Anleger, die nach 2008 Aktien wieder verkaufen, müssen auf den Gewinn die Abgeltungssteuer bezahlen. Steuerliche Vorteile erzielt nur derjenige, der Verluste mit anderweitigen Aktien gegenrechnen kann. Wer noch Verluste aus der Zeit vor der Abgeltungssteuer vor sich herschiebt, muss sich jedoch beeilen. Eine Aufrechnung ist nur noch bis Ende 2013 möglich.
Ab 2014 keine Verrechnung mehr möglich
Ab dem 1. Januar 2014 sind die steuerlichen Vorteile aus Altverlusten vorbei. Anleger, die zu diesem Zeitpunkt noch ungenutzte Verluste aus Aktien-, Fonds- oder Zertifikate-Verkäufen in ihrem Depot haben, können daraus nur sehr schwierig steuerliche Vorteile erlangen. Nach § 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG) können danach nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Aufrechnung mit Altverlusten genutzt werden. Hierzu gehört beispielsweise ein Verlust aus dem Verkauf einer nicht selbst genutzten Immobilie.
Unternehmer haben die Möglichkeit, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuern als Vorsteuer in Abzug zu bringen, wenn die berechtigte Leistung für das eigene Unternehmen erbracht wurde. Der Vorsteuerabzug ist immer im betreffenden Vormeldezeitraum möglich in dem die Rechnung erstellt wurde. Je nach Höhe der Umsatzsteuerlast werden Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich oder quartalsweise an das Finanzamt übermittelt. Zudem ist ein Vorsteuerabzug auch dann möglich, wenn der Unternehmer aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung bereits vor Leistungserstellung eine Anzahlung leistet. Für den Fall, dass die Rechnung nicht korrekt ist, weil wichtige Pflichtangaben fehlen, so ist ein Vorsteuerabzug unter Umständen nicht möglich.
Gerade für kleinere Unternehmen und Selbstständige ist die Buchführung oftmals eine lästige Angelegenheit. Mit ein paar Tricks lässt sich der Arbeitsaufwand jedoch in Grenzen halten und zudem auch noch Steuern sparen. So lässt sich mit der Kleinunternehmerregelung und Nutzung der Vorsteuer-Pauschale jede Menge Zeit und Geld sparen.
Das neue Verfahren läuft unter der Bezeichnung ELStAM, was für elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale steht. In diesem werden wie bisher die Lohnsteuerkarte sowie die persönlichen Daten, welche einen Einfluss auf die Berechnung der zu zahlenden Steher haben erfasst. Hierzu gehören insbesondere der Familienstand, die Religionszugehörigkeit sowie die Zahl der Kinder und die Freibeträge. Die betreffenden Daten werden nun direkt von den Gemeinden und Finanzämtern an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Anschließend werden die betreffenden Daten zum elektronischen Abruf für Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Somit stehen der Lohnbuchhaltung eines Unternehmens sämtliche Daten, die zur Berechnung der Abzüge benötigt werden, sofort zur Verfügung. Die Abgabe einer Lohnsteuerkarte seitens des Arbeitnehmers ist nun nicht mehr erforderlich. Dazu kann sich dieser künftig manchen Gang zum Finanzamt sparen.
Zum 01. Januar 2013 erfolgte die stufenweise Einführung der elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM). Durch die Umstellung ist es erforderlich, die Lohnsteuerfreibeträge neu zu beantragen. In den Jahren 2011 und 2012 waren die Lohnsteuerfreibeträge während der Übergangszeit automatisch übertragen worden. Mit dem Start der neuen Datenbank verliert diese Übergangsregelung nun ihre Wirkung.
Ob man in Deutschland steuerpflichtig ist oder nicht, hängt nicht von der Staatsbürgerschaft ab, sondern von dem gewöhnlichen Wohn- und Aufenthaltsort. Wer als Deutscher also darauf aus ist, Steuern sparen zu wollen, kann dies tun, ohne dafür das Gesetz brechen zu müssen. Der Wohnsitz wird dann in ein Billigsteuerland verlegt und die Person kann so auf einem recht einfachen Weg 
Gerade jetzt in der Adventszeit werden sie immer wieder überreicht: Die Rede ist von den kleinen Aufmerksamkeiten, die sich Geschäftsleute gerne überreichen, wenn sich das Geschäftsjahr dem Ende nähert. Man möchte sich bedanken für die guten geschäftlichen Kontakte während des Jahres und hoffe natürlich auf eine Fortsetzung im kommenden Jahr. Wie großzügig diese Aufmerksamkeiten ausfallen, hängt in erster Linie von der geschäftlichen Verbindung der Geschäftspartner ab. Gute Kunden bekommen daher in der Regel auch hochwertigere Aufmerksamkeiten als beispielsweise der Kunde, der im laufenden Jahr nur einmal bestellt hat.
Bei der privaten Nutzung bzw. der Mitbenutzung von Kraftfahrzeugen eines Unternehmens gilt die
Generell können Steuerschulden im Zusammenhang mit sämtlichen Steuerarten entstehen. Die dem Staat geschuldeten Steuern sind über das jeweils zuständige Finanzamt zu begleichen. Eine Mittelung über die zu zahlenden Steuern erfolgt durch den Steuerbescheid oder eine Zahlungsaufforderung. Zu leistende Nachzahlungen werden heute ebenfalls als Steuerschuld bezeichnet. Wird die Frist zur Zahlung der Schuld überschritten, wird gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung muss mit einer Ankündigung zur Vollstreckung gerechnet werden. Steuerschulden können Unternehmen wie auch Privatpersonen haben. Die gegebenen Unterschiede der möglichen Schulden hängen mit der individuellen Steuerart zusammen.
Für alle Ausländer, die ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ bzw. ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gelten dieselben Regeln, wie für deutsche Staatsbürger. Sie unterliegen den deutschen Steuergesetzen in gleicher Weise und ohne Einschränkungen. Wer z. B. in Deutschland einen Zweitwohnsitz hat, der während der Arbeit genutzt wird, gilt in den Augen des Finanzamts nicht als Ausländer, sondern als normaler steuerpflichtiger Deutscher, mit den entsprechenden Verpflichtungen zur Einkommensteuer.
Eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, unterliegt der uneingeschränkten Einkommensteuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob der Wohnort in Deutschland den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt. Das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann den Umfang der zu zahlenden Besteuerung einschränken.
Die private Nutzung von Software war bisher nur dann steuerfrei, wenn diese auf einem