Leichte Erhöhung auch bei den Umzugs-Pauschalen
Nicht immer ist es möglich, den Wohnort gleich auch in der Nähe des Arbeitsplatzes zu haben. Unzählige Pendler verdeutlichen, wie es ist, tagein tagaus zu einer Arbeitsstelle zu fahren, die nicht dem direkten Umkreis des Wohnortes zuzuordnen ist. Viele Arbeitnehmer haben, wie die Statistik zeigt, nicht selten mehrere Stunden Fahrt vor sich und entsprechend viele Kilometer zu fahren. Finanziell lohnt sich das dann oft nur, wenn eine Fahrgemeinschaft gefunden wird, deren Mitglieder sich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz teilen.
Pauschbeträge für berufsbedingten Umzug
Manchmal ist es jedoch auch mit viel gutem Willen nicht möglich, den Wohnort beizubehalten. Ist die Arbeitsstelle zu weit entfernt oder wurde der Arbeitnehmer in ein anderes Werk versetzt, so bleibt ihm hier meist nur der Umzug in die Nähe des Arbeitsplatzes. Derartige Umzüge machen natürlich meist wenig Freude. Finanziell gesehen können sie sich jedoch durchaus lohnen, denn das Bundesfinanzministerium gewährt für einen beruflich veranlassten Umzug eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pauschbetrages (siehe BMF-Schreiben vom 30. Dezember 2010 / IV C 5 / S-2353/08/10007). Ein Nachweis über die erbrachte Leistung bezüglich der Umzugskosten ist beim Ansetzen des Pauschbetrages nicht notwendig. Die Kosten können sofort als Betriebsausgaben oder auch als Werbungskosten abgesetzt werden.
Bereits seit dem Jahre 2005 ist jede gezahlte Rente, die den Grundfreibetrag übersteigt, steuerpflichtig, d. h., von der Rente muss eine Steuer abgeführt werden. Dies wiederum bedeutet, dass jeder, der sich im Ruhestand befindet und eine entsprechende Rente erhält, dazu verpflichtet ist, auch eine entsprechende Steuererklärung abzugeben.
Obwohl das Konjunkturprogramm der Bundesregierung für die meisten Arbeitnehmer nur wenige steuerliche Entlastungen bereithält, ist es doch möglich, bei der Einkommensteuer kräftig zu sparen. Viele Arbeiter und Angestellte fragen sich in jedem Jahr aufs Neue, was sie von der Steuer absetzen können, dabei sind es vor allem die Freibeträge, die für eine geringere steuerliche Belastung und darüber hinaus in vielen Fällen auch für höhere Steuerrückzahlungen sorgen. Und damit nicht genug: Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte erhöhen das Nettoeinkommen schon für das laufende Jahr, sodass schon hier eine spürbare Entlastung hinsichtlich der Steuer zu erkennen ist. Die Steuerfreibeträge müssen also nicht erst mit der Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden, sondern sie brauchen gar nicht erst gezahlt zu werden.
Vor der Geburt eines Kindes haben die werdenden Eltern meist eine Vielzahl an Aufgaben zu erledigen. Die Babyausstattung muss besorgt werden, Arzttermine und Geburtsvorbereitungskurse wollen eingehalten werden und letztendlich müssen Berufstätige auch noch ihrer regulären Arbeit nachgehen, bevor der Mutterschutz beginnt.
