovoltaik Anlagen und das Finanzamt

Photovoltaik-Steuern

Photovoltaik Anlagen sind nicht nur eine ökologisch sehr sinnvolle Sache – wie viele bereits entdeckt haben, stellen sie auch ein hoch profitables Investment dar. Gesicherte Renditen weit über 10% stellen sogar eine Menge hoch riskanter Kapitalanlagen weit in den Schatten. Vor allem ist es bei einer geschickt geplanten Finanzierung möglich, dieses Investment sogar ohne Eigenkapital zu tätigen. Auch auf Förderungen kann man zurückgreifen – sehr überlegenswert sind hier zinsbegünstigte Darlehen der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Die Beantragung eines solchen Darlehens zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage ist zwar bürokratisch sehr umständlich und aufwendig, kann aber finanziell gesehen in jedem Fall aber durchaus sehr lohnenswert sein. Die hohe Rendite liegt begründet in der Tatsache, dass die lokalen Energieversorgungsunternehmen (EVU) nach dem Gesetz für Erneuerbare Energien (EEG) verpflichtet sind, vom Zeitpunkt der Errichtung an eine auf 20 Jahre fest garantierte Photovoltaik Einspeisevergütung pro kWh zu leisten.

Bei solcherart lukrativen Einnahmequellen steht natürlich auch das Finanzamt bereit, um seinen beanspruchten Teil der satten Gewinne zu fordern. Unterschiedliche Steuern sind abzuführen – und man tut gut daran, trotz aller Vorfreude auf den Gewinn auch die anfallende Steuerlast nicht unbeachtet zu lassen. Man kann hier, besonders durch eine geschickte Planung der Abschreibungen, eine ganze Menge an Steuern sparen.

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Steuern in Deutschland

Jeder Bundesbürger kennt das, Steuern zahlen. Es gibt die verschiedensten steuerlichen Abgaben zu leisten, mach einer verliert da schon einmal den Überblick. Die wichtigsten Steuern, die jeder Bundesbürger zu zahlen hat, sind die Einkommenssteuer, die Mehrwertsteuer, bei Gewerbetreibenden die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer, Grundsteuer und natürlich die Kraftfahrzeugsteuer. Dann kommt noch die Erbschaftssteuer und für Hundehalter die Hundesteuer hinzu. Dies sind einmal die wichtigsten Steuern, die zumindest die meisten deutschen Bürger abführen und die jeder kennt.

Nun liegt allerdings die jeweilige Bemessungsgrundlage für die einzelnen Steuern in ganz unterschiedlichem Rahmen und kaum jemand versteht wirklich, warum das Finanzamt wann wie viel Steuern einzieht. Dafür wenden sich dann die meisten an einen Steuerberater, der für einen sämtliche Steuerangelegenheiten regelt. Dieser kann einem auch helfen, gewisse steuerliche Erleichterungen in bestimmten Fällen zu beantragen. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, einen Steuerberater hinzuzuziehen, für den Fall, dass selber nicht mehr das gewünschte Ergebnis erzielt werden kann. Nun einmal ein kurzer Überblick auf die Grundlagen der wichtigsten Steuern.

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Besteuerung der Rente – aber nicht Jeder muss Steuern zahlen

Besteuerung der Rente
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Mit dem in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetz kam die Besteuerung der Rente im Jahr 2005, die sich bis 2040 noch in einer Übergangsphase befindet. Denn Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist es, dass die Altersvorsorgebeiträge faktisch steuerfrei werden, allerdings im Gegenzug die Rente besteuert wird. Für Rentner bedeutet dass sie – sofern der Freibetrag von 7.834 Euro für Ledige und von insgesamt 15.668 Euro für Verheiratete übersteigt, muss Steuern zahlen. Noch bei Eintritt der Besteuerung der Rente im Jahr 2005 lag der besteuernde Betrag bei 50 Prozent. Das heißt liegt ein Rentner über dem Freibetrag muss er die restliche, steuerpflichtige Altersvorsorge zu 50 Prozent versteuern. Bis 2021 wird der Prozentsatz jedoch um 2 Prozent fallen. So gibt es in diesem Jahr nur noch 40 Prozent als Freibetrag auf die Besteuerung der Rente. Ab 2021 werden dann bis 2040 jeweils jährlich ein Prozent abgezogen. Damit bleibt im Jahr 2040 ein Freibeitrag von Null Prozent übrig. Und genau hier ist ein guter Ansatz. Denn jetzt ist es für Rentner noch möglich zu sparen und das sollte man ausnutzen, so lange es eben noch möglich ist. Ab 2040 werden die Vorteile bei der Besteuerung der Rente hinfällig sein.

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Die doppelte Haushaltsführung und welche Kosten von der Steuer absetzbar sind

Die Zeiten in denen Jobs nahe des Wohnorts lagen, sind in der heutigen Gesellschaft schon lange kein Standard mehr. Millionen Arbeitnhemer in Deutschland bleiben oft nur zwei Möglichkeiten, um ihrer Tätigkeit nachzugehen. Entweder nehmen sie anstrengende Fahrzeit und zahlreiche Kilometer in Kauf oder suchen sich eine Zweitwohnung, die sich nahe der Arbeitsstelle befindet. Tritt dieser Fall ein, dann handelt es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine doppelte Haushaltsführung, die natürlich im Endeffekt Kosten versucht. Aber es gibt eine Option, sie ein wenig auszubalancieren. Denn wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt, dann sind einige entstehende Unkosten von der Steuer absetzbar.

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Werbungskosten sind von der Steuer absetzbar

Werden Mieteinnahmen erzielt müssen diese als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deklariert werden. Aber gleichzeitig sind gewisse Anschaffungs- und Herstellungskosten in Form von Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar.

Zunächst jedoch wird ermittelt woher die Mieteinnahmen stammen. Das kann unter anderem aus der Vermietung eines Hauses, einer Wohnung in der selbst genutzten Immobilie, eines Ferienobjektes, aus einer Beteiligung eines geschlossenen Immobilienfonds oder aber auch aus der Verpachtung eines unbebauten Grundstückes sein. Zu den Mieteinnahmen gehören dann auch der Mietzins und die Vorauszahlungen für Nebenkosten. Für die Berechnung der Einkommensteuererklärung werden zuerst einmal die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gegenüber den Werbungskosten gestellt. Das bedeutet die entstandenen Werbungskosten werden von den Mieteinnahmen abgezogen. Entsteht ein Plus müssen Steuern gezahlt werden, ergibt sich jedoch ein Minus kann der negative Saldo von den positiven Einkünften abgezogen werden. Allerdings ist es so, dass, sofern das Eigentum zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen gehört, die Mieteineinnahmen zu den Einkünften aus der selbständigen beziehungsweise Gewerbetreibenden Tätigkeit angerechnet wird.

Zu den Werbungskosten, welche von der Steuer absetzbar sind, gehören beispielsweise der Erhaltungsaufwand, Abbruchkosten, Notarkosten, Grundsteuer, Fahrtkosten und der Energieausweis. Wer jedoch nur vorübergehend vermietet und die Jahresfreigrenze von 520,00 Euro nicht überschreitet, muss die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung nicht beim Finanzamt abgeben. Dann sind aber auch die Werbungskosten nicht von der Steuer absetzbar.

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Was kann ich von den Steuern absetzen? Teil 2

Jedes Jahr wird die Einkommenssteuererklärung fällig und jedes Jahr kommt die Frage auf: Was kann ich von den Steuern absetzen? Sehr viel. Denn besonders in den Werbungskosten steckte jede Menge Sparpotenzial und Absetzungsmöglichkeiten. Unter dem Begriff Werbungskosten versteht man alle Ausgaben die zur Erwerbung, Erhaltung oder Sicherung der Einnahmen dienen und können steuerlich abgesetzt werden, wenn es sich dabei um Einnahmen aus Kapitalvermögen, nichtselbständiger Arbeit und Vermietung handelt.

Aber was kann ich von den Steuern absetzen und insbesondere was gilt als Werbungskosten?

Auch hier ist die Antwort sehr viel. Angefangen von der Berufsbekleidung, welche man steuerlich geltend machen kann. Doch die zahlreichen Gerichtsurteile, die es zum Thema Berufsbekleidung und steuerlicher Absetzbarkeit gab, sorgen oft für Verwirrung. Denn eigentlich ist grundsätzlich die privat getragene Kleidung nicht als Werbungskosten anzusehen. Doch da gibt es Ausnahmen wie beispielsweise der schwarze Anzug eines Leichenbestatters. Zur absetzbaren Berufsbekleidung gehören unter anderem Uniformen, Roben von Richtern, Arbeitskittel für Ärzte und vergleichbare Berufe sowie Spezialschuhe. Wie bereits erwähnt sind manche Gerichtsurteile leicht verwirrend. So wurde in einem Fall der schwarze Rock einer Kellnerin als Berufskleidung angesehen und bei einem anderen Fall klagte ebenso eine Gastronomieservicemitarbeiterin, welche die weiße Bluse als Berufsbekleidung anerkannt haben wollte, aber vor Gericht verlor. Steuerlich absetzbar sind außerdem die Reinigung der beruflichen Kleidung und die Reparatur. Wer seine Kleidung allerdings in der heimischen Waschmaschine wäscht muss die Kosten pro Waschgang anhand der Daten von Verbraucherverbänden oder Herstellern zunächst ermitteln.

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