Aktuelles zur Schenkungssteuer

Steuerfreibetrag 2010

Die Schenkungssteuer wird auf sogenannte unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden erhoben. In Deutschland ist die Erhebung dieser Steuer in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz) geregelt. In § 7 ErbStG sind Schenkungen unter Lebenden genau definiert. Die Schenkungssteuer muss in der Regel vom Empfänger der jeweiligen Zuwendung gezahlt werden, allerdings kann auch der Schenkende die Steuerzahlung übernehmen.

Definition: Schenkung

Laut Definition handelt es sich bei einer Schenkung um das Versprechen einer Zuwendung unter Lebenden. Dabei gehen Vermögenswerte einer Person in den Besitz einer anderen Person über. Als Schenkung gilt dieser Vermögenstransfer nur, wenn es sich bei den Personen um Inländer und beim Vermögen um Inlandsvermögen handelt.

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Steuerfreibetrag 2010 – zahlreiche Möglichkeiten

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Im deutschen Steuerrecht gilt ein Steuerfreibetrag als ein Betrag, der je nach individueller Voraussetzung zur Reduzierung der Steuerlast genutzt werden kann. Zu unterscheiden sind die verschiedenen Steuerfreibeträge von den sogenannten Steuerfreigrenzen.

Steuerlicher Freibetrag und Steuerfreigrenzen

Grundsätzlich ist eine Abgrenzung der Freibeträge auf der einen Seite und von Freigrenzen oder Pauschbeträgen auf der anderen Seite zu machen. Die steuerliche Auswirkung ist zwar dieselbe, allerdings ist die Handhabung eine andere.

Freibetrag und Freigrenze
Ein Freibetrag wird auch gewährt, wenn die Einnahmen diesen überschreiten. Er wird in Abzug gebracht, sodass sich das zu versteuernde Einkommen reduziert. Wird allerdings eine Freigrenze überschritten, fällt diese weg. Im Gesetzestext wird deswegen ausgeführt, dass Einnahmen der Steuer unterzogen werden, soweit sie einen Freibetrag übersteigen. Für die Steuerfreigrenze gilt hingegen, dass diese greift, solange dieser Betrag nicht überschritten wird.

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UStG – Das Umsatzsteuergesetz

UStG

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) ist neben dem EStG eines der wichtigsten Steuer-Gesetze für Unternehmer. Wenn es um Vorsteuer oder Vorsteuerabzug, den Steuersatz oder die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage oder die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung geht – zu allen Fragen der Besteuerung von Lieferungen und Leistungen finden sich Regelungen im UStG – auch für Steuerbefreiungen. Wie sonstige Gesetze ist auch das UStG bisweilen schwer verständlich, was aber nicht zuletzt am Regelungsgegenstand liegt. So kann eine innergemeinschaftliche Lieferung, die von mehr als zwei Unternehmen vorgenommen wird und unterschiedliche Gegenstände erfasst, zu schwierigen Problemen im Sinne des Umsatzsteuer-Rechts führen.

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Auch das Finanzamt kann irren – Einspruch beim Steuerbescheid

Einspruch Steuerbescheid

Das Steuerrecht ist ein umfangreiches, kompliziertes Gesetzeswerk. Auch wenn sich Steuerpflichtige mit dem Thema Steuern auseinandersetzen, fällt es doch schwer, im Dschungel der Bestimmungen den Überblick zu behalten. Da ist es besser, bei der Erstellung seiner Steuererklärung fachkundigen Rat einzuholen. Doch nicht nur den Bürgern unterlaufen Fehler. Auch in den Finanzämtern führen Unkenntnis der Sachlage, Probleme bei der Datenübertragung, Zahlendreher oder ganz einfache Rechenfehler zu einem Steuerbescheid, der nicht korrekt ist. Meist handelt es sich dabei um Fehler, die die Steuerschuld erhöhen, deshalb ist es sehr wichtig, nach Erhalt den Steuerbescheid gründlich zu prüfen. Bei offensichtlich falschen Steuerforderungen oder einer unterschiedlichen Auslegung der Steuergesetze sollte innerhalb der festgesetzten Frist gehandelt werden: Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen kostet nichts und ist schnell erledigt.

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Splittingtabelle weiterhin gültig

Splittingtabelle

Das als veraltet geltende Modell der Splittingtabelle zur vergünstigten Besteuerung von Ehepaaren war insbesondere vor der Bundestagswahl 2013 Mittelpunkt kontroverser Diskussionen. Trotz verschiedener Ansätze und Ideen zur Optimierung und Anpassung an die sich wandelnden gesellschaftlichen Gegebenheiten wurden bislang keinerlei Änderungen vorgenommen, so dass die Splittingtabelle nach wie vor ihre Gültigkeit hat.

Sinn und Funktionsweise der Splittingtabelle

Für Ehepaare und – seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.05.2013 – auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eröffnet die Splittingtabelle einige Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer. Die Einkommen der beiden Partner werden demnach addiert, durch zwei geteilt und dann entsprechend der Steuerklassenkombinationen 4/4 oder 3/5 mit der Einkommenssteuer belegt. Mit dieser bereits seit 1958 geltenden Verfahrensweise wird die Steuerprogression effektiv abgebaut, so dass die Vorteile in einigen Fällen erheblich ausfallen. Kritisiert wurde aus Kreisen verschiedener Verbände, dass von der Splittingtabelle bevorzugt Ehepaare mit unterschiedlichen Einkommen oder Familien mit Alleinverdienern profitieren würden und demnach falsche, nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten gemäße Signale gesendet würden. So würde durch die Splittingtabelle die Erwerbstätigkeit von Frauen negativ beeinflusst, was einer ungerechten gesellschaftlichen Wirkung gleichkommt.

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Steuern sparen bei der Steuererklärung

Steuerfreibetrag 2010

Bei jeder Steuererklärung hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, durch die Angabe der Aufwendungen, die er für die Ausführung seiner Tätigkeit leisten musste, Steuern zu sparen. Denn die Steuer wird nur auf die tatsächlichen Einnahmen erhoben, und zwar nach Abzug aller Kosten. Der Arbeitnehmer kann Steuern sparen, wenn er seine Ausgaben als Werbungskosten angibt, während bei selbständigen Tätigkeiten eine Einnahmenüberschussrechnung, auch Gewinn-Verlust-Rechnung genannt, beim Finanzamt eingereicht wird.

Die Werbungskosten: das Steuerspar-Modell für den Arbeitnehmer

Bei der Ausübung jeder Tätigkeit fallen Kosten an, die mit ihr notwendigerweise verbunden sind. Die Finanzgesetzgebung gibt dem Steuerzahler die Möglichkeit, bei der Steuererklärung die entsprechenden Beträge detailliert anzugeben oder die Werbungskostenpauschale in Anspruch zu nehmen. Sind die Ausgaben höher als die vom Finanzamt vorgesehene Pauschale, kann es sich lohnen, der Steuererklärung eine Liste mit allen Beträgen beizufügen und ebenso die entsprechenden Belege mit der Steuererklärung einzureichen.

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Tipps bei Abschreibungen von Immobilien

Abschreibung aus Immobilien

Wer eine Immobilie erwirbt, muss mit erheblichen Kosten rechnen – der größte Poste ist hier natürlich der Kaufpreis, aber es fallen noch verschiedene weitere Kosten an, etwa für den Notar, die Eintragung im Grundbuch, den Makler und vieles mehr. Ein kleiner Trost bleibt aber: Einige Aufwendungen lassen sich steuerlich absetzen. Möglich ist das durch eine Abschreibung der Immobilie. Allerdings ist das nur bei vermieteten Objekten möglich. Wird ein Gebäude verschieden genutzt, muss eine Abschreibung der Immobilie eventuell anteilig angesetzt werden.

Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungskosten können abgeschrieben werden

Da ein Grundstück sich naturgemäß nicht abnutzt, kann dieses auch nicht steuerlich abgeschrieben werden. Nur die Anschaffungskosten in Verbindung mit dem Gebäude, können im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird zwischen zwei Arten der Abschreibung unterschieden – Abschreibungen über einen Zeitraum und Sofortabschreibungen. Zum einen kann der Kaufpreis für das Gebäude über einen Zeitraum von 40 oder 50 Jahren abgeschrieben werden. Weitere Kosten, die in der Steuererklärung angesetzt werden, dürfen ebenfalls über einen entsprechenden Zeitraum abgeschrieben werden. Darunter fallen:

  • Notarkosten, die beim Kauf der Immobilie anfallen
  • Gebühren für die Eintragung im Grundbuch
  • Maklergebühren
  • Gebühren und Kosten für ein Immobiliendarlehen
  • Kosten für Außenanlagen

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Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Steuerbescheid Einspruch

Das Verfassen der Steuererklärung ohne Steuerberater ist mühselig. Deshalb ist der Ärger über Fiskus und Finanzamt umso größer, wenn der Steuerbescheid, der aufgrund der Steuererklärung erlassen wird, falsch ist. Doch jeder Steuerpflichtige hat das Recht, den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt prüfen zu lassen. Dafür gibt es den Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Abgabenordnung.

Wann ist der Steuerbescheid falsch?

Urteile des Bundesfinanzhofs zum Steuerrecht vom machen immer wieder Schlagzeilen. Die Frage, welche Ausgaben und Kosten (beispielsweise Werbungskosten) für die Steuer geltend gemacht werden können, beurteilen Finanzämter oft uneinheitlich. Die Abgabenordnung wird zuweilen unterschiedlich ausgelegt. Einspruch und Klage können bewirken, dass Finanzämter über Steuern einheitlich entscheiden. Wenn es um das Absetzen von Spenden, Fahrtkosten, Werbungskosten, die Altersvorsorge-Geldanlage, Leistungen für die Familie oder Sonderausgaben geht, können die Finanzbeamten im Finanzamt Fehler machen. Gleiches gilt für Themen wie Lohnersatzleistungen oder Rente. Deshalb sind viele Steuerbescheide falsch.

Einspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit

Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt (§ 118 Abgabenordnung). Er bewirkt eine Festsetzung der an den Fiskus zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer usw.). Wer glaubt, zu viel Lohnsteuer zahlen zu müssen, oder meint, dass zu Unrecht Werbungskosten nicht anerkannt wurden, kann gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Abgabenordnung). Ein Drittel der Steuer-Bescheide zur Lohnsteuer, zum Einkommen und anderen Steuern wird nach einem Einspruch zugunsten der Steuerzahler korrigiert – eine hohe Erfolgsquote im Vergleich zu anderen Verwaltungsakten. Es lohnt sich also in jedem Steuerfall, einen Bescheid gründlich auf jeden Euro hin zu prüfen.

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Die wichtigsten Steuerfreibeträge 2014

Steuerfreibetrag 2014

Der Grundfreibetrag

Mit dem Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber einen Steuerfreibetrag eingeführt, der der Existenzsicherung dienen soll. Die Höhe dieses Freibetrags wird Jahr für Jahr anhand der im Sozialhilferecht gültigen Grenzen angepasst, sodass das zur Sicherung der Existenz notwendige Einkommen steuerlich unberücksichtigt bleibt. Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis, und ist einer der wenigen Steuerfreibeträge, der nicht beantragt werden muss – das Finanzamt setzt ihn automatisch bei der Ermittlung der Steuerlast an. 2014 steht Unverheirateten ein Grundfreibetrag von 8354 Euro zu. Verheiratete Paare, die zusammen veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 16.708 Euro, steuerlich geltend machen.

Der Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag soll als Ausgleich für die mit Kapitalanlagen verbundenen Kosten dienen, beispielsweise Beratungs- oder Verwaltungskosten. 2014 bleiben bei Unverheirateten Einnahmen aus Kapitalanlagen bis zu einer Höhe von 801 Euro steuerlich unberücksichtigt. Verheiratete Paare, die steuerlich zusammen veranlagt werden, können auch hier den doppelten Betrag ansetzen, also 1602 Euro. Da die Höhe des Sparer-Pauschbetrags seit 2009 unverändert geblieben ist, gilt er unter Rechtsexperten als möglicherweise nicht verfassungskonform – denn das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Geldvermögen einer besonderen Inflationsanfälligkeit unterliegt, die bei der jetzigen Regelung jedoch unberücksichtigt bleibt. Der Gesetzgeber arbeitet daher seit geraumer Zeit an einer Neuregelung des Sparer-Pauschbetrags.

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Steuerentlastung durch Kinderfreibetrag soll 2014 steigen

Steuerfreibetrag

Dem demographischen Wandel soll etwas entgegengesetzt werden. Daher hat sich die Große Koalition vorgenommen, eine kinderfreundliche Steuerpolitik umzusetzen. Im Bundestag wurde aus diesem Grund kürzlich beschlossen, Eltern stärker zu unterstützen, indem der Freibetrag für Kinder 2014 angehoben wird. Grundlage hierfür ist der im Jahr 2012 von der Regierung vorgelegte Existenzminimumbericht, nach dem der Freibetrag um 72 Euro erhöht werden soll.

Kinderfreibetrag: Was sich 2014 ändert

Die Erhöhung des Freibetrags soll rückwirkend zum Jahreswechsel greifen. Laut des Existenzminimumberichts ist der Freibetrag zu knapp bemessen – um 72 Euro. Damit war eine Erhöhung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 verfassungsrechtlich geboten. Pro Kind gibt es ab jetzt einen jährlichen Freibetrag von insgesamt 7008 Euro. Da der Freibetrag für Kinder erst bei der Steuererklärung angerechnet wird, werden Eltern die Entlastung aber erst mit der nächsten Steuererklärung zu spüren bekommen.

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Vorteile der Ist-Versteuerung für Kleinunternehmen

Ist Versteuerung bei Kleinunternehmen

Viele Kleinunternehmer verpflichten sich freiwillig zur Zahlung der Umsatzsteuer, um gezahlte Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer in Abzug bringen zu können. Kleinunternehmen wie auch Freiberufler können dabei die Ist-Versteuerung in Anspruch nehmen. Das bringt – im Gegensatz zur Soll-Versteuerung – einige Vorteile mit sich.

Die Soll- und Ist-Versteuerung

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind in regelmäßigen Abständen zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet. Im Zuge dessen müssen sie die eingenommene Umsatzsteuer abführen – dies kann anhand der Soll- oder Ist-Versteuerung erfolgen. Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer für alle im Voranmeldezeitraum gestellten Rechnungen abgeführt werden. Bei der Ist-Versteuerung müssen hingegen nur die Beträge abgeführt werden, die auch tatsächlich vereinnahmt wurden.

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Steuerfreibetrag 2010 – Infos und Tipps

Steuerfreibetrag 2010

Brutto gleich netto – für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland ist das nur ein schöner Traum, hält Vater Staat doch fordernd seine Hand auf, wenn es darum geht, das mühsam erzielte Einkommen zu versteuern. Weitere Abgaben wie Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung schmälern das Einkommen zusätzlich. Je höher das Einkommen, desto höher ist in der Regel auch der Beitrag, den der Arbeitnehmer an die Gesellschaft abzuführen hat – hier handelt es sich um eines der Grundprinzipien unseres Sozialstaates. Der Steuerfreibetrag 2010 soll für eine gerechtere Besteuerung sorgen und das ziemlich komplexe Steuersystem etwas vereinfachen.

Grundfreibetrag

Den Löwenanteil am Steuerfreibetrag 2010 macht der Grundfreibetrag aus. Der Grundfreibetrag gibt an, ab welcher Höhe das erzielte Einkommen versteuert werden muss. Die Höhe des Grundfreibetrages wird mehr oder weniger regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst:

  • Grundfreibetrag 2008: 7664 Euro
  • Grundfreibetrag 2009: 7834 Euro
  • Grundfreibetrag 2010: 8004 Euro

Für den Steuerfreibetrag 2010 bedeutet das, dass ein Jahreseinkommen, das nicht höher als 8004 Euro ist, nicht besteuert werden muss. Erst für den Teil des Einkommens, der den Grundfreibetrag übersteigt, muss Steuer an das Finanzamt abgeführt werden. Beträgt das Jahreseinkommen also 24000 Euro, sind somit lediglich 15996 Euro zu besteuern. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren wird der doppelte Grundfreibetrag (16008 Euro) angerechnet.

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Was ist hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen „Gleitzone“ zu beachten?

Steuerbescheid Einspruch

Die „Gleitzone“ beschreibt gemäß § 20 Absatz 2 SGB IV den Einkommensbereich zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich („Midijobs“). Zwar besteht oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch gelten für die gesetzlichen Pflichtversicherungen innerhalb der Gleitzone Sonderregelungen, um vergleichsweise gering entlohnte Beschäftigungen attraktiver zu gestalten. Bei Monatseinkommen bis 450 Euro im Rahmen einer „geringfügigen Beschäftigung“ („Minijob“; bis 2012: 400 Euro) wird nur ein Pauschalbeitrag zur Sozialversicherung fällig.

Sozialversicherungsbeiträge innerhalb der Gleitzone

Grundsätzlich werden die Beiträge in der Sozialversicherung hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Diese Regelung gilt für in der Gleitzone befindliche Einkommen jedoch nur für den Arbeitgeberanteil, der damit ungefähr 20 Prozent beträgt. Die Berechnung des Arbeitnehmeranteils erfolgt hingegen auf der Grundlage eines rechnerisch reduzierten Monatsgehalts: Der Arbeitnehmeranteil steigt nach einer in § 276 Absatz 1 SGB VI niedergelegten Formel von etwa 12 Prozent (bei einem Einkommen von 450,01 Euro) auf circa 20 Prozent (bei 850 Euro).

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AfA-Tabelle

AfA-Tabelle

Fast alle Anlagegüter in einem Unternehmen haben eine begrenzte Nutzungsdauer. Bei sehr hohen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für abnutzbare Anlagegüter kann nicht jeder Euro sofort von der Steuer abgesetzt werden. Die steuerliche Absetzung erfolgt über die Jahre der Nutzung (§ 7 Abs. 1 EStG). Für jedes Anlagegut lässt sich in einem vom BMF herausgegebenen Dokument (AfA-Tabelle) die Nutzungsdauer ablesen. Grundlage für die in den AfA-Tabellen festgelegte Nutzungsdauer sind die betriebsgewöhnlichen Jahre der Nutzung eines Anlageguts. Die Annahmen in den AfA-Tabellen beruhen auf Erfahrungswerten der steuerlichen Betriebsprüfung.

Sinn der AfA-Tabellen für die Abschreibung der Anlagegüter

AfA ist die Abkürzung für „Absetzung für Abnutzung“. Es gibt verschiedene Arten von Abschreibungen (linear, degressiv, Teilwertabschreibung). Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können sofort abgeschrieben werden, ein teures und langlebiges Anlagegut dagegen unterliegt der AfA. Der Sinn der AfA ist eine gleichmäßige Verteilung der Abschreibungen auf die Jahre der Nutzung – immer bezogen auf das konkrete Anlagegut. Für den Betrieb verwendbare Anlagegüter sollen mit der AfA im Idealfall genau so lange von der Steuer abgesetzt werden, wie sie tatsächlich der Erzeugung von Umsätzen dienen. AfA-Tabellen (Abschreibungstabellen), in denen Vorschläge für die Prognose der Abnutzung der einzelnen Wirtschaftsgüter vermerkt sind, dienen dabei vornehmlich als Grundlage für Steuertipps.

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Dank des Steuerfreibetrages mehr Geld zur Verfügung haben

Steuerfreibetrag

Das deutsche Steuerrecht kennt verschiedene Steuerfreibeträge, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen, Steuern zu sparen. Zu den bekanntesten Steuerfreibeträgen zählen der Kinderfreibetrag, der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer, der Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge, der Steuerfreibetrag für Rentner und Steuerfreibeträge in der Erbschaftsteuer. Einige Steuerfreibeträge werden vor der Berechnung von Steuern angewandt, während andere Freibeträge zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuern führen.

Der Kinderfreibetrag

Eltern können in Deutschland ab der Geburt eines Kinds Kindergeld beantragen. Durch diese staatliche Leistung sollen Familien finanziell entlastet werden, denn Erziehung, Unterhalt und Ausbildung eines Kinds kosten viel Geld. Der Kinderfreibetrag nach Paragraf 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist ein Steuerfreibetrag, der immer dann angewandt wird, wenn dies für die Eltern in Bezug auf die Einkommensteuer günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld. Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag immer angerechnet. Der Kinderfreibetrag richtet sich nach der Anzahl der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder.

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