Steuerliche Vorteile durch das Nutzen von Altverlusten bei Wertpapieren

AbgeltungssteuerAnleger, die nach 2008 Aktien wieder verkaufen, müssen auf den Gewinn die Abgeltungssteuer bezahlen. Steuerliche Vorteile erzielt nur derjenige, der Verluste mit anderweitigen Aktien gegenrechnen kann. Wer noch Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer vor sich herschiebt, muss sich jedoch beeilen. Eine Aufrechnung ist nur noch bis Ende 2013 möglich.

Ab 2014 keine Verrechnung mehr möglich

Ab dem 1. Januar 2014 sind die steuerlichen Vorteile aus Altverlusten vorbei. Anleger, die zu diesem Zeitpunkt noch ungenutzte Verluste aus Aktien-, Fonds- oder Zertifikate-Verkäufen in ihrem Depot haben, können daraus nur sehr schwierig steuerliche Vorteile erlangen. Nach § 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) können danach nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Aufrechnung mit Altverlusten genutzt werden. Hierzu gehört beispielsweise ein Verlust aus dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie.

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Der Vorsteuerabzug und die rechtlichen Voraussetzungen

Vorsteuerabzug und seine rechtlichen VoraussetzungenUnternehmer haben die Möglichkeit, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuern als Vorsteuer in Abzug zu bringen, wenn die berechtigte Leistung für das eigene Unternehmen erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug ist immer im betreffenden Vormeldezeitraum möglich in dem die Rechnung erstellt wurde. Je nach Höhe der Umsatzsteuerlast werden Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt übermittelt. Zudem ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn der Unternehmer aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits vor Leistungserstellung eine Anzahlung leistet. Für den Fall, dass die Rechnung nicht korrekt ist, weil wichtige Pflichtangaben fehlen, so ist ein Vorsteuerabzug unter Umständen nicht möglich.

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Vorsteuer-Pauschale – Legales Steuer-Sparen für Kleinunternehmen und Freiberufler

Vorsteuer-Pauschale bei KleinunternehmernGerade für kleinere Unternehmen und Selbstständige ist die Buchführung oftmals eine lästige Angelegenheit. Mit ein paar Tricks lässt sich der Arbeitsaufwand jedoch in Grenzen halten und zudem auch noch Steuern sparen. So lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung und Nutzung der Vorsteuer-Pauschale jede Menge Zeit und Geld sparen.

Kleinunternehmerregelung nutzen

Unternehmen müssen in den ersten beiden Geschäftsjahren unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass überhaupt eine Umsatzsteuerpflicht besteht. Für den Fall, dass die Umsätze des Vorjahres einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten haben und der voraussichtliche Jahresumsatz des aktuellen Geschäftsjahres nicht über 50.000 Euro liegt können sie die Kleinunternehmerregelung nutzen. Diese ist in § 19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt und besagt, das innerhalb der genannten Umsatzgrenzen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Kleinunternehmen weisen auf ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus. Dabei muss der Grund für die Umsatzsteuerbefreiung auf der Rechnung angegeben werden. Zudem wird auch auf den Abzug der Vorsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung ist jedoch kein Muss. Wer beispielsweise hohe Vorsteuerausgaben bei der Unternehmensgründung hat, kann auch die Variante mit der Umsatzsteuer wählen. Diese Entscheidung ist dann allerdings für die nächsten fünf Jahre bindend.

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Die elektronische Lohnsteuerkarte 2013 – das müssen Steuerzahler wissen

Zum 01.01.2013 wird die elektronische Lohnsteuerkarte nun stufenweise eingeführt. Nachdem der Start aus technischen Gründen bereits zweimal verschoben werden musste, hat die Lohnsteuerkarte aus Papier nun endgültig ausgedient.

ELStAM – Daten werden elektronisch erfasst

Lohnsteuerkarte und elektronisches Verfahren ELStAMDas neue Verfahren läuft unter der Bezeichnung ELStAM, was für elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale steht. In diesem werden wie bisher die Lohnsteuerkarte sowie die persönlichen Daten, welche einen Einfluss auf die Berechnung der zu zahlenden Steher haben erfasst. Hierzu gehören insbesondere der Familienstand, die Religionszugehörigkeit sowie die Zahl der Kinder und die Freibeträge. Die betreffenden Daten werden nun direkt von den Gemeinden und Finanzämtern an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Anschließend werden die betreffenden Daten zum elektronischen Abruf für Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Somit stehen der Lohnbuchhaltung eines Unternehmens sämtliche Daten, die zur Berechnung der Abzüge benötigt werden, sofort zur Verfügung. Die Abgabe einer Lohnsteuerkarte seitens des Arbeitnehmers ist nun nicht mehr erforderlich. Dazu kann sich dieser künftig manchen Gang zum Finanzamt sparen.

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Lohnsteuerfreibeträge müssen in 2013 neu beantragt werden

LohnsteuerfreibeträgeZum 01. Januar 2013 erfolgte die stufenweise Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM). Durch die Umstellung ist es erforderlich, die Lohnsteuerfreibeträge neu zu beantragen. In den Jahren 2011 und 2012 waren die Lohnsteuerfreibeträge während der Übergangszeit automatisch übertragen worden. Mit dem Start der neuen Datenbank verliert diese Übergangsregelung nun ihre Wirkung.

Ohne Lohnsteuerfreibetrag keine Berücksichtigung

Damit antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge auch 2013 berücksichtigt werden können, ist das Stellen eines Lohnsteuerermäßigungsantrags erforderlich. Lohnsteuerfreibeträge wie Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte oder Verluste aus anderen Einkunftsarten müssen in jedem Fall neu beantragt werden. Dies gilt auch in Lohnsteuerklasse II für Kinder über 18 Jahren sowie für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehepaaren. Wird der Lohnsteuerfreibetrag nicht neu beantragt, so ist dieser nicht in ELStAM gespeichert. Arbeitgeber können die Freibeträge somit auch nicht abrufen und bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen. Dies kann sich entsprechend negativ auf die Lohnabrechnung bei Arbeitnehmern auswirken.

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Steuern sparen durch den Umzug ins europäische Ausland?

Steuern sparen durch Umzug ins AuslandOb man in Deutschland steuerpflichtig ist oder nicht, hängt nicht von der Staatsbürgerschaft ab, sondern von dem gewöhnlichen Wohn- und Aufenthaltsort. Wer als Deutscher also darauf aus ist, Steuern sparen zu wollen, kann dies tun, ohne dafür das Gesetz brechen zu müssen. Der Wohnsitz wird dann in ein Billigsteuerland verlegt und die Person kann so auf einem recht einfachen Weg Steuern sparen. Dazu muss sich die Person mindestens sechs Monate im Jahr im Ausland aufhalten.

Einkünfte, die innerhalb Deutschlands erzielt werden, müssen zwar so oder so auch in Deutschland versteuert werden, Millionäre, deren Vermögen auf der ganzen Welt verteilt ist, können jedoch mithilfe der Regelung Steuern sparen. Damit der gewöhnliche Wohnort im Ausland anerkannt wird, muss sich die Person nur mindestens 183 Tage im Jahr z. B. auf einer schönen Karibikinsel aufhalten. Dann müssen in Deutschland keine Steuern gezahlt werden.

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Steuer sparen – Können ausländische Schulgelder in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden?

Schulgebühren von der Steuer absetzen

Wenn Eltern ihre Kinder auf eine kirchliche oder private Schule schicken, können sie das Schulgeld von der Steuer absetzen, um so Steuern zu sparen. Das Schulgeld fällt dann in die Kategorie Sonderausgaben.

Von den anfallenden Kosten für die Schule können insgesamt ganze 30 Prozent als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Nach einer Neuregelung mit Wirksamkeit seit dem 01.01.2009 ist die maximale Summe, die für Schulgeld als Sonderausgaben abgesetzt werden kann, für inländische wie ausländische Schulen, von 3.000 € auf 5000 € angehoben worden. Das bedeutet umgerechnet, dass Schulgelder, auch solche die an ausländischen Schulen gezahlt werden, bis zu einer Summe von rund 16.000 € von der Steuer abgesetzt werden können. Durch den Prozentsatz von 30 Prozent folgt so der maximale Abzug von den Steuern als Sonderausgabe von 5000 €.

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Steuertipp: Keine Pauschalsteuern für Aufmerksamkeiten an Kunden

Pauschalsteuern Aufmerksamkeiten GeschenkeGerade jetzt in der Adventszeit werden sie immer wieder überreicht: Die Rede ist von den kleinen Aufmerksamkeiten, die sich Geschäftsleute gerne überreichen, wenn sich das Geschäftsjahr dem Ende nähert. Man möchte sich bedanken für die guten geschäftlichen Kontakte während des Jahres und hoffe natürlich auf eine Fortsetzung im kommenden Jahr. Wie großzügig diese Aufmerksamkeiten ausfallen, hängt in erster Linie von der geschäftlichen Verbindung der Geschäftspartner ab. Gute Kunden bekommen daher in der Regel auch hochwertigere Aufmerksamkeiten als beispielsweise der Kunde, der im laufenden Jahr nur einmal bestellt hat.

Aufmerksamkeiten an Kunden sind in der Regel von der Steuer absetzbar und mindern auch das Betriebsergebnis. Auch aus diesem Grund greifen viele Unternehmer tief ins Portemonnaie, um ihre treuen Kunden zu belohnen.

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Steuertipp: Wenn mehrere Fahrzeuge im Unternehmen privat genutzt werden

Steuerliche Absetzung von mehreren Fahrzeugen im UnternehmenBei der privaten Nutzung bzw. der Mitbenutzung von Kraftfahrzeugen eines Unternehmens gilt die Einkommensbesteuerung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei kommt jedes Fahrzeug, dass zur privaten Nutzung geeignet ist infrage, also auch Wohnmobile, Motorräder und Pick-ups. Die Kfz-steuerliche Einstufung spielt keine Rolle. Das Fahrzeug muss lediglich zum Transport von Personen geeignet sein. Zugmaschinen sind nicht zur privaten Nutzung geeignet.

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Gibt es eine Verjährung für Steuerschulden?

Verjährung von SteuerschuldenGenerell können Steuerschulden im Zusammenhang mit sämtlichen Steuerarten entstehen. Die dem Staat geschuldeten Steuern sind über das jeweils zuständige Finanzamt zu begleichen. Eine Mittelung über die zu zahlenden Steuern erfolgt durch den Steuerbescheid oder eine Zahlungsaufforderung. Zu leistende Nachzahlungen werden heute ebenfalls als Steuerschuld bezeichnet. Wird die Frist zur Zahlung der Schuld überschritten, wird gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung muss mit einer Ankündigung zur Vollstreckung gerechnet werden. Steuerschulden können Unternehmen wie auch Privatpersonen haben. Die gegebenen Unterschiede der möglichen Schulden hängen mit der individuellen Steuerart zusammen.

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Caritative Einrichtungen helfen bei der Lohnsteuererklärung

LohnsteuerBerechnet wird die Lohnsteuer von dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers. Erhoben wird diese auf Einkünfte, welche aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielt werden. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt diese an das Finanzamt an. Abhängig ist die Höhe der Lohnsteuer von dem Familienstand und der Lohnsteuerklasse. Die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltene Lohnsteuer werden dem Arbeitnehmer zum Ende eines Jahres bescheinigt und dieser kann dann beim Finanzamt seine Steuerklärung einreichen. Aufgabe des Finanzamtes ist es dann zu überprüfen, ob die Höhe der einbehaltenen Steuern korrekt ist, woraufhin dann der Steuerbescheid ausgestellt wird. Wurden zu viele Steuern gezahlt, werden diese dann erstattet. Sind zu wenige Steuern gezahlt worden, müssen diese dann nachgezahlt werden.

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Deutsche Einkommensteuer für Ausländer

Einkommensteuer für AusländerFür alle Ausländer, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten dieselben Regeln, wie für deutsche Staatsbürger. Sie unterliegen den deutschen Steuergesetzen in gleicher Weise und ohne Einschränkungen. Wer z. B. in Deutschland einen Zweitwohnsitz hat, der während der Arbeit genutzt wird, gilt in den Augen des Finanzamts nicht als Ausländer, sondern als normaler steuerpflichtiger Deutscher, mit den entsprechenden Verpflichtungen zur Einkommensteuer.

Unterschiede für Selbstständige bei der Einkommensteuer

Wer in einem anderen Land steuerpflichtig ist, der gewöhnliche Aufenthaltsort sich also im Ausland befindet und selbstständig tätig ist, ist für die in Deutschland erzielten Einkünfte nur beschränkt steuerpflichtig. Die beschränkte Steuerpflicht gilt z. B. nicht für Personen, die vom Ausland aus Waren oder Dienstleistungen nach Deutschland verkaufen. Gültig ist die beschränkte Steuerpflicht lediglich für Leistungen, die in Deutschland erbracht werden.

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Ausländische Einkünfte richtig versteuern

Auslandseinkünfte versteuernEine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, unterliegt der uneingeschränkten Einkommensteuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Wohnort in Deutschland den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann den Umfang der zu zahlenden Besteuerung einschränken.

Erweitert unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG)

Deutsche Staatsangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht in Deutschland haben und auch nicht ihren Wohnsitz haben, sind erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Angehörigen einer solchen Person unterliegen ebenfalls der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, wenn diese die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und nur Einkünfte beziehen, die nur innerhalb Deutschlands einkommensteuerpflichtig sind. Damit die Voraussetzung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gegeben ist, darf die betreffende Person im Ausland nur in einem der deutschen beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen werden. Besonders deutsche Staatsbürger, die Mitglied einer konsularischen Vertretung oder einer diplomatischen Mission sind, sind von dieser Regelung betroffen.

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Steuer sparen – Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets an die Arbeitnehmer

Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Tablets an die ArbeitnehmerDie private Nutzung von Software war bisher nur dann steuerfrei, wenn diese auf einem Computer des Arbeitgebers installiert war. Die komplizierte Regelung der Sachbezüge wurde bei diesem Thema hier angewandt, denn nach der alten Regelung mussten Extraleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährte, der Lohnsteuer unterzogen werden und einen geldwerten Vorteil darstellen. Am 30.03.2012 verabschiedete der Bundesrat nun jedoch ein Gesetz, nach dem es jetzt egal ist, ob Software auf einem privaten Endgerät oder auf einem Gerät des Arbeitgebers installiert ist. Diese neue Regelung ist besonders dann relevant, wenn es um sogenannte Home Use Programme geht und der Arbeitgeber eine Vereinbarung über Volumenlizenzen getroffen hat. Wenn Computer inklusive der darauf installierten Programme, wie auch Tablets und Smartphones, nicht nur betrieblich, sondern ebenfalls privat genutzt werden, sind diese nun steuerfrei. Beschlossen wurden diese Änderungen im Rahmen des „Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes“ (§ 3 Nr. 45 EStG).

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Freibeträge für den Lohnsteuerabzug müssen 2013 neu beantragt werden

Steuererklärung ganz einfach mit Taxman 2012In der elektronischen ELStAM-Datenbank sind alle Informationen hinterlegt, die der Arbeitgeber benötigt, um die Lohnsteuer korrekt berechnen zu können. Über die in der Datenbank hinterlegten Lohnsteuerabzugsmerkmale erhalten die Steuerpflichtigen eine Information von der jeweils zuständigen Finanzverwaltung. Beispielsweise werden darin die Freibeträge für den Lohnsteuerabzug im Fall einer Behinderung mitgeteilt, wie auch die Lohnsteuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge. Mithilfe der neuen Datenbank können künftig Informationen über den Lohnsteuerabzug zwischen Arbeitnehmern, Unternehmen und Finanzämtern komfortabel digital ausgetauscht werden.

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